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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12142
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22 B ER (https://dejure.org/2022,12142)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.03.2022 - L 2 AS 330/22 B ER (https://dejure.org/2022,12142)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. März 2022 - L 2 AS 330/22 B ER (https://dejure.org/2022,12142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 635
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 -, Rn. 38 f. bei juris mwN).

    Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 40 ff. bei juris).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris).

    Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - Rn. 42 mwN bei juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

    SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22
    Der Gesetzgeber ist diesbezüglich nicht dazu gezwungen, auf finanzielle Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er kann entsprechende Mehrbelastungen auch mit einer Einmalzahlung decken (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21, Rn. 41 bei juris mwN).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22
    Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005 zum Az. 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 2 AS 330/22
    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - L 9 SO 330/24
    Die Bemessung der Regelsätze für 2020 und für 2021 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. z.B. SG Dortmund…, Beschluss vom 12.08.2022, S 31 AS 51/22, juris Rn. 8-13, LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, sowie Beschluss vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22 B ER, juris).

    Nach Ansicht der Kammer sind die festgesetzten Regelleistungen jedenfalls unter Berücksichtigung der Sachleistungen und des einmaligen pauschalierten Leistungsanspruchs nach § 144 SGB XII in der Fassung vom 10.03.2021 i.H.v. 150, 00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe nicht evident unzureichend (für 2021 so auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, Az. L 2 AS 330/22 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2024 - L 2 AS 39/24

    Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nicht evident unzureichend

    Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der für 2021 und 2022 geltenden Regelsätze hat der Senat zudem bereits bestätigt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 31.03.2022 - L 2 AS 330/22 B ER, Rn. 3 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 6 AS 1306/22

    Zuerkennung höherer Regelbedarfs- oder Mehrbedarfsleistungen ohne Anrechnung der …

    Rn. 63 aa) Die Bemessung der Regelbedarfe im Jahr 2021 (und damit erst recht im Jahr 2020) folgte verfassungsrechtlichen Vorgaben (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21, juris Rn. 40 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022, L 19 AS 1806/21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22).
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