Rechtsprechung
LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit für die Leistungserbringung; Ambulant betreute Wohnmöglichkeit; Gleichstellung sämtlicher Leistungen der ambulanten Betreuung
- rewis.io
Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Zuständigkeit für die Leistungserbringung bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine betreute Wohnform; Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Anforderungen an einen ...
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 18.03.2015 - S 3 SO 150/13
- SG München, 18.03.2015 - S 3 SO 150/13
- LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes …
Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15
Es ist daher nach dem BSG systematisch ausgeschlossen, § 98 Abs. 5 SGB XII nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, RdNr. 13).Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, die Sinnhaftigkeit des § 98 Abs. 5 SGB XII infrage zu stellen, wie auch schon vom BSG angemerkt wurde (BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, RdNr. 14).
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger …
Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15
Daraus hatte das BSG zunächst geschlossen, dass es bei der Art der Betreuung um Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft handeln muss und nicht um vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung (BSG, Urteil vom .08.2011, B 8 SO 7/10 R, RdNr. 15).(BSG, Urteil vom .04.2013, B 8 SO 16/11 R, RdNr. 16; BSG, Urteil vom .08.2011, B 8 SO 7/10 R, RdNr. 14 f., Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 SGB XII, RdNr. 54).
- BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant …
Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15
Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII (Anschluss an das Urteil des BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 16/11 R).(BSG, Urteil vom .04.2013, B 8 SO 16/11 R, RdNr. 16;… BSG, Urteil vom .08.2011, B 8 SO 7/10 R, RdNr. 14 f., Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 SGB XII, RdNr. 54).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen
Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 119/15
Dabei darf es sich zwar nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (LSG NRW, Urteil vom .06.2015, L 9 SO 24/13).
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1581/22 Denn der durch § 98 Abs. 5 SGB XII gegebene Schutz des Einrichtungsortes bedarf hinsichtlich der Intensität der Betreuung einer Abgrenzung zu lediglich niederschwelligen oder unregelmäßigen Hilfeleistungen (LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 119/15 - juris Rdnr. 64).
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23 Denn der durch § 98 Abs. 5 SGB XII gegebene Schutz des Einrichtungsortes bedarf hinsichtlich der Intensität der Betreuung eine Abgrenzung zu lediglich niederschwelligen oder unregelmäßigen Hilfeleistungen (LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 119/15 - juris Rdnr. 64).
- LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 312/14
Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen …
Es ging dabei nicht um eine pädagogische Hilfestellung zum Bewältigen eines selbstbestimmten Wohnens, wie dies etwa in den vom Senat bereits am 21.01.2016, L 8 SO 235/14 (betreutes Wohnen einer Studentin) oder am 20.12.2016 unter dem Az. L 8 SO 119/15 (betreutes Einzelwohnen mit Budget) entschiedenen Fällen stattfand.
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15 B ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Hannover, 27.03.2015 - S 4 SO 104/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15
Eine Verwertung der Immobilie (insbesondere durch Belastung), um die Kosten der Unterbringung während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zunächst selbst zu tragen, würde für den Antragsteller auch keine Härte bedeuten, die sich - für das gerichtliche Eilverfahren in gewisser Weise übertragbar - nach sozialhilferechtlichen Maßgaben gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII auch aus einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung des Vermögensgegenstandes ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 24).Allerdings gilt im Sozialhilferecht ein (noch) strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 24 m.w.N.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 8 SO 331/11
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15
Der Anordnungsanspruch ergebe sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 331/11 -) aus dem Anspruch auf erweiterte Hilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII, nach dem der Sozialhilfeträger bei einem Streit, ob der Bedarf vollständig aus Einkommen und Vermögen gedeckt sei, zunächst in Vorleistung treten müsse.Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die erweiterte Sozialhilfe nur in begründeten Fällen erbracht werden darf, nach Sinn und Zweck der Vorschrift nämlich bei einer Notlage, die ein Zuwarten nicht zulässt (BSG…, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R - juris Rn. 16), ggf. auch wegen langwieriger Ermittlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 27. November 2014 - L 8 SO 331/11 -).
- BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15
Eine Verwertung der Immobilie (insbesondere durch Belastung), um die Kosten der Unterbringung während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zunächst selbst zu tragen, würde für den Antragsteller auch keine Härte bedeuten, die sich - für das gerichtliche Eilverfahren in gewisser Weise übertragbar - nach sozialhilferechtlichen Maßgaben gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII auch aus einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung des Vermögensgegenstandes ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSG…, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 24). - BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15
Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die erweiterte Sozialhilfe nur in begründeten Fällen erbracht werden darf, nach Sinn und Zweck der Vorschrift nämlich bei einer Notlage, die ein Zuwarten nicht zulässt (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R - juris Rn. 16), ggf. auch wegen langwieriger Ermittlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 27. November 2014 - L 8 SO 331/11 -). - BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 8 SO 119/15
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Klage eines Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Kostenübernahme als Sachleistung im weiten Sinne (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) zwar der Leistungserbringer notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und dem Leistungserbringer nur einheitlich ergehen kann (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 10).