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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05   

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LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05 (https://dejure.org/2006,1583)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05 (https://dejure.org/2006,1583)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 (https://dejure.org/2006,1583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Vereinbarkeit der Festlegung der maßgeblichen Regelleistungen (345,00 Euro bzw. 331,00 Euro) in den neuen Bundesländern in § 20 Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelsätze für das Arbeitslosengeld II sind verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    So sei nach dem Grundgesetz lediglich zwingend, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schaffe (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 1 OiY 22/84 [richtig: 1 BvL 20/84 - d. Red.] , 1 BvL 26/84 - in BVerfGE 82, 60 ff).

    Das BVerfG hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des (Sozial-) Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger abgeleitet (vgl BVerfGE 40, 121, 133; 82, 60, 80); insbesondere ist dem Mitbürger, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, die notwendige soziale Hilfe zu gewähren (BVerfGE 40, aaO).

    Zudem folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, dh zur Sicherung seiner Existenz, benötigt wird (vgl BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 93, 111).

    Wie auch in anderen Fällen, in denen die Erfüllung grundrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers von der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse abhängt, kann die gesetzliche Regelung nur beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Pflichten entweder überhaupt außer Acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt hat (BVerfGE 82, 60, 92).

    Soweit das BVerfG, insbesondere unter steuerrechtlichen Aspekten, mit einem Freibetrag iH des -fiktiven - Sozialhilfeanspruches das Gebot der Sicherung einer der Menschenwürde entsprechenden Existenz als gewahrt angesehen hat (vgl BVerfGE 82, 60, 94; 87, 153, 170 f; 91, 93, 111), kann dieser Rechtsprechung die Festlegung eines konkreten Betrages als untere Grenze für das nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Existenzminimum nicht entnommen werden.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Zudem folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, dh zur Sicherung seiner Existenz, benötigt wird (vgl BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 93, 111).

    Soweit das BVerfG, insbesondere unter steuerrechtlichen Aspekten, mit einem Freibetrag iH des -fiktiven - Sozialhilfeanspruches das Gebot der Sicherung einer der Menschenwürde entsprechenden Existenz als gewahrt angesehen hat (vgl BVerfGE 82, 60, 94; 87, 153, 170 f; 91, 93, 111), kann dieser Rechtsprechung die Festlegung eines konkreten Betrages als untere Grenze für das nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Existenzminimum nicht entnommen werden.

    Eine (unabänderliche) betragsmäßige Fixierung des Existenzminimums aus verfassungsrechtlicher Sicht verbietet sich schon deshalb, weil die Bemessung des Existenzminimums von den sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sowie den sich wandelnden Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten, der technologischen Entwicklung und den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der schwankenden Leistungskraft des modernen Sozialstaats, abhängig ist (vgl BVerfGE 87, 153, 170 f; BVerwGE 107, 234, 236; Höfling aaO Rdnr 25 zu Art. 1; Martínez Soria, Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, JZ 2005, 644, 648 mwN).

    Mit der Pauschalisierung der Bedarfe und deren "Einarbeitung" in die Regelleistung, genügt der Gesetzgeber, dem eine Typisierung bei der Abwicklung von Massenverfahren, von Verfassungswegen nicht verwehrt ist (vgl BVerfGE 87, 153, 172), verfassungsrechtlich ausreichten dem Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz.

  • BVerwG, 18.12.1996 - 5 C 47.95

    Sozialhilferecht - Regelsatzfestsetzung, Festlegung der Regelsätze für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Eine dergestalt eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit gelte für die Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift und auch durch Rechtsverordnung (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47/95 - in BVerwGE 102, 366 ff), sie bestehe daher erst recht, wenn die zu überprüfenden Regelleistungen durch förmliches Gesetz festgelegt worden seien.

    Der Bedürftige muss in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese leben können (so genanntes Ausgrenzungsverbot; vgl BVerwGE 102, 366, 369); soweit der Einzelne auch gegenüber Beziehern niedriger Einkommen benachteiligt ist, muss er die Möglichkeit haben, dies durch Sparsamkeit auszugleichen (vgl BVerwGE 94, 326, 333).

    Bei Ermittlung der - typisierten - Bedarfe hat der Gesetzgeber wie bereits bei der Sozialhilfe auf das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl BVerwGE 102, 366, 368 ff) Statistikmodell zurückgegriffen, als er die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der EVS 1998 auf den Stand 01. Juli 2003 hochgerechnet hatte (Begründung des Gesetzesentwurfes der Regierungsfraktionen aaO).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Allerdings hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten (vgl BVerfGE 88, 203, 255), insoweit unterliegt er der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle.

    Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl BVerfGE 88, 203, 255).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass der in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgrundsatz zwar den an den Gesetzgeber gerichteten Gestaltungsauftrag enthält, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 1, 97, 105; 94, 241, 263), aus dem sich angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen lässt, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl BVerfGE 94, 241, 263).

    Die Ersetzung der Alhi durch das Alg II verstößt auch nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) hergeleiteten Grundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes (vgl BVerfGE 94, 241, 258).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Zudem folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, dh zur Sicherung seiner Existenz, benötigt wird (vgl BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 93, 111).

    Soweit das BVerfG, insbesondere unter steuerrechtlichen Aspekten, mit einem Freibetrag iH des -fiktiven - Sozialhilfeanspruches das Gebot der Sicherung einer der Menschenwürde entsprechenden Existenz als gewahrt angesehen hat (vgl BVerfGE 82, 60, 94; 87, 153, 170 f; 91, 93, 111), kann dieser Rechtsprechung die Festlegung eines konkreten Betrages als untere Grenze für das nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Existenzminimum nicht entnommen werden.

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 4 RJ 62/02 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00).

    Soweit die Klägerin zu 2) mit dem im Berufungsverfahren gestellten Leistungsantrag im Vergleich zu dem vor dem SG gestellten Antrag eine im Ergebnis betragsmäßig höhere Leistung geltend macht, könnten im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R, B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 20/01 R) Bedenken hinsichtlich der erstinstanziellen Zuständigkeit des Senats (§ 29 SGG) für eine Entscheidung über eine im Berufungsverfahren geänderte (erweiterte) Klage bestehen.

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R

    Parteiwechsel in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Entscheidung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Da die subjektive Klagehäufung bereits bei Klageerhebung bestand, liegt keine an den Grundsätzen des § 99 SGG zu messende Klageänderung im Berufungsverfahren vor, die im Übrigen zu einer Sachprüfung des Begehrens der Klägerin zu 2) nicht führen könnte, da eine erst im Berufungsverfahren anhängig gewordene Klage(-erweiterung) im Hinblick auf § 29 SGG als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R - in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1).

    Soweit die Klägerin zu 2) mit dem im Berufungsverfahren gestellten Leistungsantrag im Vergleich zu dem vor dem SG gestellten Antrag eine im Ergebnis betragsmäßig höhere Leistung geltend macht, könnten im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R, B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 20/01 R) Bedenken hinsichtlich der erstinstanziellen Zuständigkeit des Senats (§ 29 SGG) für eine Entscheidung über eine im Berufungsverfahren geänderte (erweiterte) Klage bestehen.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Dies ist auch nach Erörterung der für die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren von den Klägern nochmals in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05
    Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl BVerfGE 87, 209; BVerfGE 109, 133).
  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 19.97

    Sozialhilfe, einmalige Leistungen für eine Waschmaschine; Waschmaschine,

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

  • BSG, 10.07.2003 - B 11 AL 71/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 3/01 R

    Funktionelle Zuständigkeit der Landessozialgerichte - Sachentscheidung als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2005 - L 8 AS 37/05

    Bundesagentur für Arbeit als ausreichend legitimierter und befugter

  • BVerwG, 04.07.1962 - IV C 180.61

    Lastenausgleich bei anderweitig bestehendem Unterhaltsanspruch - Berücksichtigung

  • SG Chemnitz, 12.01.2006 - S 21 AS 491/05

    Gewährung von Leistungen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II;

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02

    Außerordentliche Kündigung - Klageschrift - Auslegung

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

  • LSG Hamburg, 02.08.2005 - L 5 B 186/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensanrechnung bei Kindern

  • LSG Berlin, 14.06.2005 - L 10 B 44/05
  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 57/85

    Revisionsgericht - Berichtigung - Urteil - Vorinstanz - Tatsächliche Feststellung

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihren Ehemann anfechten wollen (vgl § 38 SGB II bzw § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG; zur Auslegung von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten vgl Urteil des 7b. Senats des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - veröffentlicht in juris, RdNr 16 ff).

    Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251, 252 SGB V; §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; vgl hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff).

    Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - juris, RdNr 31).

  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    Endlich scheint dem Senat für die Definition des Existenzminimums in §§ 20, 28 SGB II und seiner justitiellen Kontrolle die Prämisse des BSG in der Leitentscheidung vom 23. November 2006 fragwürdig, die auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Leistungsgewährung abstellt und letztlich auf die Übernahme des Prüfungsmaßstabs einer "Vertretbarkeitsprüfung" hinausläuft (vgl. BSG v. 23. November 2006, - B 11b AS 1/06 R - juris-Rdnr. 52 ff. unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, das aber sogar nur eine bloße Evidenzkontrolle für ausreichend hält, siehe dort juris-Rdnr. 28).
  • SG Berlin, 15.02.2012 - S 174 AS 28285/11

    Schülerschreibtisch für Hartz IV-Empfängerin

    Denn jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin war ein entsprechender Bedarf - auch unter Berücksichtigung des sog. Abstandsgebot gegenüber den Lebensverhältnissen der Bezieher niedriger Erwerbseinkommen (zu dessen Geltung im SGB II etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 1093/05) - zu besorgen.
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