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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 29 SF 552/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,753
LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 29 SF 552/11 (https://dejure.org/2012,753)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2012 - L 29 SF 552/11 (https://dejure.org/2012,753)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - L 29 SF 552/11 (https://dejure.org/2012,753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sonstige Angelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Misstrauen an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bei gesetzlicher Hinweispflicht; Kostenminderungspflicht versus Gebühreninteresse des Rechtsanwalts; Grundsatz der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Untätigkeitsklage; Fortsetzung des Rechtsstreits und Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Kostenerstattung; offensichtlicher Verstoß gegen Kostenminderungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • SG Cottbus - S 25 AS 3068/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 29 SF 552/11
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 29 SF 552/11
    Diese Ansicht beruht auf dem Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. OVG Berlin - Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 K 17/00 - in NVwZ-RR 2001, 613 und DVBl. 2001, 919 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.08.1997 - 11 B 18.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung, missbräuchlichkeit eines …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 29 SF 552/11
    Er muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden, anderenfalls ist er rechtsmissbräuchlich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 07. August 1997, Az. 11 B 18/97, dokumentiert in juris).
  • SG Nordhausen, 24.04.2017 - S 27 AS 1757/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von …

    Hiermit ist jedoch nach Überzeugung der Kammer lediglich gemeint, dass im Zeitpunkt der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die für die Zwecke der Rechtsverfolgung nutzlos und offenbar nur dazu angetan sind, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen bzw. der Maximierung des Honorars des Prozessbevollmächtigten zu dienen (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg v. 19.01.2012 - Az. L 29 SF 552/11).

    Soweit ersichtlich, ist auch in der Rechtsprechung abgesehen von den zitierten Entscheidungen des SG Nordhausen und des SG Berlin weitgehend nur dann von einem für die Kostenerstattung relevanten Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht ausgegangen worden, wenn bei der Prozessführung bzw. Rechtsverfolgung selbst Maßnahmen ergriffen wurden, die mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Prozessführung nicht vereinbar sind (vgl. VGH Mannheim v. 28.02.1991 - Az. NC 9 S 98/90 - NVwZ-RR 1992, 388; OVG Berlin v. 07.02.2001 - Az. 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2001, 613; LSG Berlin-Brandenburg v. 19.01.2012 - Az. L 29 SF 552/11; SG Berlin v. 26.03.2012 - Az. S 91 AS 13629/11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 360/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - …

    Diese Ansicht beruhe auf dem Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012, L 29 SF 552/11 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11

    Sozialgerichtliches Verfahren: Voraussetzung der Verhängung einer …

    Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die der Senat aus einem anderen Verfahren mit dem Prozessbevollmächtigten hat (Aktenzeichen: L 29 SF 552/11 , Beschluss vom 19. Januar 2012, veröffentlicht in juris), liegt allerdings die Vermutung nahe, dass der Prozessbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Cottbus zur Erzielung einer Terminsgebühr besteht.

    Wie bereits oben ausgeführt, rechtfertigt die Entstehung einer weiteren Gebühr (Terminsgebühr) nicht allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fortsetzung des Rechtsstreits; sie liegt auch nicht im Interesse des Klägers (vergleiche bereits oben genannten Beschluss vom 19. Januar 2012 im Verfahren L 29 SF 552/11 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 40/12

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage …

    Schon hier kommt der das gesamte Kostenrecht prägende Grundsatz zum Tragen, dass Kosten stets möglichst gering zu halten sind (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.A., § 193 Rd. 7; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 - L 29 SF 552/11 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 28/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage …

    Schon hier kommt der das gesamte Kostenrecht prägende Grundsatz zum Tragen, dass Kosten stets möglichst gering zu halten sind (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.A., § 193 Rd. 7; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 - L 29 SF 552/11 -, juris).
  • SG Berlin, 20.08.2014 - S 204 AS 14829/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - …

    Unzweckmäßige und unnötige Aufwendungen sind vom Beteiligten, der sie verursacht hat, auch dann selbst zu tragen, wenn es grundsätzlich zu einer Kostenerstattung kommt ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. L 29 SF 552/11 , juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 16/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage …

    Schon hier kommt der das gesamte Kostenrecht prägende Grundsatz zum Tragen, dass Kosten stets möglichst gering zu halten sind (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.A., § 193 Rd. 7; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 - L 29 SF 552/11 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 180/17

    Unvertretbare Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren verletzt Recht …

    Nicht erstattungsfähig nach § 193 Abs. 2 SGG sind nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung Aufwendungen, die offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sind, dem Prozessgegner Kosten zu veranlassen (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2012 - L 29 SF 552/11 - Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 10;… Bader, a. a. O., Rn. 11;… Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 161 Rn. 10;… Schulz, a. a. O., Rn. 60;… Stapperfend, in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 139 Rn. 4).
  • SG Hamburg, 22.09.2015 - 57 AS 1303/15
    Sie verfolgt ersichtlich das Ziel, dass in dieser Sache ungeachtet der bereits eingetretenen Erledigung ein Termin anberaumt wird, womit ihre Chancen steigen würden, im Rahmen der Kostenerstattung eine Terminsgebühr vom Beklagten erstattet zu bekommen (s. allerdings LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19. Jan. 2012, L 29 SF 552/11, juris-Rn. 15;… LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Mai 2015, L 19 AS 778/15 NZB, juris-Rn. 22 mwN, dazu, dass unzweckmäßige und unnötige Aufwendungen vom Beteiligten, der sie verursacht hat, selbst dann zu tragen sind, wenn es grundsätzlich zu einer Kostenerstattung kommt).
  • SG Hamburg, 22.09.2015 - S 57 AS 1303/15
    Sie verfolgt ersichtlich das Ziel, dass in dieser Sache ungeachtet der bereits eingetretenen Erledigung ein Termin anberaumt wird, womit ihre Chancen steigen würden, im Rahmen der Kostenerstattung eine Terminsgebühr vom Beklagten erstattet zu bekommen (s. allerdings LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19. Jan. 2012, L 29 SF 552/11, Rn. 15;… LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Mai 2015, L 19 AS 778/15 NZB , Rn. 22 mwN, dazu, dass unzweckmäßige und unnötige Aufwendungen vom Beteiligten, der sie verursacht hat, selbst dann zu tragen sind, wenn es grundsätzlich zu einer Kostenerstattung kommt).
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