Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Erster Titel - Geltungsbereich und Umfang der Versicherung (§§ 1 - 6) |
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 4 SGB IV
381 Entscheidungen zu § 4 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18
Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über ...
- BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
- LSG Hessen, 30.06.2020 - L 3 U 105/16
Gesetzlicher Unfallschutz: Arbeitnehmer sind auch bei Entsendung ins Ausland ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung - ...
- LSG Hessen, 17.09.2013 - L 3 U 167/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Ausstrahlung bzw ...
- SG Gießen, 06.05.2011 - S 1 U 112/10
Anerkennung eines Unfalls im Ausland als Arbeitsunfall im Rahmen der ...
- BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R
- LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16
Anspruch auf Elterngeld
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2017 - B 10 EG 21/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...
- SG Bayreuth, 26.02.2016 - S 14 EG 25/14
Kein Anspruch auf Elterngeld mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen ...
- BSG, 23.03.2017 - B 10 EG 21/16 B
- LSG Hessen, 30.08.2022 - L 3 U 211/19
Gesetzliche Unfallversicherung
Querverweise
Auf § 4 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 SGB IV:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 30 II Nr. 1 (weggefallen) (zu 4 I)