Rechtsprechung
| LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 RVG, Nr 3102 VV-RVG, Nr 3103 VV-RVG, Nr 3106 VV-RVG, § 88 SGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Zur Abrechnung der Untätigkeitsklage
Verfahrensgang
- SG Marburg, 14.09.2011 - S 5 AS 21/07
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B
Papierfundstellen
- NZS 2012, 678
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (5)
- LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - …
Auszug aus LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E).
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung …
Auszug aus LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B - wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 5 AS 21/07 auf insgesamt 274, 30 EUR festgesetzt wird.Rn. 13 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
- SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11
Durch eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage wird eine …
Auszug aus LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E).Der Erlass des Bescheides stellt inzidenter ein Anerkenntnis dar, das die Beendigung des Rechtsstreits durch die Annahme- bzw. Erledigungserklärung des Klägers abschließt, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E - m.w.H.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08
Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das …
Auszug aus LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E). - LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - …
Auszug aus LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).
- LSG Hessen, 13.01.2014 - L 2 AS 250/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und …
Das Gericht vermöge sich den Entscheidungen des Senates vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - und vom 6. Februar 2012 - L 2 R 2/11 B - nicht anzuschließen.Rn. 20 Vorliegend ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG angefallen, da der Beschwerdeführer nicht bereits im vorangegangenen Widerspruchverfahren des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 tätig war (vgl. zur Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG bei Untätigkeitsklagen u.a. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B).
Hierzu hat der erkennende Senat bereits mehrmals entschieden, dass eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B, vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B).
- LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
Kosten
Grundsätzlich sei eine Untätigkeitsklage an sich schon als unterdurchschnittlich nach den Kriterien des § 14 RVG zu bewerten, so dass eine Reduzierung auf die Hälfte der Mittelgebühr angemessen sei (Verweis auf Rechtsprechung des Senats vom 13. Januar 2014, Az.: L 2 AS 250/13; vom 21. März 2012, Az.: L 2 AS 517/11 B und vom 6. Februar 2012, Az.: L 2 R 2/11 B).Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden; der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. November 2016, L 2 AS 184/126 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B ) sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 10. Oktober 2017 (B 12 KR 3/16 R) nicht mehr zu folgen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E , juris; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B; vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B , juris und vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B , juris).
- SG Frankfurt/Main, 17.04.2018 - S 7 SF 300/15
Kosten, Erinnerung § 197 SGG
Die Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklagen ist pauschalisierend regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen (Hessisches LSG, Beschlüsse v. 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B; v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B und v. 06.02.2012 - L 2 R 2/11 B).Nach ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches LSG, Beschlüsse v. 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B ; v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B - und v. 06.02.2012 - L 2 R 2/11 B) ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Untätigkeitsklagen regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr (150,00 EUR) anzusetzen.
Dementsprechend hat das Hessisches Landessozialgericht auch unter Berücksichtigung eines durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren eingetretenen Synergieeffektes den Ansatz der hälftigen Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten (Hessisches LSG, Beschluss v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B; vgl. auch SG Gießen, Beschluss v. 01.08.2016 - S 23 SF 48/14 E).
Der vom Hessischen LSG vertretenen Auffassung, wonach eine fiktive Terminsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG anzunehmen ist, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, die Frist des § 88 SGG bei Klageerhebung abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (Hessisches LSG, Beschlüsse v. 28.11.2016 - L 2 AS 184/16 B und v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B;… Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rn. 59), ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt.
- LSG Sachsen, 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung der …
Hieran fehlt es aber bei der Untätigkeitsklage, mit der Folge, dass nicht Nr. 3103 VV RVG, sondern Nr. 3102 VV RVG einschlägig ist (so im Ergebnis ebenfalls LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS - juris RdNr. 27; Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS - juris RdNr. 25 ff.; SG Kiel, Beschluss vom 01.06.2012 - S 21 SF 36/12 E - juris RdNr. 12; anderer Auffassung Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B - juris RdNr. 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - juris RdNr. 21 f.).Unbeschadet der Frage nach dem einschlägigen Gebührenrahmen besteht deshalb auch in der Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine Untätigkeitsklage eine der denkbar einfachsten anwaltlichen Tätigkeiten darstellt, die regelmäßig deutlich hinter der Qualität eines sozialrechtlichen Routinefalls, der die Verfahrensmittelgebühr auslöst, zurückbleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B - juris RdNr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS - juris RdNr. 30, 32; Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS - juris RdNr. 32; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - juris RdNr. 24 ff.).
Ein Anerkenntnis im Rechtssinne ist zuletzt auch nicht inzidenter im Bescheiderlass durch den Beklagten zu sehen (ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS - juris RdNr. 36; Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS - juris RdNr. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - juris RdNr.; SG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2010 - 2 2 SF 50/09 E - juris RdNr. 11; anderer Auffassung: Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B - juris RdNr. 19 f.; Beschluss vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E - juris; SG Kiel, Beschluss vom 01.06.2012 - S 21 SF 36/12 E - juris RdNr. 13 m. w. N. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung).
- LSG Bayern, 25.06.2018 - L 12 SF 174/18
Rechtsanwaltlicher Vergütungsanspruch wird zuerkannt
Wie weit eine übliche Untätigkeitsklage von einem durchschnittlichen sozialrechtlichen Verfahren abweicht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (doppelte Mindestgebühr, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2014, L 19 AS 2043/14 B und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.6.2007, L 18 B 732/07 AS; vierfache Mindestgebühr, LSG Sachen, Beschluss vom 2.7.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH; halbe Mittelgebühr, SG München, Beschluss vom 14.7.2011, S 22 SF 596/11 E; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 13.1.2014, L 2 AS 250/13 B vom 21.3.2012, L 2 AS 517/11 B und vom 6.2.2012, L 2 R 2/11 B; SG Gießen…, Beschluss vom 1.8.2016, S 23 SF 48/14 E mit Anm. Loytved, jurisPR-SozR 20/2016 Anm. 6, juris; 60% der Mittelgebühr, SG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007, S 61 AS 1905/06). - SG Gießen, 01.08.2016 - S 23 SF 48/14
Eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nicht nach der …
Das Hessische Landessozialgericht ist nach altem Recht davon ausgegangen, dass für die Untätigkeitsklage bei einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren die gekürzte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist (Hessisches LSG vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - Juris-Rn. 17 = NZS 2012, 678 ff [LSG Thüringen 29.03.2012 - L 6 SF 1983/11 B] ).Die geringen Synergieeffekte durch die aus dem Widerspruchsverfahren bestehenden Vorkenntnisse (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - Juris-Rn. 17) sind zu vernachlässigen.
Vielmehr ist in diesen Fällen das Verhalten der Behörde regelmäßig als Anerkenntnis zu verstehen (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - Juris-Rn. 20 "inzidenter").
- LSG Sachsen, 08.11.2012 - L 3 AS 1118/11 Neben den im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 1. Juli 2009 angesprochenen Gesichtspunkten sind, was in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG…, Beschluss vom 22. Februar 1993 -14b/4 REg 12/91 - SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 S. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 7) sowie der Landessozialgerichte (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2008 - L 26 B 2007/07 AS PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - L 19 AS 1954/10 B - JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.; Bay. LSG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 15 SF 28/11 B - JURIS-Dokument Rdnr. 23 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - JURIS-Dokument Rdnr. 17; Thür.
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 2443/15
Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung
Rn. 35 Eine so verstandene Missbräuchlichkeit lag hier jedoch angesichts der Tatsache, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Auffassung, in dem im Rahmen einer Untätigkeitsklage erlassenen begehrten Bescheid sei ein Anerkenntnis zu erblicken, auch in der Rechtsprechung vertreten wird (…vgl. hierzu: Beschluss des SG Aachen vom 16. Juni 2008 - S 4 R 89/07 - in juris Rn. 15;… Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E - in juris Rn. 13 m.w.N., Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - in juris Rn. 20, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2013 - L 28 AS 1754/12 - nicht veröffentlicht, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03. August 2012 - L 14 AS 1005/12 B PKH - nicht veröffentlicht), nicht vor. - SG Frankfurt/Main, 07.05.2018 - S 7 SF 165/16 Nach ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse v. 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B ; v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B und v. 06.02.2012 - L 2 R 2/11 B) ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102VV RVGbeiUntätigkeitsklagenregelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr (150,00 ?) anzusetzen.
Der vom Hessischen LSG vertretenen Auffassung, wonach eine fiktive Terminsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG anzunehmen ist, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, die Frist des§ 88 SGGbei Klageerhebung abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (Hessisches LSG, Beschlüsse v. 28.11.2016 -L 2 AS 184/16 Bund v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B ;… Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rn. 59), ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt.
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung …
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. - SG Reutlingen, 15.11.2017 - S 4 SF 2454/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - …
- SG München, 04.07.2014 - S 22 SF 304/14
- LSG Bayern, 06.09.2012 - L 15 SF 384/11
Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen …
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Rechtsprechung
| LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Bemessung derVergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Grundsätze zur Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- SG Marburg, 14.09.2011 - S 5 AS 21/07
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - …
Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E).
- SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11
Durch eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage wird eine …
Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E).Der Erlass des Bescheides stellt inzidenter ein Anerkenntnis dar, das die Beendigung des Rechtsstreits durch die Annahme- bzw. Erledigungserklärung des Klägers abschließt, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E - m.w.H.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08
Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das …
Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E). - LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - …
Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B). - LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und …
Auszug aus LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und …
Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B - wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 5 AS 21/07 auf insgesamt 274, 30 EUR festgesetzt wird.Rn. 13 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
- SG Frankfurt/Main, 27.06.2013 - S 7 SF 90/13
Verfahren zur Überprüfung einer seitens des Rechtsanwalts geforderten, auf einer …
Die Kammer lässt sich insofern davon leiten, dass der Kostensenat des LSG Hessen die fiktive Terminsgebühr bereits bei Erledigung der Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis im Rechtssinne mit 100, 00 Euro bemisst (Beschluss vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B -, zitiert nach juris Rn. 24). - SG Fulda, 28.03.2012 - S 4 SF 1/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven …
Rn. 46 c) Betreffend die Höhe der festzusetzenden Terminsgebühr hält die Kammer die Wertungen des HessLSG betreffend die fiktive Terminsgebühr bei Erledigung der Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis im Rechtssinne (Beschl. v. 28.11.2011 - L 2 AS 517/11 B - juris Rn. 24) auf den Fall der fiktiven Terminsgebühr nach Anerkenntnis übertragbar; daher ist die halbe Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.
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