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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59b - 62) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
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Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 |
§ 59bBekanntmachung von Neufassungen
§ 60Übergangsvorschrift
§ 61Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
§ 62Verfahren nach dem Therapie-
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Rechtsprechung zu § 62 RVG
Entscheidung zu § 62 RVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 04.03.2024 - 4 W 20/24
Kostenfestsetzung: Reduzierung einer Terminsgebühr