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   LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.1999 - L 7 U 110/98   

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https://dejure.org/1999,40733
LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.1999 - L 7 U 110/98 (https://dejure.org/1999,40733)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.01.1999 - L 7 U 110/98 (https://dejure.org/1999,40733)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Januar 1999 - L 7 U 110/98 (https://dejure.org/1999,40733)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Thüringen, 15.12.2023 - L 1 U 360/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG

    Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - L 1 U 492/15 B; ThürLSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, jeweils nach Juris).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 03.06.2015 - L 1 U 492/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gutachten gemäß § 109 SGG - zusätzliche

    Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (ThürLSG Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, beide nach Juris).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 02.05.2007 - L 6 R 100/05

    Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen

    Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind nach der h.M. in der Rechtsprechung nur dann auf sie zu übernehmen, wenn es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98; beide nach juris; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 109 Rdnr. 16a).

    Unerheblich ist, ob der Antrag auf Einholung des Gutachtens aus subjektiv verständlichen Gründen gestellt wurde (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.; Keller in jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 6) oder ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden musste, um die Ausführungen des Sachverständigen nach § 109 SGG zu widerlegen.

  • LSG Thüringen, 24.07.2019 - L 1 U 1011/18

    Voraussetzungen einer Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG erstellten

    Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - L 1 U 492/15 B; ThürLSG Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, jeweils nach Juris).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 25.03.2008 - L 6 B 60/08

    Übernahme der Kosten für ein Gutachten durch die Staatskasse bei wesentlicher

    Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1007 - Az.: L 6 RJ 480/04 und 2. Mai 2007 - Az.: L 6 R 100/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, beide nach juris).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 23.03.2023 - L 18 SB 170/22

    Sozialgerichtsverfahren: Endgültige Kostentragungspflicht

    Die Kostenübernahme im Rahmen des § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens; solche Umstände können die Belastung der Staatskasse mit den Gutachtenskosten nicht begründen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.01.1999 - L 7 U 110/98 -, juris Rn. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2006 - L 5 B 3/05 SB SF -, juris Rn. 19; Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a).
  • SG Meiningen, 20.02.2017 - S 9 U 2906/14
    Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - L 1 U 492/15 B; ThürLSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, jeweils nach Juris).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 26.05.2014 - L 17 U 170/14

    Wegen Kostenübernahme gem. § 109 SGG

    Nach den dargelegten Grundsätzen ist es somit ohne Bedeutung, dass die Klägerin angibt, dass sie die Klage aufgrund des Gutachtens des Dr. L. zurückgenommen habe (vgl. Keller a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 04.01.1999, L 7 U 110/98).
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