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   LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB   

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LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB (https://dejure.org/2015,8602)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB (https://dejure.org/2015,8602)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 14. April 2015 - L 6 R 1321/14 NZB (https://dejure.org/2015,8602)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - L 9 KR 205/04

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 R 1321/14
    Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, Beschluss vom 13. April 2011 - L 10 AS 1087/09 NZB -, jeweils veröffentlicht in juris).".

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2011, a.a.O.) an: "Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, a. a. O.), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - unrichtiger Ausspruch über

    Auszug aus LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 R 1321/14
    Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Dezember 2011 (Az.: L 25 AS 1946/11 NZB m.w.N., nach juris) an: "Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist.

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2011, a.a.O.) an: "Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, a. a. O.), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 10 AS 1087/09

    Sozialgerichtliches Verfahren; zulassungsfreie Berufung; Berufungssumme; Wert des

    Auszug aus LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 R 1321/14
    Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB -, Beschluss vom 13. April 2011 - L 10 AS 1087/09 NZB -, jeweils veröffentlicht in juris).".
  • LSG Bayern, 20.05.2019 - L 8 AY 19/19

    Zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kraft Gesetzes statthafter

    Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung in Ziffer III. des Urteils des SG bedarf es daher nicht (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB wegen des bestehenden Rechtsscheins, der ein Rechtsschutzbedürfnis für die NZB begründe).

    Denn bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG haben die Beteiligten die Möglichkeit, gegen das Urteil entweder sogleich oder nach Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung Berufung einzulegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB; a.A. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 144, Rdnr. 46; § 145, Rdnr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 3 AS 2553/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Zweitwohnung -

    Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger die Berufung am 31.07.2019 gegen das ihm bereits am 17.04.2019 zugestellte Urteil noch fristgerecht innerhalb der wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltenden Jahresfrist erhoben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB - juris, Rn. 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - kraft Gesetzes zulässige Berufung - unrichtige

    Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB - ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2020 - L 15 AS 163/19
    Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (so auch: Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 14. April 2015 - L 6 R 1321/14 NZB - juris Rn. 15; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 145 Rn. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 13 AS 101/20
    Zwar wird das Beschwerdeverfahren nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (so auch: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. April 2015 - L 6 R 1321/14 NZB - juris Rn. 15; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 145 Rn. 21), die Klägerin hat jedoch am 14. Juni 2020 zum Az.: L 13 AS 120/20 bereits Berufung eingelegt.
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