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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,105512
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15 B ER (https://dejure.org/2015,105512)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.03.2015 - L 7 AS 231/15 B ER (https://dejure.org/2015,105512)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. März 2015 - L 7 AS 231/15 B ER (https://dejure.org/2015,105512)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2016 - L 7 AS 144/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15
    Die gegen den am 10. Februar 2015 zugestellten Beschluss mit am 17. Februar 2015 eingegangenem Schreiben vom 14. Februar 2015 mit dem Antrag einer unverzüglichen Leistungsbewilligung eingelegte Beschwerde wird beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) unter dem Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER geführt.

    Der Antrag sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig gewesen, weil ein auf den identischen Streitgegenstand gerichteter Antrag bereits im Januar 2015 beim SG gestellt und dort unter dem Aktenzeichen S 21 AS 18/15 ER geführt worden sei, über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war und der aktuell zum Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER beim LSG im Beschwerdeverfahren anhängig ist.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren zu den Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER und L 7 AS 151/15 B ER Bezug genommen.

    Soweit der Antragsteller eine solche einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG begehrt, steht einer Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass ein auf den identischen Streitgegenstand gerichteter Antrag bereits im Januar 2015 beim SG gestellt und dort unter dem Aktenzeichen S 21 AS 18/15 ER geführt wurde, über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war und der aktuell zum Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER beim LSG im Beschwerdeverfahren anhängig ist, weshalb auch der weitere Antrag vom 9. Februar 2015 zum erstinstanzlichen Aktenzeichen S 82 AS 428/15 ER bzw. zum Beschwerdeaktenzeichen L 7 AS 151/15 B ER als unzulässig zu verwerfen war.

    Ein weiteres Verfahren neben dem bereits anhängigen Eilverfahren ist zur Wahrung der Rechte des Antragstellers auch nicht erforderlich, weil eine Entscheidung im Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER zugleich eine Entscheidung für den Leistungszeitraum ab Februar 2015 beinhaltet.

  • LSG Bayern, 20.06.2013 - L 11 AS 294/13

    Ein wiederholter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Änderung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15
    Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. auch: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 - L 11 AS 294/13 B ER - Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 94 Rn 7).

    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Anträge vom Februar 2015 mangels nicht ersichtlicher veränderter Umstände auch bereits aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LSG vom 4. Dezember 2014 über den ersten einstweiligen Rechtsschutzantrag vom Oktober 2014 wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 141 SGG unzulässig ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 - L 11 AS 294/13 B ER - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn 44a und 45a).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15
    Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom Januar 2015 gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrt, fehlt es bereits an dem für jede gerichtliche Rechtsverfolgung erforderlichen und als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfenden ersichtlichen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn 13, 16a und 20), weil die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - mangels eines Ausnahmefalls nach § 39 SGB II gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG bereits eingetreten ist.

    Für einen wiederholten Antrag fehlt es daher auch bereits an dem für jede gerichtliche Rechtsverfolgung erforderlichen und als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfenden ersichtlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn 13, 16a und 20).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2015 - L 7 AS 151/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15
    Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren zu den Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER und L 7 AS 151/15 B ER Bezug genommen.

    Soweit der Antragsteller eine solche einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG begehrt, steht einer Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass ein auf den identischen Streitgegenstand gerichteter Antrag bereits im Januar 2015 beim SG gestellt und dort unter dem Aktenzeichen S 21 AS 18/15 ER geführt wurde, über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war und der aktuell zum Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER beim LSG im Beschwerdeverfahren anhängig ist, weshalb auch der weitere Antrag vom 9. Februar 2015 zum erstinstanzlichen Aktenzeichen S 82 AS 428/15 ER bzw. zum Beschwerdeaktenzeichen L 7 AS 151/15 B ER als unzulässig zu verwerfen war.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2014 - L 7 AS 1217/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2015 - L 7 AS 231/15
    Die gegen den am 6. November 2014 zugestellten Beschluss im November 2014 eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) unter dem dortigen Aktenzeichen L 7 AS 1217/14 B ER mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2015 - L 7 AS 335/15
    Die hiergegen am 18. und 25. Februar 2015 eingegangenen und unter den Aktenzeichen L 7 AS 151/15 B ER und L 7 AS 231/15 B ER geführten Beschwerden hat das LSG mit Beschlüssen vom 4. und 5. März 2015 zurückgewiesen, jeweils unter Verweis auf die anderweitige Rechtshängigkeit im zu den Entscheidungszeitpunkten noch anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen L 7 AS 144/15 B ER, L 7 AS 151/15 B ER und L 7 AS 231/15 B ER Bezug genommen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2015 - L 7 AS 398/15
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2015 zum Aktenzeichen L 7 AS 231/15 B ER wird als unzulässig verworfen.

    Die vom Antragsteller mit am 13. März 2015 eingegangenen Schreiben mit der Begründung einer mangelnden Substanz der Ablehnungsbegründung erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 4. März 2015 im Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 231/15 B ER, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden ist gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Hannover (SG) vom 19. Februar 2015 zum Aktenzeichen S 82 AS 512/15 ER, ist bereits nicht statthaft und daher gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschluss keine endgültigen Verhältnisse schafft iSv § 178a Abs. 1 SGG und die Möglichkeit einer Korrektur im Hauptsacheverfahren gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a Rn 3a).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - L 7 AS 93/16

    Übernahme von Mietschulden nach SGB II

    Die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 22 Abs. 8 SGB II kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, abwenden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2015 - L 7 AS 231/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2015 - L 7 AS 638/15
    Die hiergegen mit am 25. Februar 2015 eingegangenem Schreiben vom 24. Februar 2015 eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) unter dem dortigen Aktenzeichen L 7 AS 231/15 B ER mit Beschluss vom 5. März 2015 zurück.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2018 - L 7 AS 16/18
    Gemäß § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist während der Rechtshängigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein zweites gerichtliches Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 2015 - L 7 AS 151/15 B ER - und vom 5. März 2015 - L 7 AS 231/15 B ER - Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 - L 11 AS 294/13 B ER).
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