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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - L 6 AS 959/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,20214
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - L 6 AS 959/11 B ER (https://dejure.org/2011,20214)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.2011 - L 6 AS 959/11 B ER (https://dejure.org/2011,20214)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER (https://dejure.org/2011,20214)
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2014 - L 5 AS 1005/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der isolierten Beschwerde gegen die

    Denn für diese hat der Gesetzgeber eigene Regelungen geschaffen und in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG spezielle Ausschlusstatbestände für Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG und Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG normiert (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER).

    Aus der Unanwendbarkeit des § 173 Abs. 3 SGG folgt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, dass die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes keinem Beschwerdeausschluss unterliegt (so aber Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER).

    Nach Auffassung des Senats muss dies aber auch dann gelten, wenn das Sozialgericht die Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes auferlegt hat und die Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränkt wird (aA Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER).

  • LSG Sachsen, 21.01.2013 - L 7 AS 413/12

    Aufschiebende Wirkung; Kosten; Staatskasse; Statthaftigkeit; Verschuldenskosten

    Insbesondere ist sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - L 6 AS 959/11 B ER, zitiert nach Juris, RdNr. 7; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192 RdNr. 21; Hk-SGG/Groß, § 192 RdNr. 34; Peters/Sautter/Wolff, SGG. 4. Aufl. Stand Oktober 2011, § 192 e.E.).

    Da gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde nur in den ausdrücklich im SGG vorgesehenen Fällen ausgeschlossen sein soll und für die hier streitige Entscheidung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Ausschluss vorgesehen ist, ist für eine erweiternde bzw. analoge Anwendung des den Rechtsweg einschränkenden § 172 Abs. 3 SGG angesichts des eindeutigen Wortlauts und der differenzierten Regelung, die anders als § 144 Abs. 4 SGG bei Berufungen nicht die Kostenentscheidungen schlechthin erfasst, kein Raum (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.04.2016 - L 6 AS 63/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verschuldenskosten gegen einen Rechtsanwalt gem §

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts greift der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG nicht, weil dieser Tatbestand sich allein auf Entscheidungen über Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 4 SGG bezieht und für die hier gegenständlichen Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 172 Rn. 51; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6k; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, S. 22 und BT-Drucks. 16/9788 S. 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - L 31 R 190/22

    Verschuldenskosten - isolierte Beschwerde - Statthaftigkeit - keine

    Es bleibt damit hinsichtlich der Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde allein gegen die Verschuldenskosten festzuhalten, dass eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, soweit sie nicht nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG ausdrücklich ausgeschlossen ist, ein solcher Ausschluss für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG in Beschlüssen auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG) im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist und daher für eine erweiternde bzw. analoge Anwendung von einschränkenden Regelungen kein Raum ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013, L 7 AS 413/12 B, zitiert nach Juris und auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24 Juni 2011, L 6 AS 959/11 B ER, beide zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 - L 15 AS 413/11
    Für eine analoge Anwendung des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 SGG auf Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG ist angesichts der eindeutigen differenzierenden Regelungen, die anders als die Berufungen betreffende Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG nicht pauschal alle Kostenentscheidungen erfassen, kein Raum (so zutreffend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - L 31 AS 190/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Verschuldenskosten -

    Es bleibt damit hinsichtlich der Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde allein gegen die Verschuldenskosten festzuhalten, dass eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, soweit sie nicht nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG ausdrücklich ausgeschlossen ist, ein solcher Ausschluss für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG in Beschlüssen auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG) im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist und daher für eine erweiternde bzw. analoge Anwendung von einschränkenden Regelungen kein Raum ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013, L 7 AS 413/12 B, zitiert nach Juris und auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24 Juni 2011, L 6 AS 959/11 B ER, beide zitiert nach Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 21 AS 86/21

    Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde gegen Missbrauchskosten bei einer

    In Rechtsprechung und Literatur ist darüber hinausgehend umstritten, ob und in welchem Umfang die dargelegten Auslegungsergebnisse auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren übertragen werden können, insbesondere, ob § 144 Abs. 4 SGG in entsprechender Anwendung einer Beschwerde entgegensteht (für den Ausschluss einer isolierten Beschwerde bei einer Entscheidung durch das Sozialgericht in der Sache und über § 192 Abs. 1 SGG etwa: LSG Sachsen-Anhalt, 29.9.2014 - L 5 AS 1005/13 B ER -, Rn. 12 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, 5.1.2016 - L 11 AS 1724/15 B ER -, Rn. 6; jeweils unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG; für die Zulässigkeit bei einer gemeinsamen Entscheidung in der Sache und über § 192 Abs. 1 SGG etwa: LSG Sachsen, 21.1.2013 - L 7 AS 413/12 B -, Rn. 7 mit der Begründung, § 144 Abs. 4 sei nicht anwendbar; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, 24.6.2011 - L 6 AS 959/11 B ER -, Rn. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2017 - L 15 AS 317/16
    Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGG, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, sofern nicht im SGG anderes bestimmt ist, sowie das Fehlen einer Regelung, wie sie in § 172 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3 SGG für Kostengrundentscheidungen getroffen wurde, steht dem nicht entgegen (so aber für Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG: Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2015 - L 15 AS 168/15
    Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGG, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, sofern nicht im SGG anderes bestimmt ist, sowie das Fehlen einer Regelung, wie sie in § 172 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG für Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG getroffen wurde, steht dem nicht entgegen (so aber Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2015 - L 15 AS 150/15
    Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGG, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, sofern nicht im SGG anderes bestimmt ist, sowie das Fehlen einer Regelung, wie sie in § 172 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG für Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG getroffen wurde, steht dem nicht entgegen (so aber Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER ).
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