Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - L 12 AS 1601/10 B |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15
Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem …
Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW…, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG…, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG…, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).Rn. 55 Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass die durch das 2. KostRMoG in das RVG eingefügte und mit Wirkung zum 01.08.2013 in Kraft getretene und daher nach § 60 RVG hier anwendbare (s. o.) Regelung des § 48 Abs. 4 RVG der Gegenansicht (wie sie z. B. in dem vorstehend erwähnten Beschluss des 12. Senats des LSG NRW vom 27.02.2012 L 12 AS 1601/10 B vertreten worden ist) die Grundlage entzogen hat.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - L 12 AS 189/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Kammervorsitzende eines Sozialgerichts entscheidet über eine Kostenerinnerung nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtlichen Richter, da diese gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (lediglich) nicht mitwirken (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 180/09 AS Rn 43 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung und Beschluss des Senats vom 27.02.2012 - L 12 AS 1601/10 B -).Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung (L 12 AS 1284/11 B vom 23.01.2012 und L 12 AS 1601/10 B vom 27.02.2012) fest, die in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Hause steht (L 19 B 286/09 AS vom 28.05.2010 mit weit. Nachweisen).
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