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   LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08   

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https://dejure.org/2011,18197
LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08 (https://dejure.org/2011,18197)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.08.2011 - L 18 U 228/08 (https://dejure.org/2011,18197)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. August 2011 - L 18 U 228/08 (https://dejure.org/2011,18197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung - Überprüfungspflicht - Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides gegenüber dem Versicherten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R) stehe der Erstattungsanspruch des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers trotz seiner Eigenständigkeit bzw. Selbstständigkeit einheitlich in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung von und mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten sowohl bezüglich der Höhe als auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs.

    Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides berechtige somit die Krankenkasse nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu sei nur der Versicherte befugt (BSG vom 01.09.1999, aaO, unter Hinweis auf BSG vom 08.07.1998, BSGE 82, 226, 227).

    Diese Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt jedoch nicht dazu, dass über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müsste (vgl. BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2; BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R).

    Hierbei ist zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R; BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; BSGE 82, 226, 228=SozR 3-2600 § 99 Nr. 2 jeweils mwN).

    Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von einer Entscheidung des BSG im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab (s. Urteile des BSG vom 22.05.1985, 1 RA 33/84 und vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R); vielmehr deckt sich die Rechtsauffassung des Senats mit der des BSG in den zitierten Entscheidungen.

  • BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides berechtige somit die Krankenkasse nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu sei nur der Versicherte befugt (BSG vom 01.09.1999, aaO, unter Hinweis auf BSG vom 08.07.1998, BSGE 82, 226, 227).

    Diese Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt jedoch nicht dazu, dass über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müsste (vgl. BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2; BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R).

    Hierbei ist zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R; BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; BSGE 82, 226, 228=SozR 3-2600 § 99 Nr. 2 jeweils mwN).

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen eigenständigen Anspruch des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, der zwar materiell-rechtlich mit dem Leistungsanspruch des Beigeladenen verknüpft ist, mit diesem Leistungsanspruch aber nicht prozessrechtlich identisch im Sinne einer Deckungsgleichheit der Streitgegenstände ist (s. BSG, Urteil vom 22.05.1985, 1 RA 33/84 Rn 30 mwN).

    Vielmehr besteht diese wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs (BSG, Urteil vom 22.05.1985, aaO, Rn 31).

    Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von einer Entscheidung des BSG im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab (s. Urteile des BSG vom 22.05.1985, 1 RA 33/84 und vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R); vielmehr deckt sich die Rechtsauffassung des Senats mit der des BSG in den zitierten Entscheidungen.

  • KG, 23.03.2004 - 5 U 278/03

    Urheberrechtsverletzung an Filmwerk: Gröbliche Entstellung eines Dokumentarfilms

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Hiergegen erhob der Beigeladene am 26.08.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) (S 5 U 278/03).

    Im Klageverfahren S 5 U 278/03 holte das SG ein Gutachten des Chirurgen Dr. W. vom 15.09.2005 ein, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Rotatorenmanschettenverletzung an der linken Schulter sowie die Luxation der langen Bizepssehne wesentlich durch den Unfall vom 15.05.2002 verursacht worden seien, eine rentenberechtigende MdE jedoch nicht bestehe.

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Sie beruht zur Überzeugung des Senats letztlich darauf, dass das Ausmaß der Ermittlungen gemäß § 103 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (BSGE 30, 192 RdNr 73) und das Gericht bei nicht offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Bescheids von den im Bescheid getroffenen Feststellungen ausgehen darf.
  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 13/90

    Erstattungsanspruch - Zusammenarbeit der Leistungsträger - Eintritt des

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    Hierbei ist zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R; BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; BSGE 82, 226, 228=SozR 3-2600 § 99 Nr. 2 jeweils mwN).
  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 78/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für einen

    Auszug aus LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 228/08
    28 Das BSG stellt in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 30.04.1991 (2 RU 78/90) fest, dass - wovon auch der Senat ausgeht - der Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung einerseits und der geltend gemachte Erstattungsanspruch im Verhältnis Unfall- und Krankenversicherungsträger andererseits zwei verschiedene Streitgegenstände darstellen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 1 KR 45/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Dies gilt selbst ungeachtet einer Verletzung der an sich bestehenden Pflicht zur engen Zusammenarbeit aus § 86 SGB X (so Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.2011 -L 18 U 228/08 Juris-Rdnr. 24).

    Diese im Ablehnungsbescheid gegenüber dem V vertretene Auffassung stellt sich als offenbar fehlerhaft dar: Die getroffene Entscheidung widerspricht objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen deutlich dem materiellen Recht (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2011 - L 18 u 228/08 juris-Rdnr. 25 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R, Urteile BSGE 72, 281, 283, BSGE 82, 226, 228).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09

    Erstattung - Arbeitsunfall - Sicherungsaufsichtskraft - Leistungsabfall

    Dies gilt selbst ungeachtet einer Verletzung der an sich bestehenden Pflicht zur engen Zusammenarbeit aus § 86 SGB X (so aus jüngster Zeit Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.2011 -L 18 U 228/08 Juris-Rdnr. 24).

    Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die von ihr angeführten LSG-Entscheidungen stützen, welche die vorgenannte BSG-Rechtsprechung übernehmen (so Hessisches LSG, Urt. v. 29.10.2009 -L 8 KR 252/07- UA S. 16f GA 95f; Bayerisches LSG, Urt. v. 25.08.2011 -L 18 U 228/08-.

  • LSG Sachsen, 05.11.2015 - L 2 U 126/12

    Kreuzbandriss als strittige Unfallfolge - bestandskräftiger Ablehnungsbescheid

    Dieser Ansicht haben sich das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29.10.2009, L 8 KR 311/07) und das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 25.08.2011, L 18 U 228/08) angeschlossen.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 5373/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 1 SGB

    Der Senat kann im vorliegenden Rechtstreit dahinstehen lassen, ob die Klägerin für die Erbringung der streitgegenständlichen Sozialleistungen unzuständig war, insbesondere, ob sich ihre Zuständigkeit bereits aufgrund einer Bindung an ihre Unfallfolgen feststellende Bescheide vom 12. Dezember 1997 und 12. März 1998 gegenüber dem Versicherten, die weiterhin wirksam sind, weil sie die Klägerin nicht aufhob (§ 39 Abs. 2 SGB X), ergibt (eine Drittbindungswirkung im Falle der Feststellung eines Versicherungsverhältnisses bejahend: BSG, Urteile vom 24. September 1996 - 1 RK 1/96 - und vom 25. Juli 1979 - 8b RK 5/78 -, beide in juris; Urteil des Senats vom 22. März 2013 - L 4 KR 67/10 - nicht veröffentlicht; eine Drittbindungswirkung im Falle eines [teilweise] ablehnenden Leistungsbescheids bejahend: BSG, Urteile vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, vom 26. Juli 2007 - B 13 R 38/06 R - und vom 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 - L 6 U 2895/11 - m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2011 - L 18 U 228/08 -, alle in juris; in diesen Fällen eine Drittbindungswirkung verneinend: BSG, Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2012 - L 1 KR 112/09 -, beide in juris; für die Fälle eines bewilligenden Leistungsbescheides eine Drittbindungswirkung verneinend: BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R -, in juris; Urteil des Senats vom 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Krasney, KrV 2014, 1 m.w.N., der unter Auseinandersetzung mit der uneinheitlichen Rechtsprechung die Bindung eines Leistungsträgers an die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers gegenüber dem Versicherten generell verneint) oder sie jedenfalls deshalb zuständig war, weil die streitgegenständlichen Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls des Versicherten vom 28. Mai 1996 von ihr zu erbringen waren.
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