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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16   

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https://dejure.org/2023,33743
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 (https://dejure.org/2023,33743)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 (https://dejure.org/2023,33743)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - L 8 R 1089/16 (https://dejure.org/2023,33743)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von den vom BSG mit Urteilen vom 19.10.2021 (B 12 R 17/19 R und B 12 R 6/20 R) entschiedenen Fällen.

    Feststellungen zur - etwaigen - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bzw. anderen Zweigen der Sozialversicherung wegen Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung sind auch erkennbar nicht Gegenstand des Bescheides (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 01.12.2021 - L 8 BA 172/20 B ER - juris Rn. 5).

    Außerhalb der Einzeleinsätze lag schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine (latente) Verpflichtung des Klägers bestand, Tätigkeiten für B auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 19).

    Diese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 28).

    Dies erfolgte im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen MitarbeiterInnen der B. Der Kläger war dabei insbesondere über den Dienstplan in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 27).

    Umgekehrt können Umstände "aus der Natur der Sache" auch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 33 f.).

    Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfordern einen so hohen Organisationsgrad, dass im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ebenso wie bei stationären Pflegeeinrichtungen naheliegt (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 30; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 30).

    Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 29; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn.29).

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

    Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 29).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

    Eine zeitliche Weisungsgebundenheit besteht daher auch dann, wenn die Tätigkeit von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 31).

    Ins Gewicht fallende Freiheiten des Klägers hinsichtlich seiner einzelnen Dienste (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32), die diesem trotz der bestehenden Bindungen (gleichwohl) eine Steigerung seines Verdienstes ermöglicht hätten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

    Auch der Umstand, dass der Kläger immer dann für B tätig geworden ist, wenn ihre eigenen Kapazitäten nicht reichten, spricht für abhängige Beschäftigung, da Tätigkeiten verrichtet wurden, die üblicherweise von Angestellten verrichtet werden (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 68 m.w.N.).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von den vom BSG mit Urteilen vom 19.10.2021 (B 12 R 17/19 R und B 12 R 6/20 R) entschiedenen Fällen.

    Diese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 28).

    Dies erfolgte im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen MitarbeiterInnen der B. Der Kläger war dabei insbesondere über den Dienstplan in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 27).

    Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfordern einen so hohen Organisationsgrad, dass im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ebenso wie bei stationären Pflegeeinrichtungen naheliegt (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 30; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 30).

    Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 29; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn.29).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

    Im Übrigen kann eine eingeräumte Delegationsbefugnis, die tatsächlich nicht genutzt wird, allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 111; Urt. v. 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut; Abgrenzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Eine - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte, hier sogar in Nr. 5 des Rahmenvertrags geforderte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Urt. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Er war insofern Teil des Personaltableaus der B (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87; Urt. v. 30.08.2017 - L 8 R 962/15 - juris Rn. 70).

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 111; Urt. v. 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84).

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 51/20

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts ist auf den Gegenstand seiner Regelungen beschränkt (vgl. z.B. Senatsurt. v. 21.09.2022 - L 8 BA 75/20 - juris Rn. 37; Urt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Diese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris Rn. 25; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 28).

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 29 m.w.N.) und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche.

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 8 BA 153/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - L 8 BA 12/18

    Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2020 - L 8 BA 78/18

    Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R

    Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 8 BA 110/21

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung zwischen

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 1/18 R

    Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - L 8 R 655/14

    Operettensänger steht auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2022 - L 8 BA 75/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2021 - L 8 BA 172/20

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Beitragsforderungen mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.G.. Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 94 m.w.N.).
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