Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - vorläufiger Rechtsschutz gem § 86b Abs 2 S 2 SGG - Zugunstenverfahren
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 44 SGB X; § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG
Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II i.R.e. einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II i.R.e. einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 23.01.2008 - S 24 AS 1862/07
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER
Wird zitiert von ... (26) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.). - BVerwG, 09.03.2007 - 8 B 96.06
Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS). - LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER). - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 - L 7 AS 484/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 6 AS 370/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II …
und 22.04.2008 verhängte der Beklagte wegen der Nichteinhaltung der Verfügung vom 11.01.2008 Sanktionen gegen den Kläger, die das Sozialgericht (SG) Detmold mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2016, S 9 AS 111/08, aufhob, da es dem Bescheid vom 11.01.2008 an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gemangelt habe.Es könne nicht dahin stehen, ob mit Rechtskraft des Gerichtsbescheides in dem Verfahren S 9 AS 111/08 das Feststellungsinteresse entfallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Prozessakte, SG Detmold S 9 AS 111/08, verwiesen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2010 - L 13 AS 249/10 Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X, wie ihn der Antragsteller hier in Bezug auf den Bescheid vom 21. Juni 2010 gestellt hat, grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. April 2006 - Az.: L 7 AS 83/06 ER, vom 9. Februar 2006 - Az.: L 7 AS 484/05 ER, vom 16. Oktober 2005 - Az.: L 8 B 96/06 AS, vom 7. April 2008 - Az.: L 9 AS 111/08 ER und vom 1. Dezember 2009 - Az.: L 15 AS 1056/09 B ER).
Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. April 2008 - Az.: L 9 AS 111/08 ER und vom 1. Dezember 2009 - Az.: L 15 AS 1056//09 B ER m.w.N.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2011 - L 13 AS 82/11
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die Befriedigung eines vergangenen …
Zwar ist aufgrund eines derartigen Überprüfungsantrags die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich (wieder) möglich, da der Einwand des Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt; es verbleibt aber dabei, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER - juris Rn. 13 f., m. w. Nachw.; LSG Baden-Württemberg…, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - juris Rn. 18, m. w. Nachw.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2011 - L 13 AS 52/11
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei Herleitung des …
Schließlich hat die Beschwerde des Antragsgegners auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil seine (aktuelle) ablehnende Entscheidung (Bescheid vom 20. Dezember 2010) in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergangen ist und einstweilige Anordnungen nach § 86 b Abs. 2 SGG in Verfahren nach § 44 SGB X nach einem insoweit an den Anordnungsgrund anzulegenden strengen Maßstab (…LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER B -, zit. nach juris, Rz. 18) grundsätzlich nur dann ergehen können, wenn dem Betroffenen ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag ausnahmsweise deshalb nicht zugemutet werden kann, weil die Vorenthaltung von Leistungen aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides derart in die Gegenwart und Zukunft wirkt, dass dem Betroffenen die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER -, zit. nach juris, Rz. 13: Beschl. vom 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER). - LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2009 - L 5 AS 1673/09
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung; bestandskräftiger ablehnender Bescheid
Daher muss nicht entschieden werden, ob bei einem unanfechtbaren Bescheid, dessen Überprüfung nach § 44 SGB X bei der Behörde beantragt ist, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässig wäre (vgl. dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER, juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - L 7 B 132/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretene Ansicht, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei neben einem Überprüfungsantrag grundsätzlich möglich, wobei an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11.04.2006 - B 7 AS 83/06 ER; vom 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - L 7 B 133/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretene Ansicht, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei neben einem Überprüfungsantrag grundsätzlich möglich, wobei an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11.04.2006 - B 7 AS 83/06 ER; vom 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. - LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09 Es ist anlässlich eines Überprüfungsantrages eines bindenden Bescheides für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X dem Betroffenen im Regelfall zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (vgl Senatsbeschluss vom 7. April 2008, AZ: L 9 AS 111/08 ER;… Meyer-Ladewig/ Keller, SGG, aaO, Rdnr 28).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2012 - L 11 AS 329/12 Insoweit sind auch die besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, die bei Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nur ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung zulassen, erfüllt, da der Antragstellerin nach Erlass des Beschlusses des AG I. vom 16. März 2012 nunmehr (wieder) eine Energiesperre droht (vgl. hierzu: Beschluss des erkennenden Senats vom 23. November 2011 - L 11 AS 805/11 B ER; Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 7 AS 384/05 ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2017 - L 7 AS 325/17 Im Übrigen sind bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X nach Bestandskraft der zugrundeliegenden Bescheide besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, so dass es dem Betroffenen -wie hier - im Regelfall zumutbar ist, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 - L 7 AS 484/05 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER - m.w.N.).
- SG Bremen, 01.06.2010 - S 22 AS 965/10
Vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2011 - L 11 AS 1385/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2010 - L 3 U 2/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2009 - L 15 AS 1056/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2012 - L 11 AL 119/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2011 - L 14 U 205/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 3 U 261/10
- SG Hildesheim, 13.08.2010 - S 54 AS 1434/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 11 AY 139/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 11 AL 230/09
- SG Hildesheim, 26.10.2009 - S 35 AS 1683/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2009 - L 28 AS 1176/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2012 - L 8 SO 137/12
- SG Stade, 28.02.2011 - S 28 AS 86/11
- SG Hildesheim, 24.09.2008 - S 35 AS 1683/08
- SG Osnabrück, 09.09.2008 - S 16 AS 700/08