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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER   

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https://dejure.org/2008,11471
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER (https://dejure.org/2008,11471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER (https://dejure.org/2008,11471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER (https://dejure.org/2008,11471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - vorläufiger Rechtsschutz gem § 86b Abs 2 S 2 SGG - Zugunstenverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 44 SGB X; § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG
    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II i.R.e. einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II i.R.e. einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
    Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2007 - 8 B 96.06

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 - L 7 AS 484/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 09. Februar 2006, Az.: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 6 AS 370/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    und 22.04.2008 verhängte der Beklagte wegen der Nichteinhaltung der Verfügung vom 11.01.2008 Sanktionen gegen den Kläger, die das Sozialgericht (SG) Detmold mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2016, S 9 AS 111/08, aufhob, da es dem Bescheid vom 11.01.2008 an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gemangelt habe.

    Es könne nicht dahin stehen, ob mit Rechtskraft des Gerichtsbescheides in dem Verfahren S 9 AS 111/08 das Feststellungsinteresse entfallen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Prozessakte, SG Detmold S 9 AS 111/08, verwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2010 - L 13 AS 249/10
    Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X, wie ihn der Antragsteller hier in Bezug auf den Bescheid vom 21. Juni 2010 gestellt hat, grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. April 2006 - Az.: L 7 AS 83/06 ER, vom 9. Februar 2006 - Az.: L 7 AS 484/05 ER, vom 16. Oktober 2005 - Az.: L 8 B 96/06 AS, vom 7. April 2008 - Az.: L 9 AS 111/08 ER und vom 1. Dezember 2009 - Az.: L 15 AS 1056/09 B ER).

    Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. April 2008 - Az.: L 9 AS 111/08 ER und vom 1. Dezember 2009 - Az.: L 15 AS 1056//09 B ER m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2011 - L 13 AS 82/11

    Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die Befriedigung eines vergangenen

    Zwar ist aufgrund eines derartigen Überprüfungsantrags die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich (wieder) möglich, da der Einwand des Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt; es verbleibt aber dabei, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER - juris Rn. 13 f., m. w. Nachw.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - juris Rn. 18, m. w. Nachw.).
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