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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,903
OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94 (https://dejure.org/2001,903)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 (https://dejure.org/2001,903)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 (https://dejure.org/2001,903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2002, 534
 
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Wird zitiert von ... (117)Zitiert selbst (58)

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94
    Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, der auf Grund seiner am 16.11.1992 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Verbandssatzung - VS - und ihrer Genehmigung am 17.11.1992 wirksam entstanden ist (vgl. das rechtskräftige Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -).

    Bei dem für alle Antragstellerinnen einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die zulässige Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragstellerinnen in einem Verfahren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415).

    a) Der Antragsgegner ist am 17.11.1992 als Zweckverband mit den in der veröffentlichten Verbandssatzung - VS - genannten 49 Mitgliedsgemeinden rechtlich wirksam entstanden und war zum Erlass der angegriffenen BGS-WBS ermächtigt (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) zum Beitragsteil der BGS-WBS vom 20.10.1993 bereits entschieden hat, wurde die Satzung nach dem Akteninhalt am 20.10.1993 mehrheitlich durch die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossen, am selben Tag vom Verbandsvorsitzenden unterschrieben und sodann dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

    Die Bekanntmachung der BGS-WBS vom 20.10.1993 im Thüringer Staatsanzeiger vom 14.02.1994 entspricht § 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. ThürKGG und ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - S. 36 des Urteilsabdrucks).

    (1) Der Gebührenteil der BGS-WBS vom 20.10.1993 ist nicht bereits deshalb nichtig, weil der Senat im Normenkontrollurteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) den Beitragsteil derselben Satzung für nichtig erklärt hat.

    Maßgeblich ist insoweit entsprechend § 139 BGB, ob der Gebührenteil der Satzung sinnvoll bleibt und daher teilbar ist und ob anzunehmen ist, dass der Antragsgegner den Gebührenteil auch ohne den nichtigen Beitragsteil erlassen hätte (vgl. zur Teilbarkeit einer Norm im Einzelnen: Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., S. 50 des Urteilsabdrucks).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Folgen einer nichtigen Grundgebührenfestsetzung in § 9a Abs. 2 BGS-WBS für den restlichen Gebührenteil der Satzung ist die Bedeutung dieser Regelung im Satzungsgefüge hinsichtlich Teilbarkeit und mutmaßlichem Willen des Normgebers (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., S. 50 des Urteilsabdrucks).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1999 - 2 K 19/97

    Zentrale Abwasserbeseitigung; Nichtigkeit verschiedener Satzungsvorschriften; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94
    Dem "Zählermaßstab" liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 - unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1983 - 14 C 1/81 - BayVGH, Urteil vom 30.07.1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach Juris).

    Wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler ist durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 -).

    Sie enthält insbesondere eine hinreichende Differenzierung nach unterschiedlichen Leistungen, weil nicht etwa für Wasserzähler unterschiedlicher Nennleistung gleiche Grundgebühren erhoben werden (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 - und OVG Greifswald, Urteil vom 15.08.1995 - 6 L 44/95 - NVwZ 1996, 817).

    Die Höhe der Verbrauchsgebühr ist also abhängig von der Entscheidung des Satzungsgebers über die Höhe und Staffelung der Grundgebührensätze, was nicht nur gegen eine Teilbarkeit des Satzungsgeflechts über Grund- und Verbrauchsgebühren spricht (vgl. so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 -), sondern auch dagegen, dass der Satzungsgeber nach seinem mutmaßlichen Willen den Gebührenteil der BGS-WBS auch ohne die Regelung der Grundgebührensätze erlassen hätte.

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige …

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94
    Die Aufspaltung der Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und in eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr will vermeiden, dass die durch jeden Anschluss bedingten insoweit gleichen Vorhaltekosten nur nach dem Maß des jeweiligen Wasserbezugs unterschiedlich verteilt werden (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231;… Scholz und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 583 und 755a ff. zu § 6).

    Dem "Zählermaßstab" liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 - unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1983 - 14 C 1/81 - BayVGH, Urteil vom 30.07.1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach Juris).

    Eine solche Maßstabsregelung trägt den Erfordernissen des Gleichheitssatzes Rechnung und ist nicht willkürlich, wenn dabei die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - a. a. O.;… Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 338 zu § 6).

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis …

    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

    Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, der aufgrund seiner am 16.11.1992 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Verbandssatzung - VS - und ihrer Genehmigung am 17.11.1992 wirksam entstanden ist (vgl. die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - und vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Die Zahl der Verbandsmitglieder erhöhte sich in den Jahren 1993 bis 1995 durch den Beitritt weiterer Kommunen (vgl. hierzu im Einzelnen den Tatbestand des Urteils vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Das vorliegende Normenkontrollverfahren betreffend die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS unterschiedlicher Fassungen ist durch Abtrennung aus dem Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 entstanden, das die Antragstellerinnen am 30.09.1994 anhängig gemacht haben.

    Das Verfahren gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in der am 20.10.1993 beschlossenen BGS-WBS und BGS-EWS in der Fassung der am 21.08.1995 und 25.03.1996 veröffentlichten Änderungssatzungen wurde mit Trennungsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 N 595/94 - abgetrennt und unter dem hiesigen Az. 4 N 574/98 fortgeführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände) nebst Beiakten (7 Heftungen und 14 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 N 472/00 und 4 N 595/94 sowie die im Beiaktenverzeichnis aufgeführten und beigezogenen 39 Beiakten zum Verfahren 4 N 595/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlichrechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung (vgl. so bereits das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr.

    2002, 96 = LKV 2002, 534).

    Die Widmung der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners ergibt sich ebenso wie die der Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners schon aus der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 18.12.1992, ab dem 01.01.1993 nach den vorliegenden Entwürfen u.a. einer EWS arbeiten und demnach für die Benutzung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung Beiträge und Gebühren erheben zu wollen (vgl. entsprechend zur Widmung der Wasserversorgungseinrichtung das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.).

    Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.).

    Wie der Senat grundlegend im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - entschieden hat, ist der im ThürKAG verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen.

    Bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs hat sich die Organisationsentscheidung des Aufgabenträgers über die Bildung einer einheitlichen oder mehrerer öffentlichen Einrichtungen vordringlich an einer zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung zu orientieren und nicht am Umfang der durch die Einrichtung den Nutzern vermittelten qualitativen Leistungen oder Vorteile (auch hierzu bereits ausführlich das Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -a. a. O.).

    Allerdings hat der Senat schon im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage einer Einzelfallwürdigung überlassen und sich nicht grundsätzlich der entsprechenden Auffassung des OVG Lüneburg angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 - 7 B 118-124.78 - Buchholz 401.84 Nr. 40 = VwRspr.

    Aus dem Fehlen entsprechender landesrechtlicher Vorgaben folgt zur Überzeugung des Senats, dass es im Beitragsrecht ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf ankommt, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. eingehend zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.).

    Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.; ebenso BayVGH, Urteil vom 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, Urteil vom 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.10.1997 - 12 A 11984/96 - KStZ 1998, 71; OVG NW , Urteil vom 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57).

    Der Normenkontrollantrag zu 2. konnte im Sinne einer unechten oder uneigentlichen Eventualhäufung analog § 44 VwGO mit dem Normenkontrollantrag zu 1. verbunden werden (vgl. zur Zulässigkeit einer Eventualhäufung: Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Würt., Urteil vom 20.07.1984 - 5 S 1850/83 - NVwZ 1985, 351).

    Maßgeblich ist demnach, in welcher Höhe jede der Antragstellerinnen auf Grund der angegriffenen Regelungen der BGS-EWS des Antragsgegners mit einer Beitragserhebung zu rechnen hatte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 - und vom 08.10.2001 - 4 N 472/00 -).

    Da der Senat dieser weiteren Normenkontrollklage stattgegeben hat, ist das mit diesem Antrag verfolgte wirtschaftliche Interesse für die Streitwertbemessung von selbstständiger Bedeutung (vgl. entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Entscheidung über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch; hierzu der Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -).

    Die Bildung des Gesamtstreitwertes für die Normenkontrollanträge zu 1. und 2. erfordert wegen der im Laufe des Verfahrens mehrfach erfolgten Änderung des Streitgegenstandes durch Antragsänderungen bzw. -erweiterungen eine nach Zeitabschnitten differenzierte Streitwertbemessung (vgl. auch insofern den Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -).

    Ermäßigt sich also der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach Klageänderung, teilweiser Klagerücknahme oder Teilerledigungserklärung), richtet sich die Höhe der Gebühren, die erst nach diesem Zeitabschnitt entstehen, nach dem in diesem Zeitpunkt maßgeblichen (ermäßigten) Streitwert (vgl. auch insofern den Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -).

  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen …

    Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Im Normenkontrollurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts grundlegend entschieden, dass der im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist und zur Begründung ausgeführt (…Umdruck, S. 25 ff. = Juris Rdnr. 69 ff.):.

    Diese Vorschriften sind nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags - EV - (BGBl. II 889) in Thüringen wie in den anderen neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten eines landeseigenen Wassergesetzes als Landesrecht in Kraft geblieben, soweit sie mit dem Grundgesetz und den in Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.06.1990 (GBl. I S. 649) aufgeführten Vorschriften vereinbar waren (vgl. hierzu im Einzelnen: ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 25 ff. m. w. N. = Juris Rdnr. 70).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bislang vom 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden Fällen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, alle zitiert nach Juris).

    Mit Blick darauf hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass auf Grund des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen organisiert werden können und dies wie folgt begründet (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 28 ff. = Juris Rdnr. 73):.

    Die durch die Widmung entstandene Verpflichtung der Kommune korrespondiert mit dem Anspruch des Einzelnen, die Einrichtung im Rahmen der Zweckbestimmung nutzen zu dürfen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 32 = Juris Rdnr. 76 m. w. N.).

    Zur Begründung hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dem sich der erkennende Senat anschließt, ausgeführt (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f.):.

    Es ist allgemein anerkannt, dass aus der Erhebung von Gebühren auf die Widmung geschlossen werden kann (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f., m. w. N.).

    Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist es keine Voraussetzung einer "öffentlichen" Einrichtung, dass sie vom kommunalen Einrichtungsträger technisch selbst betrieben wird oder in seinem Eigentum steht (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001, - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 32).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband; …

    Das vorliegende Normenkontrollverfahren betreffend die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-WBS des Antragsgegners vom 20.10.1993 ist durch Abtrennung aus dem Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 entstanden, das die Antragstellerinnen am 30.09.1994 anhängig gemacht haben.

    Auf die Trennungsbeschlüsse vom 19.05.1998 im Verfahren 4 N 595/94 und vom 31.05.2000 im daraus abgetrennten Verfahren 4 N 574/98 wird Bezug genommen.

    Hierzu bezieht er sich auf den Vertagungsbeschluss vom 03.02.1999 im Verfahren 4 N 595/94 und die Beschlüsse des erkennenden Senats Vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - sowie vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 -.

    die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens 4 N 595/94 (5 Bände) nebst 39 Beiakten entsprechend dem als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2000 genommenen Beiaktenverzeichnis,.

    Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (so bereits der Vertagungsbeschluss des Senats vom 03.02.1999 - 4 N 595/94 - und der Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr.

    Der Ausfertigungsvermerk des Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners vom20.10.1993 auf der BGS-WBS, der sowohl auf dem Original der dem Senat im Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 vorgelegten Satzung als auch in der öffentlichen Bekanntmachung (ThürStAnz. 1994, S. 349) enthalten ist, bestätigt die Identität des Inhalts der nicht mehr veränderten Satzung mit dem vom Antragsgegner beschlossenen Normtext und genügt daher den rechtsstaatlichen Erfordernissen.

    Ausweislich der dem Senat zum Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 eingereichten Verwaltungsvorgänge wurde der Eingang der BGS-WBS vom Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 07.01.1994 bestätigt, der Eingangsstempel das Antragsgegners auf dem Schriftstück weist den "14. Jan.

    Allerdings hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 zum Nachweis eines früheren Eingangs eine eidesstattliche Versicherung des Hauptabteilungsleiters des kaufmännischen Bereichs vom 03.04.1995 vorgelegt, wonach das Bestätigungsschreiben des Landesverwaltungsamtes bereits am 12.01.1994 oder früher beim Antragsgegner eingegangen sein soll, und hat damit die Richtigkeit des Eingangsstempels in Frage gestellt.

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