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   LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18   

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https://dejure.org/2019,2695
LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18 (https://dejure.org/2019,2695)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - L 2 AL 18/18 (https://dejure.org/2019,2695)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 18/18 (https://dejure.org/2019,2695)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Eine derartige Befristung ist jeweils unwirksam, wenn es sich nicht um eine erstmalige Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG oder um eine solche mit in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Sinne des § 14 Abs. 1Satz 2 Nr. 6 TzBfG mit den entsprechenden besonderen Anforderungen (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15, NZA 2017, 849; BT-Drs. 14/4374 S. 19) handelt, was jedoch schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin allenfalls vereinzelt vorkommt und wofür keine Nachweise beigebracht worden sind.
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

    Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Ein solcher Sachgrund liegt im Falle einer Beschäftigung wegen eines bestimmten Entleihauftrags nicht vor, wenn es nur um das Risiko geht, ob im Anschluss an diesen Auftrag weitere Entleihungen möglich sind; die bloße Unsicherheit des Arbeitgebers, der nicht Arbeitsvermittler ist, über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf genügt nicht (Sächsisches FG, a.a.O.; Sächsisches LArbG, a.a.O; in diesem Sinne auch BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05, DB 2006, 1962).
  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Im Arbeitsvertrag werde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, obwohl ausgehend von der eventuellen Anwendbarkeit des Tarifvertrages der Zeitarbeit (s. damals noch laufender Rechtsstreit S 17 AL 24/11 (Sozialgericht Hamburg) = L 2 AL 64/13 (Landessozialgericht Hamburg) = B 11 AL 6/15 R (Bundessozialgericht, BSG), mit Blick auf den im Bescheid vom 26. Mai 2015 auch eine Auflage erteilt wurde) eine monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren wäre.
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Ausweislich der Anordnung des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2019 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin ist bislang noch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden (§ 240 Satz 1 ZPO), und im Zusammenhang mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet worden; damit liegen jedoch auch die Voraussetzungen des § 240 Satz 2 ZPO (Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter) nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, GmbHR 1999, 916; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 240 Rn. 5).
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13

    Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Im Arbeitsvertrag werde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, obwohl ausgehend von der eventuellen Anwendbarkeit des Tarifvertrages der Zeitarbeit (s. damals noch laufender Rechtsstreit S 17 AL 24/11 (Sozialgericht Hamburg) = L 2 AL 64/13 (Landessozialgericht Hamburg) = B 11 AL 6/15 R (Bundessozialgericht, BSG), mit Blick auf den im Bescheid vom 26. Mai 2015 auch eine Auflage erteilt wurde) eine monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren wäre.
  • LAG Sachsen, 25.01.2008 - 3 Sa 458/07

    Arbeitsentgelt; Bestandsstreitigkeit; Zweckbefristung im Leiharbeitsverhältnis;

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Denn für den Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Verleiher als Arbeitgeber an, der das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzen darf, nicht aber auf einen solchen beim Entleiher (Sächsisches Landesarbeitsgericht (LArbg), Urteil vom 25. Januar 2008 - 3 Sa 458/07, EzAÜG § 14 TzBfG Nr. 3; Sächsisches Finanzgericht (FG) - 8 K 1006/10, SteuK 2014, 210;Hamann in jurisPR-ArbR 23/2008; Werthebach, Die Befristung von Leiharbeitsverträgen nach dem TzBfG in.
  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 51/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Festlegung einer Jahresarbeitszeit - Höchstdauer

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bis dahin geltende Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer entfallen sind (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 39; zur alten Rechtslage u.a. BSG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75, BSGE 43, 100, und vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 51/91, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 5).
  • BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75

    Arbeitsförderung - Vermittlungsmonopol - Private Arbeitsvermittlung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bis dahin geltende Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer entfallen sind (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 39; zur alten Rechtslage u.a. BSG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 89/75, BSGE 43, 100, und vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 51/91, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 5).
  • LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung einer Erlaubnis nach dem

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Die Beklagte hat demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Oktober 2015 - L 2 AL 39/15 B ER - die Ansicht vertreten, dass in den von der Klägerin praktizierten Rahmenvereinbarungen mit hierauf fußenden Einzelarbeitsverträgen eine unzulässige Umgehung des § 11 Abs. 4 AÜG liege.
  • FG Sachsen, 22.01.2014 - 8 K 1006/10

    Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
    Denn für den Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Verleiher als Arbeitgeber an, der das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzen darf, nicht aber auf einen solchen beim Entleiher (Sächsisches Landesarbeitsgericht (LArbg), Urteil vom 25. Januar 2008 - 3 Sa 458/07, EzAÜG § 14 TzBfG Nr. 3; Sächsisches Finanzgericht (FG) - 8 K 1006/10, SteuK 2014, 210;Hamann in jurisPR-ArbR 23/2008; Werthebach, Die Befristung von Leiharbeitsverträgen nach dem TzBfG in.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2020 - L 2 AL 37/19

    Versagung der Erlaubnis bzw. deren Verlängerung zur Arbeitnehmerüberlassung wegen

    Das Sozialgericht hat insoweit auf ein Urteil des LSG Hamburg vom 30. Januar 2019, L 2 AL 18/18 verwiesen.
  • SG Berlin, 28.05.2018 - S 120 AL 380/18

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Erteilung verbunden mit

    Hierzu verweist die Antragsgegnerinnen auf ein beim LSG Hamburg anhängiges Berufungsverfahren (L 2 AL 18/18).
  • SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19

    Recht der Arbeitnehmerüberlassung: Erteilung einer Erlaubnis zur

    Das Erfordernis der Erlaubniserteilung soll eine ständige Kontrolle der Verleihunternehmen gewährleisten, um die Verletzung insbesondere von Arbeitnehmerrechten zu verhindern (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019, Az. L 2 AL 18/18 - zitiert nach juris).
  • SG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - S 15 AL 168/22

    Arbeitnehmerüberlassung

    Das Erfordernis der Erlaubniserteilung soll eine ständige Kontrolle der Verleihunternehmen gewährleisten, um die Verletzung insbesondere von Arbeitnehmerrechten zu verhindern (vgl. LSG Hamburg Urt. v. 30.01.2019 - L 2 AL 18/18).
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