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   LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18   

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LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18 (https://dejure.org/2020,9355)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18 (https://dejure.org/2020,9355)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Februar 2020 - L 9 BA 1892/18 (https://dejure.org/2020,9355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (s. hierzu und zum Weiteren ausführlich BSG , Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, Juris m.w.N.).

    Die 30-jährige Verjährungsfrist ist auch anzuwenden, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist ( BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O.).

    Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen ( BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O unter Verweis auf BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, RdNr 29 ff).

    Dies gilt auch für die Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch - im Gegensatz zum bedingt vorsätzlich Handelnden, der den Erfolg billigend in Kauf nimmt - darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten (vgl BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O. unter Verweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 33, 35 f. und Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R -).

    Zur Zurechnung von Wissen und Verschulden hat das BSG entschieden, dass dieses Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen ist (zur GmbH: BSG , Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R -, Juris; BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O.).

  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 31/74

    Versicherungsfreie Tätigkeit - Ordensgeistlicher - Gemeinschaft - Ausscheiden -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Der Beigeladene war im hier streitigen Zeitraum auch satzungsmäßiges Mitglied des Klägers, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch Mitglied des Trägervereins geworden ist; entscheidend ist die Mitgliedschaft in der geistlichen Gemeinschaft (vgl. BSG , Urteil vom 17.12.1996 - 12 RK 2/96 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.06.2016 und vom 25.10.2019 a.a.O.), also dass der Beigeladene Mitglied der durch gemeinsame Glaubenspraxis entstandenen organisatorisch verfestigten Einheit mit religiöser und wohltätiger Zweckausrichtung war (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 a.a.O).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein unversorgtes Ausscheiden vorliegt, ist allein die tatsächliche Beendigung der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 unter Verweis auf BSG , Urteil vom 22.11.1974 - 1 RA 31/74 -, Juris), hier also der 31.10.1982.

    Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs. 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts (§ 125 AVG ) maßgebend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 a.a.O.).

    Insofern sind die Überlegungen des BSG auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (a.A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 a.a.O.).

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Zur Zurechnung von Wissen und Verschulden hat das BSG entschieden, dass dieses Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen ist (zur GmbH: BSG , Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R -, Juris; BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O.).

    Das gleiche gilt nach dem Rechtsgedanken der §§ 166, 278 BGB für andere zum Vertreter der juristischen Person bestellte natürliche Personen, sofern sie eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit für die juristische Person und der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht betraut sind ( BSG , Urteil vom 12.12.2018 a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28.2.2012 - VI ZR 9/11 -, Juris).

    Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben ( BSG , Urteil vom 12.12.2018 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 35/14 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Dieser Rechtsprechung des 5. Senats hat sich nicht nur der 13. Senat angeschlossen ( BSG , Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 35/14 R -, in Bezug auf Säumniszuschläge, Juris), sondern - soweit ersichtlich - auch die übrige Rechtsprechung (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2014 - L 2 R 2647/14 - und vom 05.11.2013 - L 11 R 5180/12 - LSG Thüringen, Urteil vom 17.09.2014 - L 12 R 1907/12 - LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2013 - L 3 R 29/13 WA -, alle in Juris).

    Die Revision war wegen Divergenz zu den Urteilen des BSG vom 27.06.2012 (a.a.O.) und vom 02.11.2015 (a.a.O.) zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Nach dem Urteil des BSG vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R) gelte die 30-jährige Verjährungsfrist, wenn die Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht unverschuldet gewesen sei.

    Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen ( BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O unter Verweis auf BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, RdNr 29 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 R 2289/15

    Nachversicherung - unversorgtes Ausscheiden eines Mitglieds einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Nachdem die Beklagte zunächst die Entscheidung des 11. Senats in einem vergleichbaren Fall abgewartet hatte (L 11 R 2289/15), wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2017 den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger stelle eine ordensähnliche Gemeinschaft dar, und bei unversorgtem Ausscheiden seien die Gemeinschaftsmitglieder für den Dienst in der Gemeinschaft nachzuversichern (§ 233 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 9 Abs. 5 AVG ).

    Wie bereits der 11. Senat (Urteil vom 21.06.2016 - L 11 R 2289/15 -, Juris) und auch der 8. Senat des LSG (Urteil vom 25.10.2019 - L 8 1633/18 -, n.v.) hält auch der erkennende Senat den Kläger für eine geistliche Genossenschaft oder ähnliche Gesellschaft.

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Dies gilt auch für die Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch - im Gegensatz zum bedingt vorsätzlich Handelnden, der den Erfolg billigend in Kauf nimmt - darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten (vgl BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O. unter Verweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 33, 35 f. und Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R -).
  • BSG, 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R

    Betriebsprüfung - Bestandskraft eines früheren Prüfbescheides - Erhebung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Dies gilt auch für die Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch - im Gegensatz zum bedingt vorsätzlich Handelnden, der den Erfolg billigend in Kauf nimmt - darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten (vgl BSG , Urteil vom 16.12.2015 a.a.O. unter Verweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 33, 35 f. und Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R -).
  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Hierzu hat das BSG Folgendes entschieden ( BSG , Urteil vom 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R -, Juris):.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 2 R 2647/14

    Erstattungsstreitigkeit - Durchführung der Nachversicherung - Beitragsanspruch -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
    Dieser Rechtsprechung des 5. Senats hat sich nicht nur der 13. Senat angeschlossen ( BSG , Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 35/14 R -, in Bezug auf Säumniszuschläge, Juris), sondern - soweit ersichtlich - auch die übrige Rechtsprechung (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2014 - L 2 R 2647/14 - und vom 05.11.2013 - L 11 R 5180/12 - LSG Thüringen, Urteil vom 17.09.2014 - L 12 R 1907/12 - LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2013 - L 3 R 29/13 WA -, alle in Juris).
  • LSG Thüringen, 17.09.2014 - L 12 R 1907/12
  • LSG Hamburg, 14.05.2013 - L 3 R 29/13
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - L 11 R 5180/12
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 2/96

    Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Postulantinnen und Novizinnen eines

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2020 - L 9 R 4318/18

    Nachversicherung - unversorgtes Ausscheiden eines satzungsmäßigen Mitglieds einer

    Zur Nachversicherung eines ehemaligen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft und zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede (Bestätigung Senatsurteil vom 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18 - und Abweichung von BSG, Urteile vom 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R - und vom 02.11.2015 - B 13 R 35/14 R -).

    Im Rahmen eines Erörterungstermins hat Bruder G. für den Kläger weitere Angaben gemacht und die Berichterstatterin des Senats hat auf die Senatsentscheidung vom 17.02.2020 (L 9 BA 1892/18) und das dagegen beim BSG anhängige Revisionsverfahren (13 R 6/20 R) hingewiesen.

    Dabei kommt es nicht auf einen rechtlichen Status an, sondern auf einen verfestigten religiösen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gemeinschaft, deren Zusammenschluss durch den geistlichen und religiösen Zusammenschluss geprägt ist (vgl. Senatsurteil vom 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18 -, Juris m. w. N.).

    Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs. 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts (§ 125 AVG) maßgebend (Senatsurteil vom 17.02.2020 a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - L 11 R 2289/15 -, Juris).

    Die 30-jährige Verjährungsfrist ist auch anzuwenden, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG, Urteil vom 16.12.2015 a. a. O., Senatsurteil vom 17.02.2020 a. a. O.).

    Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (Senatsurteil vom 17.02.2020 a. a. O., m. w. N.).

    Soweit das BSG in dieser Entscheidung in Bezug auf Nachversicherungsbeiträge eine Berufung auf die eingetretene Verjährung als rechtsmissbräuchlich ansieht unabhängig davon, wer Schuldner ist, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen (hierzu insgesamt bereits: Senatsurteil vom 17.02.2020 a. a. O.) Jedenfalls in Fällen, in denen der Nachversicherungsschuldner - wie hier - keine öffentlich-rechtliche Behörde ist, hält der Senat die Auffassung, die eine Treuwidrigkeit allein mit Blick auf eine objektive Pflichtwidrigkeit unabhängig von subjektivem Verschulden annimmt, für zu weitreichend.

    Insofern sind die Überlegungen des BSG auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (so bereits Senatsurteil vom 17.02.2020, a. a. O.; a. A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2021 - L 7 R 1632/18
    Maßgeblich ist die Mitgliedschaft in der geistlichen Gemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 12 RK 2/96 - juris Rdnr. 23 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25.Oktober 2019 - L 8 R 1633/18 - juris Rdnr. 60 ff. und vom 17. Februar 2020 - L 9 BA 1892/18 - juris Rdnr. 32).
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