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   LSG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS   

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https://dejure.org/2005,3556
LSG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS (https://dejure.org/2005,3556)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS (https://dejure.org/2005,3556)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - L 3 ER 45/05 AS (https://dejure.org/2005,3556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf einmalige Hilfen für gebrauchte Kinderausstattung; Bewilligung von Kleidungspauschalen; Einmalige Beihilfen zur Erstausstattung bei bestehendem Haushalt; Befugnis der Eltern eines noch ungeborenen Kindes zur Geltendmachung dessen mit der Geburt entstehenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II umfasst auch Kinderbett und Kinderwagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld II umfasst auch Kinderbett und Kinderwagen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.8.2005)

    Arbeitslose haben Anspruch auf Kinderwagen und Kinderbett // "Erstausstattung" ist nach Bedarf zu gewähren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 11660/99

    Erstattung von Kosten für die Gewährung von Säuglingserstausstattungen; Anwendung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - L 3 ER 45/05
    Bis zur Geburt der Beschwerdeführerin zu 3) waren die Beschwerdeführer zu 1) und 2) berechtigt, für die noch nicht geborene Beschwerdeführerin zu 3) deren mit der Geburt entstehenden Bedarf als eigenen Anspruch geltend zu machen (vgl für das Bundessozialhilfegesetz OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2000 - 12 A 11660/99 NJW 2001, 1514).
  • SG Dresden, 29.05.2006 - S 23 AS 802/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen bei

    Der Begriff der "Erstausstattungen" umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS).

    Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II ist der Begriff indes bedarfsbezogen zu interpretieren (so bspw. zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Aurich, Beschluss vom 06.12.2005, Az: S 25 AS 254/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, Az: S 11 AS 75/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 97 und 103).

    Über diese vom Gesetzgeber angeführten Beispiele hinaus, die wegen der beispielhaften Benennung gerade nicht abschließend formuliert sind, entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung - entgegen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Richtlinien - auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist (so ausdrücklich zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER).

    Deshalb handelt es sich bei einer Erstausstattung der Wohnung nicht nur um den Bedarf, der bei der Erstanmietung einer Wohnung anfällt; vielmehr gehört dazu auch die Erstausstattung bei einem "neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände", wozu auch die Geburt eines Kindes führt (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER).

    Umfasst vom Wohnungserstausstattungsbedarf eines Neugeborenen sind daher insbesondere: · ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · ein gebrauchter Kinderwagen, da dieser nach den soziokulturellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland für einen Säugling erforderlich ist und nicht grundsätzlich auf ein Tragetuch oder ähnliche Liege- und Beförderungsmöglichkeiten verwiesen werden kann.

    Insbesondere unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geforderten Schutzes der Familie (Art. 6 Grundgesetz) gehört zur Erstausstattung der Wohnung auch ein Kinderwagen für einen Säugling, obwohl dieser überwiegend außerhalb der Wohnräume genutzt wird (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · eine Wickelkommode bzw. Wickelauflage (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS; SG Hannover, Beschluss vom 13. April 2005, S 46 AS 62/05), · ein Kinderhochstuhl (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · eine Babybadewanne (so zutreffend bspw.: SG Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS), · ein Laufstall (so zutreffend bspw.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER).

    Dabei ist eine Verweisung auf gebrauchte Möbel nicht zu beanstanden, da Eltern, insbesondere mit geringem Einkommen, sich durchaus mit gebrauchten Möbeln und einem gebrauchten Kinderwagen ausstatten, um so Kosten zu sparen (so auch ausdrücklich zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.02.2007 - L 2 B 261/06

    Ist eine Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich?

    Damit umschließt der Begriff der "Erstausstattung" die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az. L 6 AS 170/06 ER, zitiert nach Juris).

    Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden ist, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen - insbesondere mit geringerem Einkommen - mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl. Lang a.a.O. § 20 RN 53; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; SG Dresden, Beschluss vom 29.05.2006, Az. S 23 AS 802/06 ER, zitiert nach Juris).

  • SG Oldenburg, 12.01.2006 - S 47 AS 1027/05

    Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund als Voraussetzung für

    Grundsätzlich können dazu auch die Ausstattung mit den erforderlichen Fußböden, Beleuchtungseinrichtungen, Rollos oder Vorhängen, Teppiche oder Teppichböden, Tapeten und Farbe sowie der gesamte Hausrat und die wohnungsbezogenen Gebrauchsgüter gehören, die nach den sozio-kulturellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland auch in Bevölkerungskreisen mit geringem Einkommen allgemein üblich sind (vgl. zur Erstausstattung eines vorhandenen Haushalts anlässlich der Geburt eines Kindes: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005 - L 3 ER 45/05 AS - und SG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2005 - S 57 AS 125/05 ER - siehe auch: SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. April 2005 - S 11 AS 25/05 ER - SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 - S 18 AS 65/05 ER - SG Magdeburg, Beschluss vom 15. Juni 2005 - S 27 AS 196/05 ER -).
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