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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - L 2 AS 347/10 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24243
LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - L 2 AS 347/10 B (https://dejure.org/2011,24243)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.07.2011 - L 2 AS 347/10 B (https://dejure.org/2011,24243)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - L 2 AS 347/10 B (https://dejure.org/2011,24243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 380 Abs 1 S 2 ZPO, § 381 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren: Nichterscheinen eines Zeugen; Abgabe von relevanten Unterlagen als Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen; Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Erledigung der Streitsache durch gerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle …

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - L 2 AS 347/10
    Als Entschuldigung werden nach ständiger Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 - III B 46/11 zitiert nach juris).

    Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft - im unteren Bereich des Rahmens, so bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 - III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 - L 2 AS 936/10 B - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 11.04.2011 - L 2 AS 936/10

    Zur Verhängung von Ordnungsgeld bei fehlender Entschuldigung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - L 2 AS 347/10
    Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft - im unteren Bereich des Rahmens, so bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 - III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 - L 2 AS 936/10 B - zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 22 R 449/12

    Ordnungsgeld - Zeuge - Arzt

    Als solche Gründe, die ein Ausbleiben im Termin als nicht pflichtwidrig erscheinen lassen, können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 2 AS 347/10 B unter Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom 17. März 2011 - III B 46/11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - VIII B 204/05).

    Es steht nicht im Belieben eines Zeugen zu entscheiden, ob sein Erscheinen in diesem Fall noch erforderlich ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 2 AS 347/10 B).

    Einer eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung bedarf es in der Regel nicht, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 2 AS 3/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 2 AS 347/10 B; BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - I B 129/05, zitiert nach juris;… Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 111 Rdnr. 6 b m. w. N.).

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