Rechtsprechung
   LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42211
LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20 B ER (https://dejure.org/2020,42211)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2020 - L 9 AS 535/20 B ER (https://dejure.org/2020,42211)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - L 9 AS 535/20 B ER (https://dejure.org/2020,42211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II für behinderte Teilzeit-Studenten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Teilzeit-Studierende nicht von Hartz IV ausgeschlossen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II für Teilzeit-Studenten mit Behinderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Behinderten Teilzeit-Studenten kann Anspruch auf Hartz IV haben - Teilzeitstudium ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Ausbildungsförderung nur in dem dafür vorgesehenen System (BAföG) zu gewährleisten und Ausbildungsförderung durch Leistungen aus dem Fürsorgesystem (SGB II und SGB XII) zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R -, juris, Rn.19), um keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris, Rn. 13).

    Die entsprechenden Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris, Rn. 15).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 14), also einschließlich des § 2 Abs. 5 BAföG (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 15).

    Die gesonderte Betrachtung des jeweiligen Semesters entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit der Leistungsausschluss entfallen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 15-16).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen zu differenzieren (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17), mithin bei einem Hochschulstudium die jeweiligen Semester gesondert zu beurteilen (VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020, - 2 K 1888/18 -, juris, Rn. 37).

    Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit geleistet" wird, "in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird." (BT-Drs. VI/1975, S. 22; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Ausbildungsförderung nur in dem dafür vorgesehenen System (BAföG) zu gewährleisten und Ausbildungsförderung durch Leistungen aus dem Fürsorgesystem (SGB II und SGB XII) zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R -, juris, Rn.19), um keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch, wenn sie in Vollzeitform geführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, was beim Besuch von Hochschulen unterstellt wird (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, juris, Rn. 18).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Die Gegenauffassung, wonach die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erst dann entfalle, wenn die gesamte Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014 - L 18 AS 1672/13 -, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER - juris, Rn. 19), würde hingegen zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass eine Ausbildung, die als Teilzeitausbildung begonnen wird, insgesamt förderungsfähig würde, wenn nur ein - evtl. auch das letzte - Semester in Vollzeit durchgeführt würde.
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris, Rn. 3).
  • LSG Thüringen, 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06

    Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Daraus ergibt sich, dass für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen sind und der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist (im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER -, juris, Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2009 - L 13 AS 39/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Die Gegenauffassung, wonach die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erst dann entfalle, wenn die gesamte Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014 - L 18 AS 1672/13 -, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER - juris, Rn. 19), würde hingegen zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass eine Ausbildung, die als Teilzeitausbildung begonnen wird, insgesamt förderungsfähig würde, wenn nur ein - evtl. auch das letzte - Semester in Vollzeit durchgeführt würde.
  • BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20
    Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris, Rn. 3).
  • SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

  • VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18

    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2022 - L 14 AS 189/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Soweit die Gegenauffassung in Rechtsprechung und Literatur darauf verweise, dass sich die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG, aber einschließlich des § 2 Abs. 5 BAföG richte und damit der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung finde, wenn ein Auszubildender von BAföG-Leistungen nach § 2 Abs. 5 ausgeschlossen sei (so zum Beispiel zuletzt Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER), verkenne diese Auffassung, dass ein Teilzeitstudium im Einzelfall (wie hier) nicht aufgrund einer abstrakten Gestaltung des Studiengangs (zum Beispiel immer berufsbegleitend), sondern allein aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Studierenden nicht förderfähig sei.

    Diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu der herrschenden Lehre (zum Beispiel Kraus in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 22 SGB XII, Rn. 3f; Bienert in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Aufl. 2018, § 16 SGB II Rn. 151) und zu Teilen der Rechtsprechung (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER; LSG Thüringen Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER).

    (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER, Rn. 22 ff.).

    Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit" geleistet wird, in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird." (vgl. entsprechend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 9 AS 535/20 B ER - juris, Rn. 26 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2023 - L 9 AS 2924/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    betrachtet (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER, juris-Rn. 27f), denn zumindest zum Beginn des Studiums und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten ist die Klägerin in Teilzeit immatrikuliert und es ist auch nicht absehbar, dass sich diese im Laufe des Studiums ändern wird.

    Dies ist nicht nur in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. zuletzt Hessisches LSG, Beschluss vom 15.12.2020 - L 9 AS 535/20 B ER - juris m.w.N.), sondern ergibt sich auch aus der - für Streitigkeiten nach dem BAföG zuständigen - verwaltungsgerichtlichen Judikatur.

  • FG Niedersachsen, 16.02.2022 - 4 K 113/20

    Einordnung der Fernuniversität in Hagen als erste Tätigkeitsstätte eines

    Ein "Teilzeitstudium" ist dagegen nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93; Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 9 AS 535/20 B ER).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht