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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08   

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https://dejure.org/2010,20147
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08 (https://dejure.org/2010,20147)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.08.2010 - L 2 R 156/08 (https://dejure.org/2010,20147)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. August 2010 - L 2 R 156/08 (https://dejure.org/2010,20147)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Die Eigentumsgarantie sichert ohnehin nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr. 10 mwN).

    § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs- sondern Beitragspflichten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, aaO).

    Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch der Allgemeinheit, indem sie der Hilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, aaO).

    Es ist deshalb für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne Versicherte nicht schutzbedürftig sind, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, aaO).

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Die Befreiung erfolgt sodann nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund der eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).

    Dass die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in diesem Sinne tätigkeits- und nicht personenbezogen zu verstehen ist, lässt sich nicht nur ihrem Wortlaut (" ... für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der ...") entnehmen, sondern ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - L 4 RA 12/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Sie setzt daher einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus (LSG NRW, Urteil vom 19. März 2004,- L 4 RA 12/03 ).

    Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass ein nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Angestellter, der auf Grund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk sein kann, wenn auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. März 2000, 1 B 15/00 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2004, L 4 RA 12/03 mwN).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie etwa die Anordnung einer Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 81, 108 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie etwa die Anordnung einer Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 81, 108 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Auch der mittelbare und nur wirtschaftlich fühlbare Zwang zur Aufgabe anderer Formen der Versorgung lässt sich hiernach nicht als Eigentumsverletzung ansehen (BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1960, 1 BvR 239/52).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 1 B 15.00

    Voraussetzungen für die Grundsatzrevision - Pflichtmitgliedschaft eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass ein nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Angestellter, der auf Grund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk sein kann, wenn auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. März 2000, 1 B 15/00 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2004, L 4 RA 12/03 mwN).
  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    21 Übt ein Versicherter - wie der Kläger - mehrere Tätigkeiten aus, so sind die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln, sofern es sich um zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten handelt (BSG, Urteil vom 10. September 1975, 3/12 RK 6/74).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 RA 72/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 R 156/08
    Dies entspricht auch dem in der Massenverwaltung formalisierten Solidarprinzip, nach dem alle Personen, die nicht nur in einem geringfügigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und damit typischerweise schutzbedürftig sind, in den Schutz der Solidargemeinschaft einbezogen werden und die Aufwendungen zugunsten ihrer nicht mehr aktiven Berufsgenossen mittragen sollen, ohne dass es - über die gesetzlich geregelten Ausnahmen der Versicherungspflicht hinaus - auf die individuelle Schutzbedürftigkeit ankäme (LSG NRW, Urteil vom 22. August 2005, L 3 RA 72/04 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LB 154/12

    Wertung der Einkünfte aus einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

    Eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn ein Versicherter sowohl rechtsberatend als auch rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.8.2010 - L 2 R 156/08 -, juris Rn. 28; Hessisches LSG, Urt. v. 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 -, juris Rn. 41; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.3.2004 - L 4 RA 12/03 -, juris Rn. 35).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2012 - L 12 R 71/12
    Beschäftigung bzw. Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI vorliegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2011 - L 11 R 4872/09 -, juris Rn. 72 ff. m. w. N. und LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 11.8.2010 - L 2 R 156/08 -, juris Rn. 22).
  • SG Braunschweig, 25.11.2011 - S 51 R 35/10

    Befreiung eines Referenten für "Arbeitsrecht und Grundsatzfragen" einer AG von

    Soweit die Beklagte voraussetzt, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur erfolgen kann, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung besteht und damit zusätzlich eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwältin, d. h. eine für eine Rechtsanwältin typische Berufstätigkeit in dem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird (vgl. im Ergebnis auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.08.2010 - L 2 R 156/08 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 -, juris), hat sie zu beachten, dass die Klägerin diese oben im Einzelnen genannten einschränkenden Kriterien erfüllt.
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