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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11   

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https://dejure.org/2014,31880
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11 (https://dejure.org/2014,31880)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 (https://dejure.org/2014,31880)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - L 17 U 709/11 (https://dejure.org/2014,31880)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls; Prüfung einer posttraumatischen Belastungsstörung; Beurteilung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den vorgetragenen ...

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 7 ; SGB VII § 8 ; SGB VII § 56
    Streit über die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R) hat der zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz stehende Kläger aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.12.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente.

    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern und zwar aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R, B 2 U 1/05 R, B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R) hat der zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz stehende Kläger aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.12.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente.

    Gesundheitserstschäden, also abgrenzbare Gesundheitsschäden, die unmittelbar durch die versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht sind (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R) liegen beim Kläger über die Kniescheibenverletzung und die abgelaufene Anpassungsstörung hinaus nicht vor, insbesondere keine Gesundheitsschäden auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11
    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern und zwar aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R, B 2 U 1/05 R, B 2 U 26/04 R).

    Zwar kann grundsätzlich ohne klare Feststellung der naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhänge hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsstörung keine zuverlässige Ursachenbeurteilung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung in Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache erfolgen; andernfalls könnten die Ereignisse und Ursachen nicht zueinander in Verhältnis gesetzt und nicht in die Krankheitsgeschichte des Verletzten eingeordnet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - L 17 U 709/11
    Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern und zwar aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R, B 2 U 1/05 R, B 2 U 26/04 R).
  • SG Aachen, 09.10.2018 - S 18 SB 1183/16

    Feststellungsbegehren bzgl. eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70

    Daher wird zur Validierung einer PTBS auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin neben den Kriterien des ICD-10 vornehmlich auf das DSM-IV abgestellt (vgl. u (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2014 - L 17 U 709/11 -, Rn. 61, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. August 2015 - L 3 U 239/10 -, Rn. 40, juris) (zum Ganzen Urteil der Kammer vom 09.06.2016, S 18 S 18 VG 27/14, nicht veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - L 17 U 30/06

    Arbeitsunfall eines selbständigen Rechtsanwalts; Missbräuchliches

    Es gibt keine Beweisregel des Inhalts, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis die Ursache ist oder dass die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellte versicherte Ursache im naturwissenschaftlichen Sinn automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, juris-Rn. 20; Senatsurteil vom 15.10.2014, L 17 U 709/11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2014 - L 17 U 189/10

    Anerkennung von Schäden im linken Hüftgelenk als Folgen eines Arbeitsunfalls;

    Es gibt keine Beweisregel des Inhalts, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis die Ursache ist oder dass die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellte versicherte Ursache im naturwissenschaftlichen Sinn automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, Rn. 20 zitiert nach juris; Senatsurteil vom 15.10.2014, L 17 U 709/11).
  • SG Aachen, 28.11.2017 - S 12 VG 11/15

    Geltendmachung des Vorliegens eines Härtefalls im Rahmen des Anspruchs auf

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rn. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rn. 34; vgl. auch Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271 ff., abrufbar unter https://www.laekh.de/images/ Hessisches Aerzteblatt/2016/05 2016/CME Fortbildung PTBS 05 2016.pdf), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564.).
  • SG Aachen, 06.09.2016 - S 12 VG 28/14

    Anspruch auf Feststellung einer bestehenden psychischen Erkrankung als

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rn. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rn. 34; vgl. auch Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271 ff., abrufbar unter https://www.laekh.de/images/ Hessisches Aerzteblatt/2016/05 2016/CME Fortbildung PTBS 05 2016.pdf), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564.).
  • LSG Bayern, 29.01.2020 - L 3 U 367/18

    Unverwertbare Beweismittel, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften,

    Bei länger anhaltenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen ist ergänzend zu prüfen, ob und inwieweit auch der weitere Verlauf doch rechtlich wesentlich auf die ursprünglichen Reaktionen zurückzuführen ist und nicht vielmehr sonstige aus der Psyche wirkende Kräfte so weit in den Vordergrund treten, dass sie für den weiteren Verlauf die rechtlich allein wesentliche Ursache bilden (sog. Verschiebung der Wissensgrundlage); denn es können externe, schädigungsunabhängige psychische Belastungsfaktoren nach dem Unfallereignis hinzukommen, welche den Kausalzusammenhang entfallen lassen (BSG, Urteil vom 29.11.1963 - 2 RU 46/58; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11; BayLSG, Urteil vom 09.12.2015 - L 2 U 496/12, juris Rn. 71; LSG Hessen, Urteil vom 22.09.2016 - L 1 VE 7/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - L 8 U 1128/17; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, S. 165).
  • SG Aachen, 08.01.2016 - S 6 U 27/14

    Zahlungsbegehren von Verletztenrente wegen eines anerkannten Wegeunfalls;

    Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis verzichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 - L 3 U 239/10 = juris Rdnr. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - L 17 U 709/11 = juris, Rdnr. 34), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564).
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