Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Deutsche Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erbringen des vollen Beweises des Gegenteils für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.d. § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Bestehen eines der richterlichen Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 05.07.2007 - S 21 R 5108/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
- BSG, 27.08.2009 - B 13 R 101/08 R
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (13)
- BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71
Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
§ 46 Abs. 2a SGB VI stellt eine widerlegbare Vermutung auf, dass bei kurzer Ehedauer die Heirat der Versorgung des überlebenden Ehegatten dienen sollte (vgl. zu § 594 der Reichsversicherungsordnung - RVO -: BSGE 35, 272, 273).Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272, 274).
Bei einer Gesamtbetrachtung und -abwägung der Umstände und Motive der Eheschließenden darf die Versorgungsabsicht nicht überwiegen (vgl. BSGE 35, 272, 275 f.).
Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise die Tatsache, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege sicherstellen soll (vgl. BSGE 35, 272, 274/275; 60, 204, 206).
Die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Vermutungswiderlegung schließt nicht aus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Rahmen einer Darlegungsobliegenheit zur Widerlegung der Vermutung individuelle Gründe vorträgt und nachweist (vgl. BSGE 35, 272, 273; 60, 204, 206).
Hiergegen spricht, dass bei der Vermutungswiderlegung nicht nur auf die besonderen Umstände an sich, sondern nach dem Gesetzestext des § 46 Abs. 2a SGB VI auf die "besonderen Umstände des Falles" abzustellen ist, wodurch bei der Gesamtwürdigung auch eine Berücksichtigung des Einzelfalles ermöglicht wird (vgl. BSGE 35, 272, 274).
Da nur entscheidend ist, ob diese Umstände des Einzelfalles ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen (vgl. BSGE 35, 272, 274), kann sie angesichts der unüberschaubaren Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht nur ausschließlich bei Ereignissen, die in gleicher Weise wie ein Unfalltod unvermittelt eintreten, widerlegt werden, sondern auch bei Umständen wie einem für sich gesehen unvorhersehbaren zum Tode führenden Akutereignis einer chronisch kranken Person.
- BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84
Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Rn. 25 Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer "Versorgungsehe" ist der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen, § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (vgl. zu § 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG -: BSGE 60, 204, 206).28 Hinsichtlich des Begriffs der "besonderen Umstände" besteht ein Beurteilungsspielraum, der der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSGE 60, 204, 207).
Da die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe einer Typisierung folgt und den Zweck hat, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben, gilt dies auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise herangezogen werden können (BSGE 60, 204, 206 f.).
Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise die Tatsache, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege sicherstellen soll (vgl. BSGE 35, 272, 274/275; 60, 204, 206).
Die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Vermutungswiderlegung schließt nicht aus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Rahmen einer Darlegungsobliegenheit zur Widerlegung der Vermutung individuelle Gründe vorträgt und nachweist (vgl. BSGE 35, 272, 273; 60, 204, 206).
- LSG Hessen, 30.11.2007 - L 5 R 133/07
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Sofern solche Vorsorgedispositionen im zeitlichen Vorfeld der Eheschließung getroffen wurden, bekräftigt dies die gesetzliche Vermutung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 27); andererseits sind solche Vorsorgedispositionen (z.B. wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein mit zu berücksichtigendes Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsansicht anzusehen, wenn sie schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffen worden waren (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 - und vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).Eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände ist in der Regel dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten beizumessen (vgl. statt vieler: Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - und vom 31. März 2007 - L 16 R 1487/06 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -).
Hiervon zu unterscheiden ist der Tod eines chronisch schwerkranken Menschen mit einem reduzierten, aber dennoch stabilen und nicht lebensbedrohlichen Allgemeinzustand, der infolge eines für sich gesehenen unerwarteten Akutereignisses plötzlich stirbt (vgl. Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 26).
Nicht vorhersehbar kann demnach nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch der Tod einer Person sein, deren Gesundheitszustand sich akut und rapide verschlechtert hat, nachdem sich dieser zuvor nach einer Behandlung wegen einer schwerwiegenden Herzinsuffizienz wieder stabilisiert hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 - a. A.: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 26).
Rn. 32 Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob neben dem unvermittelt eingetretenen Unfalltod auch eine für sich nicht vorhersehbare zum Tode führende Akuterkrankung einer chronisch kranken polymorbiden Person unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles als ein besonderer, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI widerlegender Umstand anzusehen ist, weder höchstrichterlich geklärt ist noch sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt; obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich (vgl. einerseits: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 - und andererseits: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2007 - L 16 R 1110/05
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Die Dauer einer vorehelichen Lebensgemeinschaft kann im Rahmen einer Prüfung der Versorgungsehe im Sinne von § 46 Abs. 2a SGB VI sowohl ein Argument für als auch gegen das Vorliegen einer solchen sein (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007 - L 13 3/07 -); maßgebend sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalles (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).Sofern solche Vorsorgedispositionen im zeitlichen Vorfeld der Eheschließung getroffen wurden, bekräftigt dies die gesetzliche Vermutung (vgl. Hessisches Landessozialgericht…, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 27); andererseits sind solche Vorsorgedispositionen (z.B. wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein mit zu berücksichtigendes Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsansicht anzusehen, wenn sie schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffen worden waren (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 - und vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).
Nicht vorhersehbar kann demnach nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch der Tod einer Person sein, deren Gesundheitszustand sich akut und rapide verschlechtert hat, nachdem sich dieser zuvor nach einer Behandlung wegen einer schwerwiegenden Herzinsuffizienz wieder stabilisiert hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 - a. A.: Hessisches Landessozialgericht…, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 26).
Rn. 32 Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob neben dem unvermittelt eingetretenen Unfalltod auch eine für sich nicht vorhersehbare zum Tode führende Akuterkrankung einer chronisch kranken polymorbiden Person unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles als ein besonderer, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI widerlegender Umstand anzusehen ist, weder höchstrichterlich geklärt ist noch sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt; obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich (vgl. einerseits: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 - und andererseits: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - L 16 R 610/06
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Sofern solche Vorsorgedispositionen im zeitlichen Vorfeld der Eheschließung getroffen wurden, bekräftigt dies die gesetzliche Vermutung (vgl. Hessisches Landessozialgericht…, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 27); andererseits sind solche Vorsorgedispositionen (z.B. wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein mit zu berücksichtigendes Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsansicht anzusehen, wenn sie schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffen worden waren (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 - und vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -).Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Prognose der Nachweis nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 -).
Nicht einhellig geklärt ist in der Rechtsprechung, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI lediglich dann widerlegt ist, wenn der Tod unvermittelt eintritt (i. d. S.: LSG Brandenburg, Urteil vom 20. März 2007 - L 2 U 75/05 -), oder ob dies schon bei im Zeitpunkt der Eheschließung fehlenden Anhaltspunkten für ein vorzeitiges Ableben des Versicherten der Fall ist (i.d.S.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 -).
- LSG Schleswig-Holstein, 21.03.2007 - L 8 R 112/06
Ausschluss von Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Soweit objektiv begründbare Zweifel bestehen, müssen sich diese orientiert an der Lebenswirklichkeit ausräumen lassen (vgl. Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - zitiert nach Juris, Rz. 51) Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.Eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände ist in der Regel dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten beizumessen (vgl. statt vieler: Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - und vom 31. März 2007 - L 16 R 1487/06 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -).
Eine plötzliche Erkrankung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn bei unbekannter Herzerkrankung der Tod plötzlich durch einen Herzinfarkt in einem Lebensalter eintritt, in welchem der Tod im allgemeinen noch nicht einzutreten pflegt (vgl. Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - zitiert nach Juris, Rz. 51).
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - L 17 R 2024/05
Kein Anspruch auf Witwenrente bei Versorgungsehe
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Dabei rechtfertigt aber die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mitentscheidender Gesichtspunkte wie die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, für sich gesehen noch nicht die Annahme besonderer Umstände (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - a. A.: Landessozialgericht Berlin Brandenburg…, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 16 R 487/06 -, zitiert nach Juris, Rz. 20).Eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände ist in der Regel dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten beizumessen (vgl. statt vieler: Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - und vom 31. März 2007 - L 16 R 1487/06 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -).
- BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R
Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). - LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - L 16 R 487/06
Große Witwenrente; lebensbedrohliche Erkrankung; Versorgungsehe; Widerlegung der …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Dabei rechtfertigt aber die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mitentscheidender Gesichtspunkte wie die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, für sich gesehen noch nicht die Annahme besonderer Umstände (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - a. A.: Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 16 R 487/06 -, zitiert nach Juris, Rz. 20). - BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
Anspruch auf Witwenrente aus der Unfallversicherung bei vorher bestandener …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08
Zu den tatsächlichen Umständen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entschlussbildung für eine Heirat typischer Weise zu Grunde liegen können bzw. Rückschlüsse auf eine solche Entscheidungsfindung zulassen, gehört eine eheähnliche Beziehung, die schon vor der Eheschließung bestanden hat; je nach Dauer und Ausgestaltung und nach den Umständen des Einzelfalles kann eine eheähnlichen Beziehung einen Umstand darstellen, durch den die gesetzliche Vermutung widerlegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B - zitiert nach Juris). - LSG Bayern, 18.04.2007 - L 19 R 603/04
Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei Dauer der Ehe von mindestens einem Jahr; …
- BSG, 25.11.2008 - B 5 R 100/07 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2007 - L 2 U 75/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 3 R 80/08
Widerlegung der Rechtsvermutung einer Versorgungsehe; Nottrauung
Dabei rechtfertigt aber die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, für sich gesehen noch nicht die Annahme besonderer Umstände (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05-, vom 22. Mai 2008 - L 21 R 39/05 - und vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 -, jeweils zitiert nach Juris).Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisenden Umstände, die für die Widerlegung der Vermutung angeführt werden (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 -, zitiert nach Juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - L 3 R 379/17
Ausschluss des Anspruchs auf Witwerrente bei "Versorgungsehe" - objektives …
Ebenso wenig reichen allein der Wunsch, nicht mehr allein zu sein, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen, die Anmietung einer entsprechenden Wohnung oder vergleichbare Gründe für die Annahme "besonderer Umstände" aus (vgl. Urteile des Hessischen LSG vom 16. November 2011 - L 5 R 320/10 - …und vom 17. November 2006 - L 5 R 19/06 -, Rn. 37, des Bayerischen LSG vom 25. Januar 1972 - L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG, des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, vom 22. Mai 2008 - L 21 R 39/05 - und vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - alle in Juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2017 - L 33 R 1038/14
Versagung von Witwenrente bei Eingehen einer Versorgungsehe
Ebenso wenig reichen allein der Wunsch, nicht mehr allein zu sein, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen, die Anmietung einer entsprechenden Wohnung oder vergleichbare Gründe für die Annahme "besonderer Umstände" aus (…vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 16. November 2011 - L 5 R 320/10 - a.a.O., Urteil des Bayerischen LSG vom 25. Januar 1972 - L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG - LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, vom 22. Mai 2008 - L 21 R 39/05 - und vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - jeweils in juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2010 - L 3 R 84/09
Versorgungsehe; Ehevertrag; Erbvertrag; Leberzirrhose
Sie ist unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - der Meinung, dass die Dauer einer vorehelichen Lebensgemeinschaft Argument für als auch gegen das Vorliegen einer solchen Versorgungsehe sei, weshalb maßgebend in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalls seien, welche hier für sie sprechen würden. - LSG Hamburg, 14.07.2009 - L 3 R 207/05
Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; …
Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisenden Umstände, die für die Widerlegung der Vermutung angeführt werden (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 -, zitiert nach Juris). - LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - L 1 U 3637/11 Eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände ist in der Regel dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten beizumessen (vgl. statt vieler: Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteile vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08-, vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - und vom 31. März 2007 - L 16 R 1487/06 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07;… vgl. auch Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 Rz. 38;… Butzer in: GK-SGB VI, § 46 Rz. 113).
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2010 - L 3 R 282/09
Gesetzliche Rentenversicherung - Versorgungsehe - Witwenrente - Heirat eines …
Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung war (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - juris Rn. 28). - LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - L 3 R 16/19 Ebenso wenig reichen allein der Wunsch, nicht mehr allein zu sein, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen, die Anmietung einer entsprechenden Wohnung oder vergleichbare Gründe für die Annahme "besonderer Umstände" aus (vgl. Urteile des Hessischen LSG vom 16. November 2011 - L 5 R 320/10 -, des Bayerischen LSG vom 25. Januar 1972 - L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG, des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, vom 22. Mai 2008 - L 21 R 39/05 - und vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 -, alle in juris).
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2009 - L 3 R 479/07 Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung war (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - juris Rn. 28).
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2009 - L 3 R 321/06 Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung war (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 8 R 583/08 - juris Rn. 28).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".