Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 19 B 81/05 AS ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen und Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 28.09.2005 - S 35 AS 242/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 19 B 81/05 AS ER
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 19 B 81/05
Jedenfalls besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen Prüfungsdichte kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung der Verhältnisse von Frau T als Partnerin des Antragstellers in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft versteht die gefestigte langjährige Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04 m.w.N.).Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das Bundesverfassungsgericht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt (insbesondere Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3).
- BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 19 B 81/05
Jedenfalls besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen Prüfungsdichte kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung der Verhältnisse von Frau T als Partnerin des Antragstellers in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft versteht die gefestigte langjährige Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04 m.w.N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - L 19 B 85/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Denn die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. vom § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II bzw. im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist (Beschluss des Senats vom 23.12.2005 - L 19 B 81/05 AS ER) Im Übrigen dürfte auch die Bezeichnung als "Lebensgefährte" im allgemeinen Sprachgebrauch der Bezeichnung als "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" nicht notwendig gleichkommen, wovon die Antragsgegnerin offensichtlich ausgeht. - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - L 1 B 55/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Wenngleich die Bezeichnung als Lebensgefährte für sich genommen wiederum nicht ausreicht, um von einer "eheähnlichen Gemeinschaft" bzw. einer Einstandsgemeinschaft ausgehen zu können (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2005 - Az.: L 19 B 81/05 ER, sozialgerichtsbarkeit.de), gewinnt hier der Gesichtspunkt Bedeutung, dass die Antragstellerin zu 1) und H. gemeinsam wirtschaften und H. die Hälfte des Mietzinses trägt, so dass aufgrund einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1) und H. bereit sind, gegenseitig Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen. - SG Düsseldorf, 02.02.2006 - S 23 AS 2/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Zu der Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bedarf es einer juristischen Wertung unter Beachtung der Rechtsprechung, die juristischen Laien regelmäßig nicht abverlangt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2005, L 19 B 81/05 AS ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2010 - L 9 AS 347/08 Denn die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - L 19 B 81/05 AS ER; Beschluss vom 17. Februar 2006 - L 19 B 85/05 AS ER).
- SG Düsseldorf, 23.08.2006 - S 35 AS 190/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Einem Laien erscheint es grundsätzlich nicht möglich, die Tatbestandsmerkmale dieses Rechtsinstituts zutreffend zu subsumieren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 19 B 81/05 AS ER - Beschluss vom 21.12.2005). - SG Düsseldorf, 06.02.2006 - S 35 AS 25/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.12.2005 - Az.: L 19 B 81/05 AS ER) können juristische Laien den Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft weder verstehen noch zutreffend anwenden.