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   LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13   

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https://dejure.org/2013,103771
LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13 (https://dejure.org/2013,103771)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13 (https://dejure.org/2013,103771)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 2013 - L 5 KR 1253/13 (https://dejure.org/2013,103771)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die von der Beigeladenen Nr. 1 verrichtete Tätigkeit der Familienhelferin könne nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R - und - B 12 KR 14/10 R -) sowohl in abhängiger Beschäftigung wie in selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

    Zum Einsatz von Familienhelfer/innen habe das BSG in den Urteilen vom 25.4.2012 (- B 12 KR 14/10 R - und B 12 KR 24/10 R -) dargelegt, dass ein gleichermaßen bei festangestellten wie in freien Dienstverhältnissen tätigen Familienhelfer/innen bestehender Handlungsspielraum kein hinreichendes Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit darstelle.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).

    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -).

    b.) Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Familienhelferin für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (BSG Urt. v. 24.5.20121 -B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R).

    Die grundsätzliche Richtigkeit der Auffassung, dass die Familienhilfe sachgerecht nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbständige erbracht werden kann (Hinweis auf Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII,K § 31 RdNr 16 ff), hat das BSG ausdrücklich offengelassen (Urt. v. 25.04.2010 - B 12 KR 24/10 R - ,juris Rn 21).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die von der Beigeladenen Nr. 1 verrichtete Tätigkeit der Familienhelferin könne nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R - und - B 12 KR 14/10 R -) sowohl in abhängiger Beschäftigung wie in selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

    Ein Weisungsrecht könne den Vorschriften des SGB VIII (unmittelbar) nicht entnommen werden (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 14/10 R - BAG, Urt. v. 25.5.2005, - 5 AZR 347/04 -), auch wenn der Kläger danach die Gesamtverantwortung für die Erbringung der Familienhilfe trage.

    Zum Einsatz von Familienhelfer/innen habe das BSG in den Urteilen vom 25.4.2012 (- B 12 KR 14/10 R - und B 12 KR 24/10 R -) dargelegt, dass ein gleichermaßen bei festangestellten wie in freien Dienstverhältnissen tätigen Familienhelfer/innen bestehender Handlungsspielraum kein hinreichendes Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit darstelle.

    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -).

    b.) Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Familienhelferin für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (BSG Urt. v. 24.5.20121 -B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R).

    Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII und den in § 8a SGB VIII verankerten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (BSG v. 25.04.2012, B 12 KR 14/10 R, juris Rn 19), weil diese Vorschriften ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04

    Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Das ändere aber nichts daran, dass die Beigeladene Nr. 1 weisungsfrei arbeite (vgl. die neuere Rechtsprechung des BAG, Urt. v. 24.5.2005, - 5 AZR 347/04 - anders noch Urt. v. 6.5.1998, - 5 AZR 347/97 -).

    Ein Weisungsrecht könne den Vorschriften des SGB VIII (unmittelbar) nicht entnommen werden (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 14/10 R - BAG, Urt. v. 25.5.2005, - 5 AZR 347/04 -), auch wenn der Kläger danach die Gesamtverantwortung für die Erbringung der Familienhilfe trage.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.5.2005, - 5 AZR 347/04 -), der sich das BSG (a. a. O.) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ausdrücklich angeschlossen hat, kann aus § 79 Abs. 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden.

    Der Spielraum für eigenständige Aufgabenerledigung und -gestaltung ist damit viel geringer als vergleichsweise in dem vom BAG entschiedenen Fall der Leiterin einer Außenwohngruppe (BAG Urt. v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 Sa 2/02

    Familienhelferin - freies Dienstverhältnis

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 17.4.2008 (Absicht zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung) trug der Kläger vor, man habe die Honorarverträge nach Maßgabe des Urteils des LAG Baden-Württemberg vom 20.2.2002 (- 11 Sa 2/02 -) abgefasst.

    Bei der Ausgestaltung des Honorarvertrags habe er sich (wie bei allen anderen Honorarverträgen dieser Art) an den vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 20.2.2002 (- 11 Sa 2/02 -) aufgestellten Kriterien orientiert.

    Der sozialversicherungsrechtliche Status der Familienhelfer/innen hänge davon ab, ob sie planmäßig Anweisungen und Kontrollen des zuständigen Sozialarbeiters unterworfen und in ein System von Team, Beratung, Fortbildung und Supervision eingebunden seien (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.2.2002, - 11 Sa 2/02 -).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, schließen es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSGE 51, 164 bis 172, Urt. v. 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R und v. 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R) aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden.

    Der in einer entsprechende Abrede verlautbarte Wille der Vertragspartner kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Partner nur dann maßgebend sein, wenn die übrigen Bestimmungen eines Vertrags und insbesondere seine tatsächliche Durchführung der gewählten Vertragsform entsprechen (BSG Urt. v. 29.1.1981 - 12 RK 63/79).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R - Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -).

    Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    In diesem Zusammenhang hat das BSG darauf hingewiesen, dass diese Maßstäbe bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen können, dass diese nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können und als Beispiele die Entscheidungen v. 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - bzw. v. 25.05.2011 - B 12 R 13/09 R - betreffend die Tätigkeit einer hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eines privaten Pflegedienstes bzw. einer Tagesmutter angeführt.
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Ausgangspunkt der Prüfung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt (BSG Urt. v. 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn 16).
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
    Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, schließen es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSGE 51, 164 bis 172, Urt. v. 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R und v. 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R) aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden.
  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 347/97

    Arbeitnehmereigenschaft einer Familienhelferin

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 13/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

  • BSG, 17.10.1990 - 11 BAr 39/90
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 4078/10
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 KR 4009/10
  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2004 - L 4 KR 263/01

    Sozialversicherungspflicht von Familienhelfern

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 350/13

    Familienhelfer

    Sie hat weiter auf Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 4. September 2013 (L 5 KR 1253/13) und vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2014 (L 2 R 454/12) und das Urteil des 9. Senats im Hause vom 9. Juli 2014 (L 9 KR 455/12 ZV) verwiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - L 9 KR 154/12

    Versicherungspflicht - Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit - Einfluss

    Einen Unterschied zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 - L 5 KR 1253/13 -, unveröffentlicht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12

    Familienhelfer - abhängige Beschäftigung

    Entsprechend den Erwägungen des LSG Baden Württemberg in seinem Urteil vom 4. September 2013 - L 5 KR 1253/13 müsse für den Beigeladenen zu 1) angesichts eines durchschnittlichen Einkommens von 1.226,76 ? im Monat (62,59 Stunden im Monat zu einem Stundensatz von 19, 60 ?) von monatlichen Werbungskosten in Höhe von 95,- ?, einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 150,- ? und Beiträgen für Alterssicherung und Berufsunfähigkeit in Höhe von 200,- ? ausgegangen werden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 474/12

    Einzelfallhelfer - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

    Die Beklagte verweist zur Stützung ihrer Rechtsauffassung noch auf Urteile des Sozialgerichts Berlin v. 20. Juni 2012 - S 73 KR 1925/10 und des LSG Baden-Württemberg v. 4.September 2013 - L 5 KR 1253/13.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 - L 9 KR 134/12

    Versicherungspflicht - Beschäftigung - Weisungsabhängigkeit - Einzelfallhelfer -

    Einen Unterschied zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 - L 5 KR 1253/13 -, unveröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2015 - L 4 R 574/14
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von dem Sachverhalt, der den genannten Urteilen des BSG vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R, a.a.O.) und auch dem weiter von der Beklagten genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. September 2013 (L 5 KR 1253/13, nicht veröffentlicht) zugrunde lag.
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