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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34196
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17 (https://dejure.org/2022,34196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.2022 - L 6 AS 120/17 (https://dejure.org/2022,34196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - L 6 AS 120/17 (https://dejure.org/2022,34196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten für den Märkischen Kreis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (23)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Rn. 26 Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte das Konzept in Reaktion auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2019 (B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sogenannten Clusteranalyse überarbeiten lassen.

    Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 14 ff.).

    Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird in zwei Schritten geprüft: Zuerst ist die abstrakte Angemessenheit nach der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) und dann die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen für die oder den Leistungsberechtigten zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Rn. 63 Unter Anwendung der sogenannten Produkttheorie hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße (dazu aa)) für die leistungsberechtigten Personen, der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb)) sowie der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc)) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd)) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20 m.w.N.;… Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Denn soweit die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden ist, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 27 f.).

    Der Beklagte durfte nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff; u.a.) zur Unzulässigkeit der sogenannten Clusteranalyse davon ausgehen, dass seine ebenfalls auf einer entsprechenden Analyse beruhende Ursprungsfassung des Konzepts rechtlich zu beanstanden war (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 44).

    Dabei ist die Festlegung des Vergleichsraums zwar gerichtlich voll überprüfbar; die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet, insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 45).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22, 23).

    Die Nachprüfung beschränkt sich aber im Hinblick auf die mit der Methodenvielfalt verbundene Eigenverantwortung der Verwaltung - wie bei der Vergleichsraumbildung - auf eine nachvollziehende Kontrolle (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 5 ff., 25 ff.).

    Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (vgl. hierzu und auch zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 69; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.;… Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20).

    Rn. 85 5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 % zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Rn. 63 Unter Anwendung der sogenannten Produkttheorie hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße (dazu aa)) für die leistungsberechtigten Personen, der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb)) sowie der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc)) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd)) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. BSG…, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Rn. 65 bb) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17;… Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24).

    Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (vgl. hierzu und auch zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 69; BSG…, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zu Grunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24).

    So hat das BSG in dem Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 23 ff. klargestellt, dass es nicht erlaubt sei, abstrakte Angemessenheitswerte eines Konzepts zugrunde zu legen, wenn einzelne methodische Voraussetzungen dieses Konzepts ungeprüft blieben.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswerts nicht in Frage (vgl. BSG…, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 37; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35).

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25; vgl. auch BSG…, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 39 f.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (anders noch BSG…, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "mindestens zehn Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefert, für den das Konzept gelten soll (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.).

    Zu den methodischen Anforderungen an eine Mietspiegelerstellung, auf die das Konzept und der Korrekturbericht ausdrücklich Bezug nehmen, gehört es, dass eine Stichprobenauswertung nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit, u.a. die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter, entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 33, mit Verweis auf Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, Rn. 542).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn es geht von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 42; vgl. auch BSG…, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt).

    Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (vgl. hierzu und auch zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 69; BSG…, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.;… Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20).

    Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (Ein- und Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften) zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ (d.h. schrittweise in wiederholten Rechengängen sich der exakten Lösung annähernd) geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da - im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten - nur diese die reale Wohnmarktsituation abbilden (vgl. zum Ganzen auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 95).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein- und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind und daher erst recht nicht, dass es sich dabei nicht um ein Missverhältnis handelt (vgl. dazu LSG Bayern…, Urteil vom 28.03.2018, L 11 AL 52/156, juris Rn. 50; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

    Es wäre in diesem Fall aber eine Befassung mit diesem Umstand, seiner Auswirkung auf die Datengrundlage und sodann erforderlichenfalls eine Gewichtung methodisch geboten gewesen (zur Frage, ab welcher Antwort-Quote eine Gewichtung [nicht] erforderlich ist: LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

    Zwar mag kein allgemeiner Erfahrungssatz dafür sprechen, dass das Mietniveau zwischen Klein- und Großvermietern weit auseinandergeht (LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rn. 56).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn es geht von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 42; vgl. auch BSG…, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt).

    Der Beklagte durfte nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (…B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff; u.a.) zur Unzulässigkeit der sogenannten Clusteranalyse davon ausgehen, dass seine ebenfalls auf einer entsprechenden Analyse beruhende Ursprungsfassung des Konzepts rechtlich zu beanstanden war (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 44).

    Dabei ist die Festlegung des Vergleichsraums zwar gerichtlich voll überprüfbar; die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet, insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG…, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 45).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswerts nicht in Frage (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 37;… Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35).

    Fundierte Einwände müssen über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuteten (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30).

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises ist auch nach der Rechtsprechung des BSG zwar denkbar, sie darf jedoch nicht die früheren Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, indem aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume würden (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 24).

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG…, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 39 f.).

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Unabhängig von den abstrakt angemessenen Kosten ist in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender Leistungsanspruch ergeben kann (vgl. Landessozialgericht Bayern [LSG], Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 32).

    Zwar kann auch nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, in welchen Ortsteilen Bestandsmieten erhoben worden sind, und daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wohnungsangebote bis zur Perzentilgrenze auf - im Extremfall - einen oder zwei Stadtteile beschränken (vgl. dazu LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 53).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
    Selbst wenn die Festsetzung der Vorauszahlung insoweit fehlerhaft gewesen sein sollte, ist sie als Teil der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigungsfähig, weil sie auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhte und von der Klägerin tatsächlich gezahlt wurde (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG…, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 16 ff.).

    Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch das Informationsschreiben sind Maßnahmen der Kostensenkung für die oder den Leistungsberechtigten regelmäßig subjektiv unmöglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes der oder des Leistungsberechtigten eine derartige Information entbehrlich (zu allem BSG…, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 21 ff.).

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R

    Arbeitslosengeld II - keine Kostenübernahme einer Auszugsrenovierung - …

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der …

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt …

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes …

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt …

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten - …

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässigkeit zweier Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs 1 S 1 …

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 585/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Zerbst im …

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten - …

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - …

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des …

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2025 - L 6 AS 2091/19
    Im Einzelnen hat das BSG hierzu folgende Vorgaben gemacht (grundlegend BSG…, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f. sowie nachfolgend Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff. und 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; zum Ganzen auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 69 und 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 69 f.):.

    Rn. 112 Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 73 m. w. N.), steht das T. auch nicht dem Ziel - des § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II - sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen zu schaffen und zu erhalten, entgegen.

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 23.06.2022, L 6 AS 120/17, juris Rn. 76 f. unter Hinweis auf BSG…, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25, 33 dieses wiederum mit Verweis auf Börstinghaus/Clar, Mietspiegel Erstellung und Anwendung, 2. Aufl. 2013, Rn. 542 sowie BSG…, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 39 f.).

  • SG Detmold, 25.02.2025 - S 16 AS 693/22
    Denn es ist im Rahmen der dem Leistungsträger eingeräumten Freiheit der Methodenwahl nicht zu beanstanden, wenn die Erstellung des schlüssigen Konzepts auf Grund einer eigenen Datenerhebung und nicht durch Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel erfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 23.6.2022, L 6 AS 120/17, BeckRS 2022, 33538 Rn. 70, beck-online).
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