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| LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21 |
Zitiervorschläge
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - L 9 AS 2098/21 (https://dejure.org/2021,63683)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 18.05.2021 - S 5 AS 714/19
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Die Regelbedarfe sind nicht evident unzureichend (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 und 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34; Urteil vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u. a. = NJW 2014, 3425). - BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R
Arbeitslosengeld II - Höhe des Regelbedarfs - volljähriger erwerbsfähiger …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Dem hat sich die fachgerichtliche Rechtsprechung einschließlich des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen (Urteil vom 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R- SozR 4-4200 § 21 Nr. 26 m.w.N.). - BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 20/95
Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Hierbei bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger die Widerspruchsfrist versäumt haben bzw. ob ihnen wegen der möglichen Versäumung der Frist - mit Blick auf die Postlaufzeit ihres am 28.12.2018 per Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsschreibens - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob - falls dies nicht der Fall ist - die schuldhafte Versäumung der Widerspruchsfrist zur Unzulässigkeit (auch) der Klage führt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 20/95 - Juris).
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2101/21
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen. - LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2099/21
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen. - LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2100/21
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21
Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen.
- LSG Baden-Württemberg, 20.06.2023 - L 9 AS 2274/22
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - keine …
Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der Gesetzgeber den in §§ 19, 20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (vgl. auch Urteile vom 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21 - und vom 20.09.2022 - L 9 AS 135/19 -, n.v.). - LSG Baden-Württemberg, 20.06.2023 - L 9 AS 3069/21
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - …
Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der Gesetzgeber den in §§ 19, 20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (vgl. auch Urteile vom 19.10.2021 - L 9 AS 2098/21 - und vom 20.09.2022 - L 9 AS 135/19 -, n.v.). - LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2101/21 Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu nochmals auf die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen.
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2099/21 Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen.
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 2100/21 Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus "gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen" eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen.
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