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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43285
LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12 (https://dejure.org/2014,43285)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 (https://dejure.org/2014,43285)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 (https://dejure.org/2014,43285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (15)

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer …

    Auszug aus LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

    Rn. 49 Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zurück, da die Rechtsbeziehung wie sie praktiziert wurde nur soweit maßgeblich ist, wie diese (hier: verwaltungs-)rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - JURIS-Dokument, Rd.Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und …

    Auszug aus LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter - …

    Auszug aus LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).
  • LSG Hessen, 06.05.2020 - L 1 BA 15/18

    Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Würzburg sei durch das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 11.11.2014 (L 5 R 910/12) aufgehoben worden.

    Zu einer rechtmäßigen Ausübung einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit sei notwendigerweise neben der Fahrlehrererlaubnis auch die Fahrschulerlaubnis erforderlich (so auch: LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2015, L 5 R 910/12).

    Insbesondere die durchgehende Verwendung des Begriffs "Beschäftigungsverhältnis" in der Fahrlehrerverordnung von 1957 und im Fahrlehrergesetz bis heute macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesen wortgleich übernommen hat (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202; offengelassen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, L 9 KR 263/13).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit, die selbstständige Ausübung der Fahrlehrertätigkeit neben der Fahrlehrererlaubnis auch eine Fahrschulerlaubnis erfordert(vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 40, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2017 - L 1 KR 41/14

    Bundestag hat jahrelang Scheinselbständige beschäftigt

    Nach der Rechtsordnung könne eine Tätigkeit grundsätzlich sowohl abhängig als auch selbständig geleistet werden könne (Hinweis auf Bayerisches LSG v. 11. November 2014 - L 5 R 910/12).
  • LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13

    Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der …

    Daraus wird zum einen gefolgert, dass gerade die identische Übernahme der Definition von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG deutlich mache, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesem wortgleich übernommen habe (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 32, juris) und sich insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG und § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG a. F. ergebe, dass Fahrlehrer für eine fremde Fahrschule nicht auf Honorarbasis tätig sein dürften, vielmehr für ein selbstständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers eine Fahrschulerlaubnis zwingend notwendig sei (…vgl. Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 29 -35, juris).

    Eine (Teil-)Delegation dieser Verantwortung auf Fahrlehrer als "Freie Mitarbeiter" die als weisungsfreie Tätige diesen Garantenpflichten nicht unterworfen sind, ist rechtlich nicht möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 37, juris).

    Weisungsbefugnisse dieser Art widersprechen einer selbständigen Tätigkeit; sie belegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 34, juris).

  • BSG, 05.05.2026 - B 12 BA 2/24 R

    Zugrundelegung des Inhalts der zwischen den Beteiligten getroffenen …

    Vielmehr sei auch eine Beschäftigung als "freier Mitarbeiter" grundsätzlich möglich (vgl VG Sigmaringen Urteil vom 9.10.2012 - 4 K 4032/11 - juris RdNr 21; ebenso VG Würzburg Urteil vom 13.11.2019 - W 6 K 18.1086 - juris RdNr 35; vgl auch BFH Urteil vom 17.10.1996 - V R 63/94 - BFHE 181, 240 - juris, wonach ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigt werden könne; aA BayLSG Urteil vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 - juris: Beschäftigungsverhältnis iS von § 1 Abs. 4 FahrlG entspreche dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff; dem folgend BayLSG Urteil vom 12.3.2020 - L 7 BA 86/19 - juris: Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis seien regelmäßig abhängig beschäftigt; ähnlich Hessisches LSG Urteil vom 6.5.2020 - L 1 BA 15/18 - juris; offengelassen Sächsisches LSG Urteil vom 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 - juris).
  • LSG Bayern, 12.03.2020 - L 7 BA 86/19

    Beitragsrecht: Sozialversicherungspflicht von Fahrlehrern

    Im Sozialversicherungsrecht sei nach der Rechtsprechung (BayLSG Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12) zu beachten, dass nach § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) für eine selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis erforderlich sei, über die der Beigeladene zu 1 nicht verfügt habe.

    Eine entsprechende Entscheidung des BayLSG (Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12) habe das BSG mit Beschluss vom 25.02.2016, B 12 R 4/15 B, im Ergebnis bestätigt.

    Daraus wird zum einen gefolgert, dass gerade die identische Übernahme der Definition von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG deutlich mache, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesem wortgleich übernommen habe (vgl. BayLSG, Urteil vom 11. November 2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 32, juris) und sich insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG und § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG a. F. ergebe, dass Fahrlehrer für eine fremde Fahrschule nicht auf Honorarbasis tätig sein dürften, vielmehr für ein selbstständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers eine Fahrschulerlaubnis zwingend notwendig sei (…vgl. BayLSG, aaO, Rn. 29 -35, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.08.2023 - L 11 BA 84/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fahrlehrer - Fahrlehrererlaubnis ohne …

    Rn. 35 Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Statusfeststellung des Beigeladenen zu 1. sei § 7a SGB IV. Die Kammer schließe sich dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11. November 2014, - 5 R 910/12 -, an, wonach Fahrlehrer, die lediglich im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis, nicht jedoch einer Fahrschulerlaubnis seien, bei der Tätigkeit für eine fremde Fahrschule stets der Sozialversicherungspflicht als abhängig Beschäftigte unterlägen.

    Rn. 62 Das Bayerische LSG hat diese Rechtslage im Urteil vom 11. November 2014, - B 5 R 910/12 -, dann auch zum Anlass genommen, eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer für generell gesetzlich ausgeschlossen zu halten, und dies mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 FahrlG begründet.

  • SG Darmstadt, 07.03.2018 - S 10 R 162/16
    Im Übrigen sei die vom Kläger zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2012 durch Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 11.11.2014 (L 5 R 910/12) ausdrücklich aufgehoben worden.

    Dementsprechend war der Kläger zur rechtmäßigen Ausübung einer selbständigen Fahrlehrertätigkeit neben der Fahrlehrererlaubnis notwendigerweise auf eine Fahrschulerlaubnis angewiesen (wie hier auch: Bayrisches Landesozialgericht, Urteil vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12), der er jedoch ab dem 02.03.2015 nicht besaß.

  • BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    L 5 R 910/12 (Bayerisches LSG).
  • VG Würzburg, 13.11.2019 - W 6 K 18.1086

    Erteilung einer Fahrschulerlaubnis - Anforderungen an den Nachweis eines …

    Eine Vereinbarung zu freier Mitarbeit, ohne Unterwerfung unter die Organisations- und Weisungsbefugnis des Fahrschulinhaber wurde teilweise nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 FahrlG a.F. angesehen (BayVGH, B.v.14.9.1992 - 11CE 92.2334 juris; ebenso Bayerische Innenministerium vom 9.6.2009 und die Regierung von Oberbayern (s. S. 130 und 65 der Behördenakte); BayLSG vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 - juris; Sächs. LSG, U.v. 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 - juris; differenzierend BFH, U. v.17.10.1996 - V R 63/94 - juris; bzgl. des Umsatzsteuerrechts; a. A. VG Sigmaringen, U.v. 9.10.2012 - 4 K 4032/11 - juris).
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