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   LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06   

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LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06 (https://dejure.org/2007,13307)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06 (https://dejure.org/2007,13307)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - L 7 SO 1676/06 (https://dejure.org/2007,13307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe nach dem BSHG - Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2 - keine Anwendbarkeit von § 44 SGB 10

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich bestehenden Bedarfs; Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen Bescheides im Sozialhilferecht; Anwendbarkeit des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB X § 44; WoGG § 31
    Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilfe- und Wohngeldrecht

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - ).

    Mit den §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (vgl. BVerwGE 109, 346 ).

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - ).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt in den Fällen des § 44 SGB X aber nicht vor (BVerwGE 68, 285 ).

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Damit trägt das Bundesverwaltungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab (BVerwGE 96, 18 ).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    "Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (st. Rspr., BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    "Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (st. Rspr., BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    "Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (st. Rspr., BVerwGE 90, 160 ; 96, 152 ; 99, 149 ).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) und zulässiger Fortsetzung des Verfahrens (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 10b) - das nunmehr sinngemäß im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1300 § 44 Nr. 3 Rdnr. 8) verfolgte Begehren des Klägers auf (teilweise) Rücknahme von - durch verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigten - Bescheiden des Beklagten und daraus folgend auf (Nach-)Zahlung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG sowie eines höheren pauschalen Wohngeldes (vgl. hierzu §§ 31 ff. WoGG a.F.); sowohl das BSHG als auch die §§ 31 bis 33 WoGG a.F. sind mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 63.89

    Wohnraumbegriff - Gebäude - Wochenendhaus - Wohnen in Wochenendhäusern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Dies gilt umso mehr, als der Kläger das pauschale Wohngeld für eine Wohnung begehrt, welche er bereits zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags überhaupt nicht mehr bewohnte (vgl. zum Zweck des Mietzuschusses BVerwGE 87, 299, 301 f.; BVerwG Buchholz 454.71 § 27 Nr. 2).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Mit den §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (vgl. BVerwGE 109, 346 ).
  • VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01

    Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06
    Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - ).
  • VG Aachen, 05.03.2004 - 2 K 2447/00

    Sozialhilferechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 4792/11
    Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006.

    Schon zuvor hat der Kläger mit Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 am 3. August 2006 zum SG eine weitere Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben (S 4 SO 2520/06) und gleichzeitig die "Aussetzung" des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim LSG (L 7 SO 1676/06) beantragt.

    Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (17 Bände (einschließlich Behelfsakten, Anlagenband und Handakte zum Verfahren L 7 SO 4792/11)), die Klageakten des SG (S 4 SO 2520/06, S 4 SO 1572/10), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1594/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4792/11), die weitere Senatsakte (L 7 SO 1676/06) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

    Deshalb hat der Beklagte in dem während des Berufungsverfahrens vor dem Senat (L 7 SO 1676/06) erlassenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 auch lediglich über die vorgenannten, dem Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 15. August 2005 zugrunde liegenden Ansprüche entscheiden können und auch tatsächlich, unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs, entschieden.

    Beide Bescheide waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. August 2006 bereits Streitgegenstand des oben genannten Berufungsverfahrens (L 7 SO 1676/06); sie konnten, da dort streitbefangen (vgl. § 95 SGG), vom Kläger - was er selbst so gesehen hat (vgl. sein Schreiben vom 4. September 2006) - unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) seinerzeit nicht zulässigerweise mit demselben Klagebegehren mittels einer weiteren Klage verfolgt werden (vgl. BSGE 5, 158, 163, BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 4 und 24; BSGE 47, 13, 15 = SozR 1500 § 94 Nr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - L 7 SO 2065/10
    Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006.

    Der Kläger hat geltend gemacht, alle Klagen beträfen denselben Anspruch, nämlich den Streitgegenstand des Verfahrens S 12 SO 1594/05/L 7 SO 1676/06 und B 8 SO 1/08 R. In der Berufungsbegründung (Schreiben vom 28. September 2010 im Verfahren L 7 SO 2065/10) hat sich der Kläger außerdem mit dem angefochtenen Urteil vom 29. März 2010 (S 2 SO 1636/09) aus-einandergesetzt; hierauf wird verwiesen.

    Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten des Beklagten (16 Bände (einschließlich Bei- und Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09, S 2 SO 296/10), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1594/05), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 2065/10 (3 Bände), L 7 SO 2066/10 und L 7 SO 2068/10), die weiteren Senatsakten (L 7 SO 1676/06, L 7 SO 2067/10, L 7 SO 2069/10, L 7 SO 4792/11) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

    Im letztgenannten Gerichtsverfahren hatte er - mit neuen Angriffen gegen den bereits im Verfahren vor dem SG (S 12 SO 1594/05) und dem LSG (L 7 SO 1676/06) streitbefangen gewesenen, auf den Überprüfungsantrag vom 3. Dezember 2004 ergangenen Bescheid vom 14. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006) - nunmehr u.a. geltend gemacht, dass die im Bescheid vom 23. Juli 2002 nur darlehensweise bewilligte Sozialhilfe in eine Beihilfe umzuwandeln und ferner die Miete für diesen Monat vom Beklagten in tatsächlicher Höhe zu zahlen sei.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2013 - L 2 SF 3790/12
    Dem folgte nach seinem Vortrag im Dezember 2004 ein Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) beim Sozialamt und eine Untätigkeits-Verpflichtungsklage am 5/6. Juni 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (S 8/12 SO 1594/05), die ebenso erfolglos blieb (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006) wie auch die Berufung (Urteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1676/06-), und vor dem Bundessozialgericht (BSG) durch Vergleich am 31. März 2009 (B 8 SO 1/08 R) endete (in dem sich das Sozialamt verpflichtet hatte, über entsprechende Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X nochmals zu entscheiden).

    Die beabsichtigte Klage, die sich ausweislich des weiteren Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Dezember 2012 auf die zwei vor den Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg durchgeführten Verfahren (S 8/12 SO 1594/05 und L 7 SO 1676/06 sowie S 2 SO 1636/09 und L 7 SO 2065/10) beschränkt, ist bereits unzulässig.

    Es handelt sich sowohl bei dem mit Urteil des LSG vom 29. November 2012 (hinsichtlich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg) abgeschlossenen Verfahren (S 2 SO 1636/09 und L 7 SO 2065/10) als auch bei dem bereits am 21. März 2009 beim BSG mit Vergleich beendeten Verfahren (S 8/12 1594/05 und L 7 SO 1676/06) jeweils um sogenannte "Altverfahren" im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

    a.) Da der Antragsteller ausweislich seines eigenen Vortrages hinsichtlich des damals am 31. März 2009 mit Vergleich vor dem BSG beendeten Verfahrens (S 8/12 1594/05 und L 7 SO 1676/06) nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eine Individualbeschwerde vor dem EGMR erhoben hat, ist die jetzt diesbezüglich erhobene Entschädigungsklage schon aus diesen Gründen unzulässig.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2069/10
    Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006.

    Der Kläger hat geltend gemacht, alle Klagen beträfen denselben Anspruch, nämlich den Streitgegenstand des Verfahrens S 12 SO 1594/05, L 7 SO 1676/06 und B 8 SO 1/08 R.

    Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (16 Bände (einschließlich Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09, S 2 SO 295/09), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1596/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 2069/10), die weiteren Senatsakten (L 7 SO 2065/10, L 7 SO 2066/10, L 7 SO 2067/10, L 7 SO 2068/10, L 7 SO 1676/06) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2067/10
    Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006.

    Der Kläger hat geltend gemacht, alle Klagen beträfen denselben Anspruch, nämlich den Streitgegenstand des Verfahrens S 12 SO 1594/05, L 7 SO 1676/06 und B 8 SO 1/08 R.

    Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (16 Bände (einschließlich Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09, S 2 SO 295/09), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1596/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 2067/10), die weiteren Senatsakten (L 7 SO 2065/10, L 7 SO 2066/10, L 7 SO 2068/10, L 7 SO 2069/10, L 7 SO 1676/06) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - L 20 SO 31/07

    Sozialhilfe

    Diese Rechtsprechung ist teilweise auch in der Sozialgerichtsbarkeit auf Zustimmung gestoßen, so etwa ausdrücklich durch die Landessozialgerichte Hamburg (Beschluss v. 07.09.2007, L 4 B 355/07) und Baden-Württemberg (Urt. v. 01.02.2007, L 7 SO 1676/06).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 3570/08
    Ein vom Kläger am 3. Dezember 2004 im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellter Antrag auf Überprüfung verschiedener Bescheide, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg bestätigt worden war, war im Verwaltungsverfahren (vgl. Bescheid vom 14. Juli 2005/Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006) sowie im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim - SG - (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 - S 12 SO 1594/05 -) und im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht - LSG - (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1676/06 -) erfolglos.

    Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (12 Bände (einschließlich Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakte des SG (S 7 SO 2312/07), die weiteren Akten des SG (S 12 SO 1594/05, S 7 SO 1480/07 ER, S 2 SO 1636/09), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 3570/08) und die weiteren Senatsakten (L 7 SO 1676/06, L 7 SO 1121/06 ER-B, L 7 SO 3392/07 ER-B, L 7 SO 4202/07, L 7 SO 2065/10) sowie die Revisionsakte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

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