Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Erster Titel - Geltungsbereich und Umfang der Versicherung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
| 1. | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, | |
| 2. | behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, | |
| 3. | Landwirte. |
(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen. 3Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. 4Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. 5Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2 SGB IV
404 Entscheidungen zu § 2 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 02.06.2026 - L 3 BA 4/23
- LSG Bayern, 02.06.2022 - L 17 U 285/19
Pflichtversicherung des Jagdpächters als Unternehmer in der gesetzlichen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 - L 3 BA 30/21
Betriebsprüfung - zur Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Consultant in einem ...
- KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
Essensausfahrer
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 - L 1 KR 497/17
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 BA 1/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Make-up Artist - Visagistin - ...
- LSG Bayern, 10.03.2025 - L 7 BA 50/23
Gesamte Lohnsumme, Nettolohnhochrechnung, Schwarzarbeit, Schwarzlohnanteil
Querverweise
Auf § 2 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Betriebsnummer
- § 18m (Verarbeitung der Betriebsnummer)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28i (Zuständige Einzugsstelle)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)