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   LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08 B ER   

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https://dejure.org/2009,4650
LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08 B ER (https://dejure.org/2009,4650)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.03.2009 - L 3 U 271/08 B ER (https://dejure.org/2009,4650)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. März 2009 - L 3 U 271/08 B ER (https://dejure.org/2009,4650)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, § 56 Abs 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs - Erfolgsaussicht - Verletztenrente - MdE-Höhe - Folgenabwägung - Ausnahmefall - existenznotwendiger Anspruch - unzumutbarer Nachteil

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung einer Verletztenrente in bestimmtem Umfang und auf unbestimmte Zeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Entschädigungsleistungen in Form einer Verletztenrente wegen eines Verkehrsunfalls als Fußgänger; Beschwerden bedingt allein durch persönlichkeitsimmanente Faktoren als ausreichend für eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE); ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verletztenrente - finanzielle Notlage - kein Anordnungsgrund - Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums keine Aufgabe der gesetzlichen UV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Unfallrente im Eilverfahren // Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist abzuwarten - Bemühen um Gewährung von Grundsicherungsleistungen zumutbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Unfallrente im Eilverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine vorläufige Unfallrente im Eilverfahren

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Unfallrente im Eilverfahren // Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist abzuwarten - Bemühen um Gewährung von Grundsicherungsleistungen zumutbar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Urteil vom 12. Mai 2005, Az.:1 BvR 569/05).

    Dabei ist - soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird - die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12. Mai 2005, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 8 U 187/06

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 1c des

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Dagegen hat die Klägerin am 13. Juli 2006 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben (Az.: S 8 U 187/06).

    obliegt hingegen dem Sozialgericht in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 8 U 187/06.Der Beschluss des SG war somit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Mangels Vorliegens von ihr diesbezüglich abzugeben gewesener Erklärungen habe die Beklagte mit ihrer Verfahrensweise gegen den Datenschutz verstoßen wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 (Az.: B 2 U 10/07 R) festgestellt habe.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist - muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Meyer/Ladewig/Keller a.a.O. Rdnr. 29/29a; BVerfG, NJW 2003, 1236/1237).
  • LSG Hessen, 27.07.2005 - L 7 AS 18/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller zu verwirklichenden soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2005, Az.: L 7 AS 18/05 ER).
  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Meyer/Ladewig/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 27/27a).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - L 3 B 6/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Bevor somit eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung gebracht würde, deren Voraussetzungen nicht sämtlich feststehen, ist es der Antragstellerin vielmehr zuzumuten, die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu beantragen (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2002, Az.: L 3 B 6/03 RA im Zusammenhang mit dem Begehren nach Weiterzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit).
  • BSG, 14.07.2009 - B 2 U 2/09 S
    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2009 - L 3 U 271/08
    Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 2 U 2/09 S, erledigt: 14.07.2009.
  • LSG Hessen, 28.01.2016 - L 3 SF 7/16

    Prozessrecht, Sozialgerichtsverfahren

    "Da der Richterin C. C. mit Vorliegendem in Erinnerung gerufen wurde, dass auch sie in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten hat und billigend den weiteren gesundheitlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf nahm, sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße vorantrieb, wäre es für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen, sich ebenfalls als befangen abzulehnen.".

    Entsprechendes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch dahingehend verstanden wird, dass es sich auf das von der Klägerin in ihrem Schriftsatz mehrfach angeführte Verfahren L 3 U 271/08 B ER bezieht, an dem die Richterin am Landessozialgericht C. mitgewirkt und dabei nach Auffassung der Klägerin deren Rechte "mit Füssen getreten hat".

    Die Klägerin bezieht sich in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 wiederholt auf die Mitwirkung der abgelehnten Richterin an dem Beschluss vom 27. März 2009 im Verfahren L 3 U 271/08 B ER.

    Insofern wird von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, die Richterin am Landessozialgericht C. habe mit diesem Beschluss "die Bedeutung der Verletztenrente für die Klägerin völlig verkannt und der Klägerin ihrer Rechte beraubt" (Seite 3 des Schriftsatzes), "das Verfahren auf Gewährung von Verletztenrente [I] rechtswidrig abgelehnt" (Seite 4 des Schriftsatzes) bzw. "in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten [I] und billigend den weiteren körperlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf" genommen, "sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße" vorangetrieben, so dass es "für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen [wäre], sich ebenfalls als befangen abzulehnen." Der Befangenheitsantrag wird demnach auf den Umstand gestützt, dass die abgelehnte Richterin in einem früheren Verfahren eine für die Klägerin nachteilige Entscheidung getroffen habe.

    Im Übrigen sind die Ausführungen zur Mitwirkung der abgelehnten Richterin im Verfahren L 3 U 271/08 B ER für ein zulässiges Ablehnungsgesuch unzureichend.

    Dieses nicht leicht nachvollziehbare Vorbringen ist allenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin der abgelehnten Richterin unterstellt, im Beschluss vom 21. Dezember 2015 absichtlich nicht auf das frühere Verfahren L 3 U 271/08 B ER eingegangen zu sein, um den sich hieraus nach Ansicht der Klägerin ergebenden Befangenheitsgrund gleichsam zu "unterschlagen".

    Wie dargelegt kann aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Verfahren L 3 U 271/08 B ER und den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht ansatzweise auf eine unsachliche Einstellung der Richterin geschlossen werden.

    Daher fehlt jede substantiierte Tatsachengrundlage für die weitergehende Behauptung der Klägerin, schon die Nichterwähnung ihres Vorbringens zum Verfahren L 3 U 271/08 B ER begründe eine Befangenheit der von ihr abgelehnten Richterin.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 3 U 237/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen die Verletztenrente

    Im summarischen Verfahren könnten vom Gericht keine eigenen Feststellungen zur Höhe der MdE getroffen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 27. März 2009, L 3 U 271/08 B ER), auch könnten keine Schätzungen erfolgen.

    Dem von der Antragsgegnerin zur Begründung dieser Auffassung in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen LSG vom 27. März 2009 (L 3 U 271/08 B ER) lag ein Verfahren auf einstweilige Anordnung zugrunde, in dem es der dortigen Antragstellerin darum ging, überhaupt eine Rente zu erlangen, d. h. streitig war das Vorliegen von andauernden Unfallfolgen und der daraus resultierenden MdE.

  • LSG Thüringen, 09.08.2011 - L 6 R 997/11

    Anordnungsgrund für die vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung -

    Bevor eine Rentenleistung zur Auszahlung gebracht würde, deren Voraussetzungen nicht sämtlich feststehen (dazu unter b), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. März 2009 - Az.: L 3 U 271/08 B ER, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2003 - Az.: L 3 B 6/03 RA m.w.N., beide nach juris).
  • LSG Bayern, 18.11.2010 - L 3 U 191/10

    Zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes.

    Denn Anordnungsanspruch und -grund bilden auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2009, L 3 U 271/08 B ER, Mayer-Ladewig/ Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnrn.27, 27a).
  • SG Augsburg, 30.03.2016 - S 8 AS 312/16

    Keine vorläufige Leistungseinstellung bei offener Bedürftigkeitsprüfung

    Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. HessLSG, Beschluss vom 27. März 2009, L 3 U 271/08 B ER).
  • SG Augsburg, 18.07.2017 - S 8 AS 737/17

    Anrechnung der Betriebs- und Heizkostenerstattung

    Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. HessLSG, Beschluss vom 27. März 2009, L 3 U 271/08 B ER).
  • BSG, 14.07.2009 - B 2 U 2/09 S
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2009 - L 3 U 271/08 B ER - wäre unstatthaft, da die Entscheidung des Landessozialgerichts endgültig ist (§ 177 SGG).
  • LSG Thüringen, 20.06.2014 - L 6 R 512/14

    Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Gewährung von

    Bevor eine Rentenleistung zur Auszahlung gebracht würde, deren Voraussetzungen nicht sämtlich feststehen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Sicherstellung seines Lebensunterhalts durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. März 2009 - Az.: L 3 U 271/08 B ER, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2003 - Az.: L 3 B 6/03 RA m.w.N., beide nach juris).
  • SG Augsburg, 21.03.2017 - S 8 AS 288/17

    Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Unionsbürger im SGB II

    Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. HessLSG, Beschluss vom 27. März 2009, L 3 U 271/08 B ER).
  • SG Augsburg, 21.06.2013 - S 8 U 96/13

    Anspruch auf vorläufige Zahlung eines Zuschusses zum Erwerb eines Kfz und zu den

    Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. HessLSG, Beschluss vom 27. März 2009, L 3 U 271/08 B ER).
  • SG Augsburg, 03.03.2015 - S 8 AS 195/15

    Leistungen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Bescheid, Sozialhilfe,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2013 - L 9 U 47/13
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