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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 21.02.2008 - L 2 SF 78/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,84347
LSG Hessen, 21.02.2008 - L 2 SF 78/05 R (https://dejure.org/2008,84347)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.02.2008 - L 2 SF 78/05 R (https://dejure.org/2008,84347)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - L 2 SF 78/05 R (https://dejure.org/2008,84347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • SG Gießen - S 13/17 RJ 865/98
  • LSG Hessen, 21.02.2008 - L 2 SF 78/05 R
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04

    Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

    Auszug aus LSG Hessen, 21.02.2008 - L 2 SF 78/05
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. April 2005 (Az.: L 2/9 SF 82/04) sei die vom Kostenbeamten berechnete Kürzung der Schreibauslagen nicht gerechtfertigt.

    Nach der Rechtsprechung des Kostensenats beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa 1 Stunde (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2005, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 13.05.2015 - L 2 P 6/14

    Pflegeversicherung

    Dabei gelte im Einzelnen Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Verweis auf die Beschlüsse vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04 - und 21. Februar 2008 - L 2 SF 78/05 R), der die erkennende Kammer insoweit folge, orientiere sich der zu vergütende Zeitaufwand nach § 8 Ab. 2 JVEG an dem Begriff der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten.

    Die erbrachte gutachterliche Leistung werde für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte, nämlich Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2008 - L 2 SF 78/05 R).

    Eine Nachliquidation ist nur innerhalb der noch laufenden Frist möglich, andernfalls beschränkt sich der Gesamtanspruch auf den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2008 - L 2 SF 78/05 R).

  • LSG Hessen, 17.01.2025 - L 2 SF 45/24

    Kosten für EGVP-Software sind übliche Gemeinkosten!

    Eine Überprüfung nach den vom Kostensenat entwickelten Grundsätzen erfolgt lediglich dann, wenn wesentliche Abweichungen vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senates vom 11. April 2005, L 2/9 82/04 und vom 21. Februar 2008, L 2 SF 78/05 R ;… Meyer/ Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14).
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