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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08, LVG 13/08, LVG 14/08, LVG 15/08, LVG 16/08   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08, LVG 13/08, LVG 14/08, LVG 15/08, LVG 16/08 (https://dejure.org/2009,7718)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.04.2009 - LVG 12/08, LVG 13/08, LVG 14/08, LVG 15/08, LVG 16/08 (https://dejure.org/2009,7718)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. April 2009 - LVG 12/08, LVG 13/08, LVG 14/08, LVG 15/08, LVG 16/08 (https://dejure.org/2009,7718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ( LVerf); Bestehen eines politischen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers bei der Gemeindegebietsreform; Auswirkungen eines politischen Gestaltungsspielraums ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 545 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (32)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 - LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 - LVerfGE 2, 323, [334 f.]).

    Aus diesen - auf einfachem Gesetz beruhenden - Regelungen lässt sich kein Verfassungsrecht auf (besondere formelle) Begründung herleiten (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, a.a.O., 298).

    Enthält Art. 87 Abs. 1 bis 4 LVerf eine eher formale Abgrenzung zum staatlichen Bereich, so füllen die Gebote aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien den kommunalen Bereich mit Inhalt (so bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 303 f.).

    Das folgt zwingend daraus, dass der staatliche Eingriff in die Gebietshoheit gerade nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit er sich durch überörtliche Gründe rechtfertigen lässt (so LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 305).

    Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beruht auf einfachem Gesetz, daraus lässt sich kein Verfassungsrecht herleiten (so schon LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - a.a.O., S. 298, zu § 9 Abs. 8 BauGB).

    Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - LVerfGE 2, 273) ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Durchführung einer landesweiten Gebietsreform zunächst eine Freiwilligkeitsphase durchzuführen.

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und ummittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfGE 71, 25 <34 ff.>; 107, 1 <8>; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18).

    Für kommunale Neugliederungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.11.2002 (- 2 BvR 329/97 - BVerfGE 107, 1 [24]) noch einmal bestätigt, dass das Verfassungsgericht auch zu prüfen hat, ob der gesetzgeberische Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sowie frei von willkürlichen Erwägungen ist.

    Die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist nicht mehr uneingeschränkte Herrin ihrer Selbstverwaltungsaufgaben (BVerfG, Urt. v. 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 - a.a.O., 20 f.).

    Dies folgt schon aus dem notwendig generellen Charakter seiner Regelung (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2002 2 BvR 329/97 - a.a.O., [14]).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Eine (rein formelle) Begründungspflicht lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Gebietsänderungsbeschluss "planerische Elemente" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 - 2 BvR 470/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 707/90 - BVerfGE 86, 90 [108]) trägt; denn soweit für Planungsergebnisse auch eine Planbegründung verlangt wird, beruht dies auf jeweils ausdrücklicher Anordnung und ergibt sich nicht etwa aus dem Wesen des Planungsrechts.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.05.1992 - 2 BvR 470/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 707/90 - BVerfGE 86, 90-122, m. w. N. zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf deckungsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) steht die Selbstverwaltungsgarantie aber Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen.

    Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in Fällen einer Rückneugliederung in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 - 2 BvR 470/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 707/90 - BVerfGE 86, 90 [109 f.]).

    Wiederholte gesetzliche Änderungen im Bestand oder im gebietlichen Zuschnitt von Gemeinden sind nämlich geeignet, die rechtsstaatlich gebotene Rechtssicherheit (Bestand- und Vertrauensschutz) zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 - 2 BvR 470/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 707/90 - BVerfGE 86, 90 S. 109 f.).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Dass das Bemühen um die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohner sowie die Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Interesse einer wirksamen Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben und der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der der Gemeinde zufließenden finanziellen Mittel ein einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigender Gemeinwohlgrund ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 [148]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung mit dem politisch-demokratischen Gesichtspunkt, der als Ausfluss des Demokratieprinzips das Streben nach einer wirksamen Teilnahme der Bürger an den Angelegenheiten des Gemeinwesens fordert, abzuwägen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, BVerfGE 79, 127, [153]).

    Insoweit kann auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 (- LVG 7/07 - http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 35 ff.) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127) Bezug genommen werden.

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zu Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 - BVerfGE 50, 50 [51], LVerfG, Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 - http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 75; Urt. v. 31.05.1994 - 4 /94 - a.a.O., S. 338).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass solche konkret-individuellen Regelungen als Eingriffe in Gesetzesform verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 - a.a.O., 50; Beschl. v. 17.01.1979 - 2 BvL 6/76 - BVerfGE 50, 195 [203 f.]; Beschl. v. 12.01.1982 - 2 BvR 113/81 - BVerfGE 59, 216 [229]. Diese Begrenzung der Befugnisse des staatlichen Gesetzgebers gegenüber den Gemeinden folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip. In Anerkennung eines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erfolgt die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch wesentlich zurückhaltender als etwa bei Eingriffen der Exekutive gegenüber Gemeinden (vgl. Heusch, "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht", 2003, S. 186) Macht eine Gemeinde geltend, ein in ihre Gebietshoheit eingreifendes Gesetz verletze das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, so kommt es einerseits darauf an, dem Gesetzgeber die ihm zukommende politische Entscheidungsbefugnis und Gestaltungsfreiheit ungeschmälert zu belassen.

    Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit findet hier ihre aus der Garantie des Selbstverwaltungsrechts in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden Grenzen nicht schon da, wo besondere Vorteile für die Zukunft aufgehoben werden, sondern erst dort, wo eine neu gebildete Gemeinde infolge der Abtrennung bestimmter Gebiete trotz gleichzeitiger Gebietsvergrößerung an anderer Stelle in Zukunft nicht mehr in der Lage ist, als Selbstverwaltungskörperschaft zu bestehen und ihre Verwaltungs-, Daseinsvorsorge- und Entwicklungsaufgaben angemessen zu erfüllen (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 - a.a.O., 51 ff.).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Schwerpunkt öffentlicher Aufgaben gerade auch auf der kommunalen Ebene (vgl. deshalb Art. 87 Abs. 1, 2 LVerf) von der Eingriffs- auf die Leistungsverwaltung verlagert hat, so dass dem "Sozialstaatsprinzip" und den Verfassungsbestimmungen, die es konkretisieren, rechtlich besondere Bedeutung zukommt (so für das Sozialstaatsprinzip bereits: StGH BW, Urt. v. 14.02.1975 - Gesch.Reg.Nr. 11/74 - ESVGH 25, 1 [7]).

    Diese Sichtweise wird auch von anderen Landesverfassungsgerichten geteilt, wie etwa dem Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (Urt. v. 17.04.1969 - VGH 2/69 - DVBl. 799, [804 ff.]), dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Urt. v. 29.04.1991 - Vf.1-VII-78 - BayVBl. 399, [400]), dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 14.02.1975 - GR 11/74 - NJW 1975, 1205 [1212 ff.]) sowie dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof (Urt. v. 27.11.1985 - Lv 2/85 - NVwZ 1986, 1008 [1009]).

    Die Kommunen müssen deshalb so gestärkt werden, dass sie eine Aufgabenverlagerung "nach unten" tragen können (so auch StGH BW, Urt. v. 14.02.1975 - Gesch.Reg. Nr. 11/74 - ESVGH 25, 1, 8).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06

    Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007, - LVG 6/06 - http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 63).

    Auch bei überörtlichen adminstrativen Planungen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 - BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 - a.a.O., RdNr. 63).

    Demnach kommt dieser Bestimmung nur die Bedeutung einer Direktive für den Gesetzgeber und einer Auslegungsrichtlinie für Exekutive und Rechtsprechung zu (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 - a.a.O., RdNr. 112, m.w.N.).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Zum anderen entfaltet auch im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf aus ihrer normativen Intention, den Gemeinden die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung zu garantieren, Rechtswirkungen (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 [238f] m. w. N. zu Art. 28 GG).

    Das Kommunalrecht setzt mit seinen zahlreichen Regelungen zur inneren Organisation der Gemeinden auch dabei ersichtlich eine weitgehende Befugnis des staatlichen Gesetzgebers voraus, der Regelung von Organisationsstrukturen seine Vorstellungen zugrunde zu legen (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994, a.a.O., S. 240).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.06.2007 - LVG 8/06

    Die Aufteilung des Landkreises Anhalt-Zerbst auf die Landkreise Wittenberg,

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Seit dem Urteil vom 31.05.1994 (- LVG 4/94 - a.a.O., S. 338) und in allen weiteren Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts, die in der Vergangenheit konkrete Neugliederungsfälle im kommunalen Bereich betroffen (zuletzt: Urt. v. 09.03.2007 - LVG 7/06 - a.a.O., RdNr. 73 und Urt. v. 26.06.2007 - LVG 8/06 http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 75, zur Kreisgebietsreform), hat das Landesverfassungsgericht stets betont, dass der Gesetzgeber bei strukturellen Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum hat, den er im Einzelfall oder allgemein nutzen kann.

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zu Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 - BVerfGE 50, 50 [51], LVerfG, Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 - http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 75; Urt. v. 31.05.1994 - 4 /94 - a.a.O., S. 338).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
    Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 - LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 - LVerfGE 2, 323, [334 f.]).

    Seit dem Urteil vom 31.05.1994 (- LVG 4/94 - a.a.O., S. 338) und in allen weiteren Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts, die in der Vergangenheit konkrete Neugliederungsfälle im kommunalen Bereich betroffen (zuletzt: Urt. v. 09.03.2007 - LVG 7/06 - a.a.O., RdNr. 73 und Urt. v. 26.06.2007 - LVG 8/06 http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 75, zur Kreisgebietsreform), hat das Landesverfassungsgericht stets betont, dass der Gesetzgeber bei strukturellen Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum hat, den er im Einzelfall oder allgemein nutzen kann.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 7/07

    Übertragung von Planungskompetenzen auf Stadt-Umland-Verband

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.03.2007 - LVG 7/06

    Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Aschersleben-Staßfurt gegen die

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93

    Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

  • StGH Niedersachsen, 14.02.1979 - StGH 2/77

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisneugliederungsbestimmungen des Achten Gesetzes zur

  • VerfGH Bayern, 29.04.1981 - 1-VII-78
  • VerfGH Thüringen, 18.09.1998 - VerfGH 1/97

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Gemeindeneugliederung;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 14/05

    Kommunalverfassungsbeschwerden über die Eingemeindung in die Stadt Gommern und

  • VerfGH Saarland, 27.11.1985 - Lv 2/85

    Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.07.2014 - LVG 17/11

    Gemeindegebietsreform Steinitz SAW

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, LVerfGE 20, 404, [421 ff.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 -, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).

    Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung - als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 423 ff., m.w.N.).

    Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des GemNeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. ausführlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., [418 ff.]).

    Die unmittelbare, gegenwärtige Betroffenheit der Gemeinden durch das GemNeuglGrG ergab sich aber jedenfalls daraus, dass das GemNeuglGrG die Kriterien für eine gemeindliche Neugliederung vorgibt und die im GemNeuglGrG bereits festgelegten Kriterien sowie ihre Anwendung auf die betroffenen Gemeinden in späteren Ausführungsgesetzen von den Beschwerdeführerinnen dann nicht mehr angegriffen werden können, wenn in diesen Ausführungsgesetzen keine inhaltliche Änderung an den Kriterien sowie ihrer Anwendung auf die Gemeinden mehr erfolgt und das GemNeuglGrG dies mithin bereits endgültig geregelt hat (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., [416]).

    Nachdem das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21.04.2009 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit des GemNeuglGrG bestätigt hat, besteht - anders als bei der Umsetzung noch nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüfter gesetzlicher Vorschriften durch Vollziehungsakte - auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedürfnis mehr, im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen die konkreten Neugliederungsgesetze inzident nochmals die Verfassungsmäßigkeit des GemNeuglGrG zu überprüfen.

    c) Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich aus einer geringen Einwohnerzahl typisierend Rückschlüsse auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergeben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., [438]).

    Das Landesverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., [418 ff.]).

    § 3 GemNeuglGrG blieb verfassungsrechtlich unbeanstandet (LVerfG LSA, LVG 12/08 Urteil vom 21. April 2009, RN 53).

    Bei der konkreten Umsetzung der Leitlinien auf die einzelnen Gemeinden in möglichen Eingemeindungsgesetzen hat der Gesetzgeber die Gebote der Sachgerechtigkeit und Systemgerechtigkeit zu beachten (LVerfG LSA, LVG 12/08 Urteil vom 21. April 2009, RN 53).

    er im Vergleich zum Regierungsentwurf (LTg.-Drs. 5/902, vom 2. Oktober 2007) § Abs. 2, 3 Abs. 1 GemNeuglGrG dahingehend geändert hat, dass es den Gemeinden nicht mehr verwehrt wird, sofern sie sich mit anderen Gemeinden als dem Mittelzentrum zusammenschließen wollen, in der freiwilligen Phase tätig zu werden, wenngleich unter dem Vorbehalt der Genehmigung (LVerfG LSA, LVG 12/08 Urteil vom 21. April 2009, RN 53).

    Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 (a.a.O., [442]) es als zulässig angesehen, dass der Gesetzgeber von dem Prinzip, Einheitsgemeinden aus bestehenden Verwaltungsgemeinschaften zu bilden, bei sog. Kragenverwaltungsgemeinschaften abgewichen ist.

    In seinem Urteil vom 21.04.2009 (a.a.O., RdNr. 37) hat das Landesverfassungsgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines aus der staatlichen Organisationshoheit resultierenden Gestaltungsspielraums sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entscheiden konnte, die Einheitsgemeinde als Regelgemeindeform und die Verbandsgemeinde nur im Rahmen der Freiwilligkeitsphase als Ausnahme zuzulassen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.06.2011 - LVG 41/10

    Weitere Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

    Art. 90 S. 2 LVerf verpflichtet den Gesetzgeber dabei zur Anhörung der Gemeinden und der Einwohner, die direkt von einer Gebietsänderung betroffen sind (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Auch bei überörtlichen administrativen Planungen kann sich - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; LVerfG Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Ziele, Wertungen und Prognosen sind dabei verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [338] m.w.N. zur Rspr. d. BVerfG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 21 des Internetauftritts).

    Das Verfassungsgericht hat bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 des Internetauftritts m.w.N.).

    Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 - Urt. v. 21.04.2009 - LVG 118/08 -) als verfassungsgemäß bestätigt.

    Das Landesverfassungsgericht hat es bereits in seiner Entscheidung zum Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform als aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich eingestuft, dass der Gesetzgeber als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde typisierend Rückgriff auf deren Einwohnerzahl nimmt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 ff. des Internetauftritts).

    Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 31 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 118/08 -, RdNr. 30 ff. des Internetauftritts) als verfassungsgemäß bestätigt.

    Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht diese Regelungen bereits als verfassungsgemäß bestätigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 des Internetauftritts).

    Die Forderung nach der Erstellung einer solchen umfassenden Schaden-Nutzen-Bilanz ist nicht gerechtfertigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.).

    Abgesehen davon, dass solche Untersuchungen wissenschaftlich profund erst einige Zeit nach Umsetzung einer Reform durchgeführt werden können, liegt es in seinem Gestaltungsermessen, inwieweit er in seine verfassungs- und kommunalpolitischen Ziele Umstände einbezieht, die sich einer quantitativen Betrachtungsweise weitgehend entziehen (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Gesetzgeber eine andere Neugliederungsentscheidung hätte treffen können und ob eine andere Lösung besser, zweckmäßiger oder schonender gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 ff. des Internetauftritts).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [641]; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217).

    Der Verfassungsgerichtshof vermag insoweit der Ansicht des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt nicht zu folgen, wonach sich Gemeinden im Verfahren gegen ihre Eingliederung grundsätzlich nicht mehr gegen in so genannten Grundsätzegesetzen vorab festgelegte Kriterien sowie gegen deren Anwendung wenden könnten, da andernfalls die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde umgangen werden könne (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Oktober 2008 - LVG 7/07 - Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217; Urteil vom 8. Oktober 2012 - LVG 3/11 -).

    Sie sei insoweit antragsbefugt, da sie durch ein solches Gesetz unmittelbar und gegenwärtig betroffen werde (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217; ähnlich VerfG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 [575]).

    Die Rechtsstellung der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden wird nicht bereits durch die Festlegung von Zielen, Leitbild und Leitlinien der Gebietsreform im Grundsätzegesetz, sondern erst durch das entsprechende Neugliederungsgesetz geändert (so entsprechend auch, allerdings mit anderem Ergebnis LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217).

    Wenn zudem einerseits eine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der kommunalen Gebietskörperschaft durch ein Grundsätzegesetz bejaht wird, erscheint es kaum konsequent andererseits eine Pflicht zur Anhörung der Gemeinde vor Erlass eines solchen Gesetzes zu verneinen (so aber LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217; kritisch hierzu auch Wallerath, in: Die Verfassungsgerichte der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern u.a. [Hrsg.], 20 Jahre Verfassungsgerichtsbarkeit in den neuen Ländern, 2014, S. 53 [71 f.]).

    Eine Gebietsreform, die darauf abzielt, dass die Kommunen ihrer innerhalb des Staatsaufbaus zukommenden Funktion gerecht werden können, hat daher ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel zum Gegenstand (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217).

    Andernfalls kann der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie außer Verhältnis zu dem erreichten Vorteil stehen (VerfG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 [575 f.]; ähnlich LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217; so auch Stüer, Funktionalreform und Kommunale Selbstverwaltung, 1980, S. 314 f.; Wallerath, DÖV 2011, 289 [298]).

    Zum anderen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, inwieweit er in seine verfassungs- und kommunalpolitischen Ziele Umstände einbezieht, die sich einer rein quantitativen Betrachtungsweise weitgehend entziehen (ebenso LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217; Urteil vom 16. Juni 2011 - LVG 41/10 - vgl. ferner NdsStGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - StGH 2/77 -, juris, Rn. 608).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.08.2011 - LVG 48/10

    Eingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig

    Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Auch bei überörtlichen administrativen Planungen kann sich - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; LVerfG Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Ziele, Wertungen und Prognosen sind dabei verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [338] m.w.N. zur Rspr. d. BVerfG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 21 des Internetauftritts).

    Das Verfassungsgericht hat bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 des Internetauftritts m.w.N.).

    Das Landesverfassungsgericht hat es bereits in seiner Entscheidung zum Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform als aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich eingestuft, dass der Gesetzgeber als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde typisierend Rückgriff auf deren Einwohnerzahl nimmt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 ff. des Internetauftritts).

    Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 31 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 118/08 -, RdNr. 30 ff. des Internetauftritts) als verfassungsgemäß bestätigt.

    Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht diese Regelungen bereits als verfassungsgemäß bestätigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 des Internetauftritts).

    Die Forderung nach der Erstellung einer solchen umfassenden Schaden-Nutzen-Bilanz ist nicht gerechtfertigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.).

    Abgesehen davon, dass solche Untersuchungen wissenschaftlich profund erst einige Zeit nach Umsetzung einer Reform durchgeführt werden können, liegt es in seinem Gestaltungsermessen, inwieweit er in seine verfassungs- und kommunalpolitischen Ziele Umstände einbezieht, die sich einer quantitativen Betrachtungsweise weitgehend entziehen (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Gesetzgeber eine andere Neugliederungsentscheidung hätte treffen können und ob eine andere Lösung besser, zweckmäßiger oder schonender gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 ff. des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.06.2011 - LVG 49/10

    Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt

    Der ebenfalls von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 88 LVerf kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Verfassungsnorm nicht die Selbstverwaltung der Gemeinden garantiert, sondern nur festlegt, dass die Kommunen insgesamt über Finanzmittel verfügen können müssen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen (LVerfG, Urt. v. 13.07.2000 - LVG 20/97 -, LVerfGE 11, 429 [451]; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 9 des Internetauftritts).

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 -, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung - als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 23 ff. des Internetauftritts m.w.N.).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 des Internetauftritts).

    Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde - hier der Beschwerdeführerin - nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzunehmen ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des Gem-NeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. ausführlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts).

    Gerade weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung eines normativen Leitbildes für eine landesweite Gemeindegebietsreform typisieren durfte, d.h. nicht jeder einzelnen Gemeinde oder jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen musste, sind Abweichungen von den von ihm festgelegten Regelgrößen zulässig, wo diese angebracht sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 46 des Internetauftritts).

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Aufgaben sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises aller in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefassten Gemeinden in einem gemeinsamen Verwaltungsamt oder in der Trägergemeinde erledigt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 48 des Internetauftritts).

    Vor-rangiges Ziel der Gemeindegebietsreform ist nicht die Erreichung ausgeglichener Gemein-dehaushalte, sondern die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der gemeindlichen Ebene im gesamten Land durch die Überwindung der bisherigen kleinteiligen Strukturen (vgl. § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 46 des Internetauftritts).

    Es hat nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 37 und 45 des Internetauftritts).

    Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Einführung von Einheits- und ausnahmsweise Verbandsgemeinden verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 34 ff. des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 47/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

    Art. 90 Satz 2 LVerf verpflichtet den Gesetzgeber dabei zur Anhörung der Gemeinden und der Einwohner, die direkt von einer Gebietsänderung betroffen sind (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 2/93 - , RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Auch bei überörtlichen administrativen Planungen kann sich - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; LVerfG Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, a.a.O., RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Ziele, Wertungen und Prognosen sind dabei verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [338] m.w.N. zur Rspr. d. BVerfG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 u.a. -, RdNr. 21 des Internetauftritts).

    Das Verfassungsgericht hat bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 des Internetauftritts m.w.N.).

    Das Landesverfassungsgericht hat es bereits in seiner Entscheidung zum Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform als aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich eingestuft, dass der Gesetzgeber als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde typisierend Rückgriff auf deren Einwohnerzahl nimmt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 ff. des Internetauftritts).

    Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 31 ff. des Internetauftritts; LVG 118/08, a.a.O., RdNr. 30 ff. des Internetauftritts) als verfassungskonform bestätigt.

    Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht diese Regelungen bereits als verfassungsgemäß bestätigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 des Internetauftritts).

    Die Forderung nach der Erstellung einer solchen umfassenden Schaden-Nutzen-Bilanz ist nicht gerechtfertigt (LVerfG Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Gesetzgeber eine andere Neugliederungsentscheidung hätte treffen können und ob eine andere Lösung besser, zweckmäßiger oder schonender gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 ff. des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 33/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

    Art. 90 S. 2 LVerf verpflichtet den Gesetzgeber dabei zur Anhörung der Gemeinden und der Einwohner, die direkt von einer Gebietsänderung betroffen sind (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 2/93 - , RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007, - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009. - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Auch bei überörtlichen administrativen Planungen kann sich - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06, RdNr. 63 des Internetauftritts; LVerfG Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, a.a.O., RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Ziele, Wertungen und Prognosen sind dabei verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [338] m.w.N. zur Rspr. d. BVerfG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 u.a. -, RdNr. 21 des Internetauftritts).

    Das Verfassungsgericht hat bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 des Internetauftritts m.w.N.).

    Das Landesverfassungsgericht hat es bereits in seiner Entscheidung zum Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform als aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich eingestuft, dass der Gesetzgeber als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde typisierend Rückgriff auf deren Einwohnerzahl nimmt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 ff. des Internetauftritts).

    Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 31 ff. des Internetauftritts; LVG 118/08, a.a.O., RdNr. 30 ff. des Internetauftritts) als verfassungskonform bestätigt.

    Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht diese Regelungen bereits als verfassungsgemäß bestätigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 33 des Internetauftritts).

    Die Forderung nach der Erstellung einer solchen umfassenden Schaden-Nutzen-Bilanz ist nicht gerechtfertigt (LVerf, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 38 des Internetauftritts m.w.N.).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Gesetzgeber eine andere Neugliederungsentscheidung hätte treffen können und ob eine andere Lösung besser, zweckmäßiger oder schonender gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 25 ff. des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.08.2011 - LVG 45/10

    Eingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 -, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung - als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 23 ff. des Internetauftritts m.w.N.).

    Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 12 des Internetauftritts).

    Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 des Internetauftritts).

    Vielmehr stehen die Rechtssubjekte, auf die sich die inhaltlichen Festsetzungen des GemNeuglGrG konkret beziehen, erst dann fest und sind hiervon betroffen, wenn der Gesetzgeber tatsächlich in den jeweiligen Bestand einer bestimmten Gemeinde - hier der Beschwerdeführerin - eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 10 ff. des Internetauftritts).

    Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde - hier der Beschwerdeführerin - nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzunehmen ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 13 des Internetauftritts).

    Das GemNeuglGrG enthält zwar Grundsätze, die für die geplante Gebietsreform von Bedeutung sind, regelt aber nicht die Gebietsreform selbst (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 des Internetauftritts).

    Das Landesverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf nachvollziehbar hergeleitete und begründete Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts).

    Das Landesverfassungsgericht hat in Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei strukturellen Neugliederungen nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber ein Mittel gewählt hat, das zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 37 und 45 des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.07.2013 - LVG 12/11

    Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Klein Schwechten und Schwarzholz gegen

    Unabhängig davon, ob die verfassungsgerichtlichen Bewertungen im Urteil vom 21.04.2009, LVG 12/08 geteilt werden könnten und die gesetzgeberischen Prognosen bei Erlass der Neugliederungsgrundsätze tatsächlich tragfähig gewesen seien, müssten sie jedoch aus heutiger Sicht als eindeutig widerlegt gelten.

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -,.

    Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung - als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 23 ff. des Internetauftritts m.w.N.).

    Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des Gem- NeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. ausführlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts).

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich aus einer geringen Einwohnerzahl typisierend Rückschlüsse auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergeben, begegnet keinen rechtlichen Beanstandungen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 46 des Internetauftritts).

    Hieran ist er weitestgehend gebunden, will er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Willkürverbot bei der Vornahme einer konkreten Neugliederungsmaßnahme durch Gesetz verstoßen (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, a.a.O., 441).

    Darüber hinaus hat das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21.04.2009 (- LVG 12/08 -, a.a.O., S. 428-430) entschieden, dass die Grundannahmen des Gesetzgebers hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.07.2013 - LVG 66/10

    Gemeindegebietsreform

    Unabhängig davon, ob die verfassungsgerichtlichen Bewertungen im Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 21.04.2009 (LVG 12/08) geteilt werden könnten und die gesetzgeberischen Prognosen bei Erlass der Neugliederungsgrundsätze tatsächlich tragfähig gewesen seien, müssten sie jedoch aus heutiger Sicht als eindeutig widerlegt gelten.

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, LVerfGE 20, 404, [421 ff.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 - LVG 8/06 -, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung - als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 423 ff., m.w.N.).

    Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, a.a.O., 417 ff.; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, RdNr. 248 des Internetauftritts).

    Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des Gem- NeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. ausführlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 418 ff.).

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich aus einer geringen Einwohnerzahl typisierend Rückschlüsse auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergeben, begegnet keinen rechtlichen Beanstandungen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 438).

    Hieran ist er weitestgehend gebunden, will er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Willkürverbot bei der Vornahme einer konkreten Neugliederungsmaßnahme durch Gesetz verstoßen (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 441).

    Darüber hinaus hat das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21.04.2009 (a.a.O., 428 ff.) entschieden, dass die Grundannahmen des Gesetzgebers hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Das Landesverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., 418 ff.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.04.2012 - LVG 28/10
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.05.2014 - LVG 75/10

    Gemeindegebietsreform Gemeinde Fleetmark, SAW

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - LVG 31/10

    Gemeindegebietsreform

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.05.2014 - LVG 16/10

    Gemeindegebietsreform Gemeinde Gröbzig, ABI

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - LVG 70/10

    Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Sichau, Jeggau und Kassieck gegen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 36/10

    Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Reinsdorf gegen Regelungen zur

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.01.2012 - LVG 81/10

    Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Löbejün gegen Gemeindegebietsreform

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.05.2014 - LVG 78/10

    Gemeindegebietsreform Gemeinde Badel, SAW

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.02.2012 - LVG 64/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden der Gemeinden Prittitz und Gröbitz gegen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.10.2012 - LVG 3/11

    Die Auflösung einer Gemeinde

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.2013 - LVG 17/10

    Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Zuckerdorf Klein Wanzleben gegen

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2012 - LVG 54/10

    Weitere Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform zurückgewiesen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.06.2015 - VGH N 7/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - LVG 40/10

    Gemeindegebietsreform: Tagewerben

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 24/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2012 - LVG 52/10

    Weitere Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform zurückgewiesen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.10.2015 - VGH N 36/14

    Kommunale Gebietsreform betreffend die Verbandsgemeinden Wallhalben und

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.05.2011 - LVG 25/10

    Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.01.2016 - VGH N 10/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2012 - LVG 2/11

    Weitere Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform zurückgewiesen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.2016 - VGH N 9/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2016 - VGH N 11/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08

    Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 22/10

    Repräsentation im Gemeinderat nach Eingemeindung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.10.2015 - VGH N 8/14

    Kommunale Gebietsreform betreffend die Verbandsgemeinden Wallhalben und

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 27/10

    Gesetzliche Anordnung von Neuwahlen nach Eingemeindung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.12.2010 - LVG 36/10
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - LVG 4/15

    Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.04.2014 - LVG 17/11

    Befangenheit

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