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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59b - 62)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ RVG (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 62
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300), in Kraft getreten am 01.01.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen22.12.2010BGBl. I S. 2300

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