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   VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780   

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VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 (https://dejure.org/2015,47158)
VG München, Entscheidung vom 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 (https://dejure.org/2015,47158)
VG München, Entscheidung vom 30. November 2015 - M 1 SN 15.4780 (https://dejure.org/2015,47158)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 1 ZB 14.2373

    § 246 Abs. 10 BauGB regelt abschließend, dass die Unterbringung von

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet ..." schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

    1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus" dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt" sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter.

    Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

    § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 15 B 14.1832

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im faktischen Gewerbegebiet

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt.

    Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

    1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet "gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ... ausnahmsweise zugelassen", doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 13.09.2012 - 2 B 12.109

    Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München darf bis

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).

    Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris).
  • VG München, 12.05.2005 - M 11 K 04.2308
    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32).
  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209

    Baugenehmigung; Umdeutung eines Widerrufs in eine Rücknahme; Beginn der

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet "gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ... ausnahmsweise zugelassen", doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 28.06.2012 - 2 B 10.788

    Hotelbetrieb; Freischankfläche; reines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG München, 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780
    Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 14 ZB 13.1193

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Wohnhaus

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • VG Augsburg, 17.03.2016 - Au 4 S 16.191

    Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

    Die Festsetzungen unter Punkt 2.3 dieses Bebauungsplans schließen eine solche ausnahmsweise Zulassung auf den ersten Blick nicht aus, sehen sie aber auch nicht ausdrücklich vor (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 4).

    Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 19).

    § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6; VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 22).

    Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung zudem auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 29).

  • VG Ansbach, 03.05.2017 - AN 9 K 16.00105

    Nachbarklage gegen erteilte Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft in

    Überdies geht mit der Überwindung der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet durch die neu geschaffene Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB auch zugleich eine Absenkung des immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen einher (vgl. VG Ansbach, a.a.O., VG München, B.v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 29), so dass das Vorhaben ohnehin nicht mehr Schutz beanspruchen kann, als im Gewerbegebiet auch jedem anderen zulässigen Vorhaben zu Teil wird.
  • VG Augsburg, 21.04.2016 - Au 5 K 15.1897

    Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Gewerbegebiet

    Hiermit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 Sn 15.4780 - juris Rn. 19).
  • VG München, 19.12.2016 - M 8 K 15.5442

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Unterkunft zur Unterbringung von Wohnungslosen

    Mit Blick auf die normative Wertung des § 246 Abs. 10 BauGB wird in Teilen der Rechtsprechung daraus auch eine weitergehenden Absenkung des Lärmschutzniveaus abgeleitet (vgl. VG München, B.v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 29; VG Augsburg, a.a.O. Rn. 65; VGH BW, B.v. 11.10.2016 - 5 S 605/16 - juris Rn. 32 f.; kritisch dazu tendenziell Decker, a.a.O. § 246 BauGB Rn. 44).
  • VG Augsburg, 21.04.2016 - Au 5 K 15.1899

    Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Gewerbegebiet

    Hiermit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 Sn 15.4780 - juris Rn. 19).
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