Rechtsprechung
LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 1 S 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - Regelmäßigkeit - Ausgleichscharakter - Kartfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit einer Qualifizierung eines Unfalls beim Kartfahren als Arbeitsunfall; Voraussetzungen für die Anerkennung von gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betriebssportlichen Handlungen ; Bedeutung der Durchführung der sportlichen Aktivitäten zum Ausgleich für ...
- archive.org
SGB 7 § 8 Abs. 1 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- SG Kassel, 23.03.2005 - S 4 U 2157/03
- LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05
Diese Grundsätze hat das BSG zuletzt im Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, eingeschränkt.Mit dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005, Az.: B 2 U 29/04 R, hält es der erkennende Senat im Hinblick auf die Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmen untereinander nicht für vertretbar, über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften zu lassen.
- BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
Auszug aus LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung aus dem Jahre 1961 (BSGE 16, 1) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betriebssportlichen Handlungen unter folgenden Vorgaben anerkannt: Die Ausübung der Sportart muss dem Ausgleich für die Belastungen durch die betriebliche Tätigkeit dienen und nicht der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen.Steht der Wettkampfcharakter beim Betriebssport im Vordergrund, ist nicht nur die Teilnahme am Wettkampf selbst sondern auch das zur Vorbereitung durchgeführte Training unversichert (BSGE 16, 1, 4; 41, 145; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 62 zu § 8; Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 7.12.1 zu § 8).
- BSG, 22.01.1976 - 2 RU 83/75
Betriebssport - Versicherung - Überschreiten des Ausgleichszwecks - Fußballspiele …
Auszug aus LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05
Steht der Wettkampfcharakter beim Betriebssport im Vordergrund, ist nicht nur die Teilnahme am Wettkampf selbst sondern auch das zur Vorbereitung durchgeführte Training unversichert (BSGE 16, 1, 4; 41, 145; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 62 zu § 8; Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 7.12.1 zu § 8). - BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport
Auszug aus LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05
Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 26/98 B).
- LSG Hessen, 20.11.2012 - L 3 U 214/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Umschüler - berufliche …
Bei einmaliger monatlicher Durchführung wird die unterste Grenze der Regelmäßigkeit berührt, wobei erforderlich ist, dass ein fester Turnus in diesem Zeitabstand vereinbart ist - im BFW Q-Stadt für den letzten Donnerstag jeden Monats (…BSG in;…">539%20RVO%20Nr.%2029#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 539 RVO Nr. 29; Urteil des Senats vom 4. Juli 2006, L 3 U 95/05 - juris;… BSG in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO - Ricke, a.a.O., Anm. 8 zu § 8 SGB VII).