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   LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B   

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https://dejure.org/2015,31558
LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B (https://dejure.org/2015,31558)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B (https://dejure.org/2015,31558)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - L 2 SO 95/15 B (https://dejure.org/2015,31558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 RVG, § 14 RVG, § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVG, § 56 RVG, VV RVG Nr 3102, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG, Nr. 3102 VV-RVG
    Durch die Verweisung an den Güterichter wird (nur) ein bestimmter Verfahrensabschnitt einem anderen Richter übertragen; kraft unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RVG ist daher das Verfahren vor dem Güterichter keine eigene ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Prozesskostenhilfe; Güterichterverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Dementsprechend - und angesichts der erheblichen Unschärfen, die notwendig mit der Anwendung der Kriterien des § 14 RVG einhergehen - ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum zuzubilligen und die verlangte Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 Prozent nicht mehr maßgeblich (vgl. für viele BSG, Urtl. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urtl. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).

    Um andererseits eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30).

    Dabei wird der für die Verfahrensgebühr maßgebliche Umfang der Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme des Anwalts - ggf. unter Einschluss des durch das Güteverfahren verursachten Aufwandes, soweit dieser nicht durch die Termins- bzw. Einigungsgebühr abgegolten wird - bestimmt, ihre Schwierigkeit ist anhand der Intensität und der Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, die durch das Güteverfahren erhöht, im Einzelfall aber auch reduziert werden kann, namentlich wenn im Rahmen des Güteverfahrens schnell eine "einfache Lösung" gefunden werden kann, die es den Beteiligten erspart, die tatsächliche und rechtliche Situation im Detail ausloten zu müssen (vgl. allg. zu den genannten Kriterien nochmals BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; aus der Senatsrspr. z.B. Beschl. v. 6. Juni 2014 - L 2 SF 14/13 E).

    Demgegenüber war allerdings auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, wenn auch im vorliegenden Fall möglicherweise keine vollständige Kompensation dieser Kriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.) eintreten konnte.

  • LSG Hessen, 25.05.2009 - L 2 SF 50/09

    Höhe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Prozesskostenhilfemitteln zu

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens könne nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweise auf die Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2009 [L 2 SF 50/09 E], vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 [L 2 AS 524/11 B]) grundsätzlich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen.

    Dabei hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht (vgl. die bereits vom SG zitierten Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -, vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 - L 2 AS 524/11 B - außerdem aus jüngster Zeit: Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -), auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht.

  • LSG Hessen, 24.01.2011 - L 2 SF 30/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens könne nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweise auf die Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2009 [L 2 SF 50/09 E], vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 [L 2 AS 524/11 B]) grundsätzlich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen.

    Dabei hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht (vgl. die bereits vom SG zitierten Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -, vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 - L 2 AS 524/11 B - außerdem aus jüngster Zeit: Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -), auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht.

  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Demgegenüber war allerdings auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, wenn auch im vorliegenden Fall möglicherweise keine vollständige Kompensation dieser Kriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.) eintreten konnte.
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Dementsprechend - und angesichts der erheblichen Unschärfen, die notwendig mit der Anwendung der Kriterien des § 14 RVG einhergehen - ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum zuzubilligen und die verlangte Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 Prozent nicht mehr maßgeblich (vgl. für viele BSG, Urtl. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urtl. v. 30. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Dies ist nur im Rechtsstreit unmittelbar zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten erforderlich, nicht dagegen im Verhältnis des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts und der Staatskasse (vgl. nur Bay. LSG, Beschl. v. 1. März 2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
  • LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13
    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Dabei hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht (vgl. die bereits vom SG zitierten Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -, vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 - L 2 AS 524/11 B - außerdem aus jüngster Zeit: Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -), auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht.
  • LSG Hessen, 03.02.2015 - L 2 AS 605/14

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15
    Wäre dies der Fall und wäre eine entsprechend Zahlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Anrechnung Senat, Beschl. v. 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B), müsste die letztlich geschuldete Verfahrensgebühr noch niedriger ausfallen.
  • SG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - S 7 SF 300/15

    Kosten, Erinnerung § 197 SGG

    Um eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung im Verhältnis zu anderen Fällen zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (Hessischen LSG, Beschluss v. 26.10.2015 - L 2 SO 95/15; zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil v. 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (Beschluss des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B m.w.N., wonach aufgrund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage) einem durchschnittlichen Eilverfahren regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr gerecht wird).
  • LSG Bayern, 05.10.2016 - L 15 SF 282/15

    Rechtsanwaltsvergütung im Eilrechtsschutzverfahren

    In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B).
  • LSG Bayern, 21.06.2016 - L 15 SF 39/14

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Erinnerungsverfahren

    Daran, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr von 400, 00 EUR zutreffend ist, könnte nämlich im Hinblick darauf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Charakteristika dieser Verfahren nur eine abgesenkte Mittelgebühr entsteht, Zweifel bestehen (vgl. Beschluss des LSG Hessen vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B; vgl. allerdings den Senatsbeschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).
  • LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14

    Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen

    Bei der Gebührenhöhe müsse jedoch auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B, verwiesen werden.

    In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B).

  • SG Gießen, 01.08.2016 - S 23 SF 48/14

    Eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nicht nach der

    Bei der Bestimmung der Gebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird (Hessisches LSG vom 26. Oktober 2015 - L 2 SO 95/15 B - Juris-Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2023 - L 10 SF 2707/23 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Soweit das Hessische LSG (26.10.2015, L 2 SO 95/15 B, in juris, Rn. 29 m.w.N.) im Rahmen seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Grund der Charakteristika jener Verfahren (gegenüber Hauptsacheverfahren) grundsätzlich eine Mittelgebühr i.H.v. 2/3 (bezogen auf einen Durchschnittsfall des einstweiligen Rechtsschutzes) in Ansatz zu bringen sei (krit. dazu etwa Bayerisches LSG, 05.10.2016, L 15 SF 282/15, a.a.O. Rn. 22 f.; 15.11.2018, L 12 SF 124/14 E, in juris, Rn. 37; Schütz in jurisPR-SozR 7/2017, Anm. 4), hilft dies in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht weiter, weil auch das Hessische LSG einräumt, dass "selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht" (a.a.O.) und weil es ohnehin von Gesetzes wegen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2017 - L 2 AS 441/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt direkt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG a. F. als Dritte i. S. der Vorschrift anzusehen ist oder ob die allg. Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 2 SO 95/15 B, Rn. 24 - ; LSG Bayern, Beschluss vom 21. März 2011 - L 15 SF 204/09 B E, Rn. 24 - jeweils zitiert nach juris).
  • SG Frankfurt/Main, 07.05.2018 - S 7 SF 165/16
    Um eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung im Verhältnis zu anderen Fällen zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVGbeispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (Hessischen LSG, Beschluss v. 26.10.2015 - L 2 SO 95/15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - L 7 AS 894/18

    Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass einige Charakteristika des einstweiligen Rechtsschutzes wie eine regelmäßig kurze Laufzeit, ein häufig weniger intensiver Schriftwechsel und eine oft nur summarische Prüfung der Rechtslage vielfach einen geringeren anwaltlichen Aufwand bedeuten (Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 2 SO 95/15 B).
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