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   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05   

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LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 (https://dejure.org/2006,3586)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 (https://dejure.org/2006,3586)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 (https://dejure.org/2006,3586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Behinderten auf Kostentragung von Renovierungskosten und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Umzug des Hilfesuchenden; Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch Schadensersatzansprüche

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeempfängerin zieht in kleinere Wohnung - Muss der Sozialhilfeträger die Renovierungskosten übernehmen?

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 535 BGB
    Sozialleistungen für Schönheitsreparaturen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeempfänger können Auszugsrenovierung erstattet bekommen - LSG zur Schönheitsreparatur- und Auszugsrenovierungspflicht des Mieters in der Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenübernahme für Auszugsrenovierung, zuständiger Sozialhilfeträgers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 255
  • NZM 2007, 258
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ).

    Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369, 49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2006 - L 9 AS 409/06

    Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anlässlich eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
  • BVerwG, 03.06.1996 - 5 B 24.96

    Sozialhilferecht: Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 SO 118/05

    Streit um die Höhe zu bewilligender Grundsicherungsleistungen; Berücksichtigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06

    Sozialhilfe - Mietschulden - Schuldenübernahme nach § 34 SGB 12 - Angemessenheit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369, 49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Nachweis eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369, 49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 - L 7 SO 380/06

    Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Produkttheorie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369, 49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1989 - 6 S 3281/88

    Zur Sozialhilfe für Umzug in eine unangemessene teure Wohnung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 6 S 763/96

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträger bei einer Auszugsrenovierung ist der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
    Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
  • SG Karlsruhe, 13.02.2009 - S 1 SO 5396/08

    Kein Anspruch auf Sozialhilfe über den Tod hinaus

    Gleiches gilt für die Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung (vgl. BVerwGE 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]) oder mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen (vgl. BVerwG, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2006 - L 19 B 516/06 AS ER - sowie LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 - und vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2007 - L 13 SO 26/07

    Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Räumung

    Kosten der Unterkunft i. S. v. § 29 Abs. 1 SGB XII sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 7 SO 4415/05 Rz. 23, zit. nach juris).

    Daher gehören auch Kosten einer Auszugsrenovierung, die wegen der verspäteten Ausführung der Schönheitsreparaturen entstanden sind, zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, a. a. O, Rz. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

    Ab wann eine solche gegenwärtige Notlage gegeben ist, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs; erheblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf tatsächlich entstanden ist (vgl. BVerwGE 95, 60, 62; Nieders. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. November 1998 - 4 M 135/95 - ; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.).

    Die Beklagte hat allerdings Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Wohnungsrenovierung just zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 geäußert; immerhin sind die Schönheitsreparaturen in der von der Klägerin angemieteten Wohnung offensichtlich bis heute nicht durchgeführt worden (vgl. im Übrigen jetzt zu den Aufwendungen für die Wohnungsrenovierung als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Berlit in LPK-SGB 11, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19; ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 ; Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255 ).

    Denn zum sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf gehören nur solche Aufwendungen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung

    Als rechtliche Grundlage für den erhobenen Anspruch heranzuziehen sind die Bestimmungen des § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII (beide eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3022> und geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 <BGBl. I S. 2670>); wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes nicht zu überprüfen sind beim Kläger, der allerdings im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen durch die Beklagte steht, die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 SGB XII. Die vorliegend umstrittenen Leistungen für die Wohnungsrenovierung sind - wie das SG Karlsruhe im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat - entgegen der wohl von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 vertretenen Auffassung schon von ihrer Größenordnung her nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten; sie sind vielmehr unter die Leistungen für die Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu fassen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NJW-RR 2007, 255; Urteile vom 17. April 2008 - L 7 SO 5988/07 - und vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - ambulant betreutes Wohnen -

    Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.09.2012 - L 3 AS 42/10

    Arbeitslosengeld II - Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen

    Zudem habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Urteil vom 23. November 2006 zum Aktenzeichen L 7 SO 4415/05 angenommen, dass der Sozialhilfeträger u. a. Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe, und zwar derjenige Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die zu renovierende Wohnung befinde.
  • SG Düsseldorf, 19.09.2007 - S 45 (24) SO 62/06

    Sozialhilfe

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst nämlich nicht nur die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft, also die Mieten oder Zinsbelastungen, sondern darüber hinaus auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen, wie z.B. für Schönheitsrenovierungen (vgl. Sozialgericht Duisburg vom 22.01.2007, Az. S 35 AS 15/06, SG Reutlingen vom 15.09.2005, Az. S 3 SO 2047/05, LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006, Az. L 7 SO 4415/05, LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006, Az. L 9 AS 409/06 ER, SG Hamburg vom 31.07.2006, Az. 53 SO 31/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - L 12 SO 33/07

    Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von

    Kosten der Schönheitsrenovierung seien von den Leistungsempfängern damit nicht aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen, wovon offensichtlich auch der Beklagte zu Recht ausgehe (so auch SG Duisburg vom 22.01.2007, Az. S 35 AS 15/06, SG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2007, Az. S 45 (24) SO 62/06, LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006, Az. L 7 SO 4415/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2009 - L 19 B 185/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Mahnkosten sind keine unterkunftsbezogenen Aufwendungen im Sinne der angegebenen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2008 - L 7 SO 4415/05 -).
  • SG Hannover, 07.09.2007 - S 52 SO 578/06
  • SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 23 SO 8/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2007 - L 8 AS 415/07
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