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Weitere Entscheidung unten: LSG Hessen, 27.04.2023

Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,19620
LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2025,19620)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.04.2025 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2025,19620)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. April 2025 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2025,19620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (17)

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Zwar trifft zu, dass die Zulassungsgremien die Frage, ob ein Arzt als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt mit eigener Zulassung in einem MVZ tätig werden kann, nach § 7 Abs. 1 SGB IV und den vorstehend erläuterten Grundsätzen zu beurteilen haben, sodass etwa einem MVZ für einen Arzt, der aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbstständiger anzusehen wäre, keine Anstellungsgenehmigung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 Satz 7 SGB V, § 32b Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV] erteilt werden darf (BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 18).

    Die Bindungswirkung vertragsärztlicher Zulassungsentscheidungen als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur im Hinblick auf die jeweilige vertragsärztliche Statusentscheidung (BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 50); daher dürfte das Honorar des MVZ der Klägerin zu 1. für die von den Klägern zu 2. bis 4. erbrachten Leistungen nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf eine fehlende vertragsärztliche Anstellungsgenehmigung gestrichen werden, selbst wenn ihre Tätigkeit im MVZ der Klägerin zu 1. tatsächlich als abhängige Beschäftigung anzusehen wäre.

    Die Tätigkeit erfolgt vielmehr in Ausübung des betreffenden, an die Person des Zulassungsinhabers gebundenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags (zum im Übrigen "nicht eindeutig geklärten Verhältnis" der Zulassung eines in einem MVZ tätigen Vertragsarztes zur Zulassung des MVZ vgl. BSG…, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 28).

    Weisungen des ärztlichen Leiters waren in diesem Sinne beschränkt, z.B. auf Fragen der rechtlichen oder fachlichen Anforderungen an die Organisations- und Versorgungsstrukturen im Praxisbetrieb oder Fragen der ordnungsgemäßen Abrechnung, die ohnehin von jedem Vertragsarzt eingehalten werden müssten (zur Rolle des ärztlichen Leiters BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 30: Verantwortung für die ärztliche Steuerung von Betriebsabläufen und Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV).

    Daher kann insbesondere die Rechtsprechung des BSG zu Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH mit der Frage, ob diesen eine gesellschaftsrechtlich begründete und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende "umfassende Sperrminorität" zusteht (z.B. für Geschäftsführer BSG…, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R - juris Rn. 16) oder sogar eine durch eine Mehrheitsbeteiligung garantierte umfassende Gestaltungsmacht (vgl. z.B. für den Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis BSG…, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 15), nicht ohne Weiteres auf einen Vertragsarzt, der in einem von einer GmbH getragenen MVZ tätig ist, übertragen werden (anders aber wohl BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 42 und 46).

    Die fehlende - insbesondere gesellschaftsrechtlich - begründete Rechtsmacht der Kläger zu 2. bis 4., eine ihnen nicht genehme Ausgestaltung der genutzten Praxisinfrastruktur (etwa im Hinblick auf die Personalauswahl oder die Auswahl notwendiger sächlicher Ausstattung) und der internen Verwaltungsabläufe im Einzelnen umzugestalten oder zumindest verhindern zu können, ist jedoch kein Ausschlusskriterium für eine selbstständige Tätigkeit eines Arztes, solange ihm das MVZ hierfür alle Voraussetzungen bereitstellt und im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit alle notwendigen Freiheiten belässt (vgl. aber zum umgekehrten Fall des Mehrheitsgesellschafters einer MVZ-GmbH BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 54 und 60) - zumal die Kläger zu 2. bis 4. die Praxisinfrastruktur der Klägerin zu 1. auch für ihre (unstreitig selbstständig ausgeübte) privatärztliche Tätigkeit und ihre Tätigkeit als D-Arzt genutzt hatten.

    Dass auch der Umstand der Abrechnung der GKV-Leistungen über das MVZ kein entscheidender Abwägungsgesichtspunkt sein kann, folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der die Tätigkeit eines Vertragsarztes mit eigener Zulassung in einem MVZ ausdrücklich zulassen wollte (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 28).

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    In wessen Eigentum die sächlichen Mittel stehen und bei wem das Praxispersonal angestellt ist, ist dagegen nicht entscheidend, wenn dem Vertragsarzt beim Einsatz dieser Mittel im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit freie Hand gelassen wird (dagegen auf die Rechtsmacht als Geschäftsführer oder Gesellschafter zur Gestaltung des Praxisbetriebs abstellend BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - juris Rn. 36).

    Soweit die Trägergesellschaft eines MVZ den darin enthaltenen Merkmalen entspricht, ist auch dem Erfordernis der Verhinderung einer (ggf. auch mittelbaren) Einflussnahme Dritter auf die ärztliche Tätigkeit hinreichend Rechnung getragen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - juris Rn. 36).

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Die Zulassung als Vertragsarzt hat daher erheblich weitere Wirkungen auf die Frage, inwieweit Weisungen in einer MVZ-GmbH möglich sind, als die Zulassung als Rechtsanwalt in einer Anwalts-GmbH (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder als Steuerberater in einer Steuerberater-GmbH (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz; vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R [Rechtsanwalt]; BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R - [Steuerberater]); letzteren kann seitens der Gesellschaftermehrheit z.B. die Wahrnehmung bestimmter Mandate - etwa besonders haftungsgefährdender Mandate oder Mandate, die (ggf. künftig) an anderer Stelle bearbeitet werden sollen - untersagt werden.

    Die Kostenprivilegierung der Kläger zu 2. bis 4. (§ 183 SGG) erstreckt sich auf die grundsätzlich nicht kostenprivilegierte Klägerin zu 1. (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn. 39).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Die vertragsärztliche Tätigkeit war insbesondere nicht Gegenstand der nach § 3 GfV geschuldeten Leistungen der Geschäftsführer (anders z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 23: der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regelte die gesamte Tätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft, z.B. auch die Bearbeitung von Mandanten).

    Die Zulassung als Vertragsarzt hat daher erheblich weitere Wirkungen auf die Frage, inwieweit Weisungen in einer MVZ-GmbH möglich sind, als die Zulassung als Rechtsanwalt in einer Anwalts-GmbH (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder als Steuerberater in einer Steuerberater-GmbH (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz; vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R [Rechtsanwalt]; BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R - [Steuerberater]); letzteren kann seitens der Gesellschaftermehrheit z.B. die Wahrnehmung bestimmter Mandate - etwa besonders haftungsgefährdender Mandate oder Mandate, die (ggf. künftig) an anderer Stelle bearbeitet werden sollen - untersagt werden.

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fachärztin für Anästhesie, die nach …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Es bestehen im vertragsärztlichen Bereich auch keine regulatorischen Rahmenbedingungen sowie keine zwingenden Organisations- und Weisungsstrukturen wie bei der Tätigkeit eines Arztes in einem Krankenhaus, die von vornherein ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung wären (vgl. BSG, Urteil 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 27).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Damit genügten die Kläger zu 2. bis 4. jedenfalls der Anforderung aus § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV, dass die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis die Tragung eines wirtschaftlichen Risikos erfordert und dass die Einkünfte des Vertragsarztes maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen müssen (vgl. zur "Null-Beteiligung" mit Festgehalt BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - juris Rn. 42).
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Daher kann insbesondere die Rechtsprechung des BSG zu Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH mit der Frage, ob diesen eine gesellschaftsrechtlich begründete und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende "umfassende Sperrminorität" zusteht (z.B. für Geschäftsführer BSG…, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R - juris Rn. 16) oder sogar eine durch eine Mehrheitsbeteiligung garantierte umfassende Gestaltungsmacht (vgl. z.B. für den Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 15), nicht ohne Weiteres auf einen Vertragsarzt, der in einem von einer GmbH getragenen MVZ tätig ist, übertragen werden (anders aber wohl BSG…, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 42 und 46).
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Daher kann insbesondere die Rechtsprechung des BSG zu Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH mit der Frage, ob diesen eine gesellschaftsrechtlich begründete und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende "umfassende Sperrminorität" zusteht (z.B. für Geschäftsführer BSG, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R - juris Rn. 16) oder sogar eine durch eine Mehrheitsbeteiligung garantierte umfassende Gestaltungsmacht (vgl. z.B. für den Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis BSG…, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 15), nicht ohne Weiteres auf einen Vertragsarzt, der in einem von einer GmbH getragenen MVZ tätig ist, übertragen werden (anders aber wohl BSG…, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R - juris Rn. 42 und 46).
  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Insbesondere war die Beklagte auch gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV berechtigt, anlässlich der bei der Klägerin zu 1. durchgeführten Betriebsprüfung auch gegenüber den Klägern zu 3. und 4. als nach § 7 SGB IV Beschäftigte deren Versicherungspflicht festzustellen, da diese inhaltsgleichen Verwaltungsakte sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung entfalten (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 20; BSG…, Urteil vom 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris Rn. 25).
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte …

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.04.2025 - L 1 BA 17/22
    Insbesondere war die Beklagte auch gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV berechtigt, anlässlich der bei der Klägerin zu 1. durchgeführten Betriebsprüfung auch gegenüber den Klägern zu 3. und 4. als nach § 7 SGB IV Beschäftigte deren Versicherungspflicht festzustellen, da diese inhaltsgleichen Verwaltungsakte sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung entfalten (BSG…, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris Rn. 25).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem …

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrkraft einer Musikschule - …

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung …

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R

    Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte …

  • BSG, 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Kameramann - abhängige Beschäftigung - …

  • BSG, 07.12.1976 - 8 RU 44/76
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18258
LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2023,18258)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.04.2023 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2023,18258)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. April 2023 - L 1 BA 17/22 (https://dejure.org/2023,18258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Betriebsprüfungen

  • Justiz Hessen
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 957
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fachärztin für Anästhesie, die nach …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Das BSG habe mit Urteilen vom 4. Juni 2019 (u. a. B 12 R 11/18 R - juris) über statusrechtliche Fragen von honorarärztlichen Tätigkeiten entschieden.

    Unter Berücksichtigung der aufgeführten Beurteilungsmaßstäbe, vor allem auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R) sei die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum vom 27. Oktober 2015 bis zum 30. März 2017 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ärztin in der HEAE abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen.

    Hieraus könne allerdings nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R - juris Rn. 25).

    Vielmehr gehe eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht des Krankenhauses einher (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R - juris Rn. 29).

    Hinsichtlich des Risikos, keine weiteren Beauftragungen zu erhalten, habe das BSG in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2019 wörtlich wie folgt ausgeführt: "Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der beigeladenen Ärztin, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant " (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege "...richtet sich [...] nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen" (BSG…, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch: BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 16).

    Maßgeblich sei das "Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 17).

    Ausgangspunkt für die Prüfung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, sei zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, "so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 17.) Stünden die tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Rechtsbeziehung im Widerspruch zu der ursprünglich getroffenen Vereinbarung, so gehe - sofern dies rechtlich möglich sei - die tatsächliche Beziehung der formellen Vereinbarung vor (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 17).

    Maßgeblich sei damit die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei (BSG…, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 17).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, juris, Rn. 20 ff m.w.N).

    Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, m.w.N.).

    Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, m.w.N).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Demgegenüber zeichne sich eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit aus (BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege "...richtet sich [...] nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen" (BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch: BSG…, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 16).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Dies sei auch in der Sache geboten - so wie es das BSG in Bezug auf die Familienhelfer entschieden habe (Urteil vom 31. März 2017, B 12 R 7/15 R).
  • BSG, 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Ergänzend wird zudem auf die Urteile des Senats vom 12. Mai 2022 (L 1 BA 75/21 und L 1 BA 76/21; Revisionen anhängig: BSG, B 12 BA 7/22 R und B 12 BA 8/22 R) verwiesen.
  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Ob zwischen den Flüchtlingen und der Beigeladenen - wie vom Kläger vorgetragen - Behandlungsverträge gemäß § 630a BGB zustande gekommen sind, erscheint bereits fraglich (vgl. Rehborn/Gescher in: Ermann, § 630a BGB, Rn 7 zur Tätigkeit z.B. des Amtsarztes und des Impfarztes mit Verweis auf BGHZ 63, 265 und BGH NJW 1990, 2311).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Ob zwischen den Flüchtlingen und der Beigeladenen - wie vom Kläger vorgetragen - Behandlungsverträge gemäß § 630a BGB zustande gekommen sind, erscheint bereits fraglich (vgl. Rehborn/Gescher in: Ermann, § 630a BGB, Rn 7 zur Tätigkeit z.B. des Amtsarztes und des Impfarztes mit Verweis auf BGHZ 63, 265 und BGH NJW 1990, 2311).
  • LSG Hessen, 12.05.2022 - L 1 BA 76/21

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Ergänzend wird zudem auf die Urteile des Senats vom 12. Mai 2022 (L 1 BA 75/21 und L 1 BA 76/21; Revisionen anhängig: BSG, B 12 BA 7/22 R und B 12 BA 8/22 R) verwiesen.
  • LSG Hessen, 23.03.2023 - L 1 BA 18/22

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Arztes für die Hessische …

    Auszug aus LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 17/22
    Deren Tätigkeit ist aber in gewisser Weise durchaus vergleichbar mit der vorliegenden streitigen Tätigkeit der beigeladenen Ärztin in der Erstaufnahmeeinrichtung (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2023, L 1 BA 18/22).
  • LSG Hessen, 12.05.2022 - L 1 BA 75/21

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine …

  • BSG, 12.06.2024 - B 12 BA 7/22 R

    Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Ärztin für …

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige …

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter - …

  • LSG Hessen, 07.07.2016 - L 8 KR 297/15

    Statusfeststellungsverfahren; Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin; …

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2025 - L 5 BA 1266/24

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Ärztin - zweite Leichenbeschauerin - …

    Dies entspricht keinem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern, wie dies im Fall von Anästhesisten bei Operationen (dazu BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, in juris; zur Tätigkeit einer Ärztin in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Hessisches LSG, Urteil vom 27.04.2023 - L 1 BA 17/22 -, in juris) oder bei Notärzten im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst (dazu BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R -, in juris) der Fall sein kann.
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