Rechtsprechung
| LSG Baden-Württemberg, 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 17.05.2018 - S 16 R 1809/16
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18
- BSG, 21.09.2021 - B 12 R 9/20 R
- BSG, 19.10.2021 - B 12 R 9/20 R
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Notarzt im Rettungsdienst …
Die Berufung des Deutschen Roten Kreuzes wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.05.2020 zurück (L 4 BA 2288/18).Über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes schließen die Leistungsträger im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen nach § 10 Abs. 3 RDG mit Krankenhausträgern, der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, die u.a. Regelungen über die Erstellung von Dienstplänen enthalten können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 -, in juris).
Der Beigeladene zu 1) übte seine notärztliche Tätigkeit daher in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstleistungsträgers aus und war damit in dessen Betrieb eingegliedert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - vgl. auch Urteil vom 16.10.2020 - L 4 BA 732/19 ; alle in juris).
Rn. 73 Dem steht nicht entgegen, dass der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe ist, die Betriebsorganisation des Rettungsdienstleistungsträgers gesetzlich vorgegeben ist und in den Weisungen der Leitstelle hoheitliches Handeln liegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Urteil vom 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18 - a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019 - L 8 KR 487/17 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - L 1 KR 404/15 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - L 8 R 162/15 - differenzierend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - L 11 R 2534/16 - alle in juris).
Denn solcher Versicherungen bedienen sich zur Absicherung der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen Risiken gleichermaßen auch Ärzte in einem Beschäftigungsverhältnis (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 -, in juris).
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2020 - L 4 BA 3646/18
Sozialversicherungspflicht - Notärztin im Rettungsdienst - abhängige …
Der vorliegende Sachverhalt weiche insbesondere erheblich von jenem ab, der der Senatsentscheidung vom 18. Mai 2020 (L 4 BA 2288/18) zu Grunde liege.Soweit sich der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2020 (a.a.O.) im Kern auf den Gesichtspunkt der Eingliederung gestützt habe, bestehe die Besonderheit, dass dieses Gepräge nicht von ihm, der Sanitätsorganisationen, stamme, sondern vom Gesetz- und Planungsgeber.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 2020 (a.a.O.) im Übrigen eine versicherungsfreie unständige Tätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verneint habe, weil eine Beschränkung der Tätigkeit auf weniger als eine Woche nicht vereinbart worden sei, sei diese Betrachtung widersprüchlich.
Rn. 81 (1) Ausgehend von diesen Ausführungen, denen sich der Senat schon in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2020 (a.a.O.) zu einem vergleichbaren Sachverhalt vollumfänglich angeschlossen hat, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass die notärztliche Tätigkeit der Beigeladenen ihr Gepräge durch die Ordnung des Betriebes des Klägers erhält und sie im Rahmen ihrer Dienste in dessen Strukturen eingegliedert ist, was maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist.
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 BA 732/19
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorarnotarzt im Bereich der …
Rn. 80 (1) Ausgehend von diesen Ausführungen, denen sich der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen vom 18. Mai 2020 (L 4 BA 2288/18) und 20. Juli 2020 ( L 4 BA 3646/18 - juris) zu vergleichbaren Sachverhalten (Notärzte im bodengestützten Rettungsdienst) vollumfänglich angeschlossen hat, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass die notärztliche Tätigkeit des Beigeladenen ihr Gepräge durch die Ordnung des Betriebes der Klägerin erhält und er im Rahmen seiner Dienste in deren Strukturen eingegliedert ist, was maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist.
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