Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59b - 62) |
(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. 4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. 5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2020 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 60 RVG
672 Entscheidungen zu § 60 RVG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.09.2022 - 1 Ws 51/22
Zwei Aufträge bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Nebenkläger für ...
- OLG Köln, 06.06.2016 - 17 W 79/16
Nachträgliche Geltendmachung im ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend ...
- LAG Nürnberg, 26.07.2021 - 3 Ta 68/21
Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich
- OLG München, 27.05.2019 - 6 St (K) 5/19
Pauschgebühr für Nebenklägervertreter im NSU-Prozess
- LSG Hessen, 26.03.2018 - L 2 SF 97/16
Kostenrecht
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 2 P 27/21
Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (Gesetzesänderung bei der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2015 - L 6 AS 1863/14
Rechtsanwaltsvergütung bei Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens durch ...
- KG, 06.03.2019 - 1 Ws 31/18
Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr bei ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14
Beschwerde gegen den aufgrund einer Erinnerung eines Rechtsanwalts ergangenen ...
- OVG Sachsen, 28.02.2017 - 5 E 91/16
Festsetzung der zu erstattenden Kosten; verfahrensfehlerhafte ...
Querverweise
Auf § 60 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 61 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)