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Rechtsprechung
   VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38532
VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046 (https://dejure.org/2012,38532)
VG München, Entscheidung vom 09.10.2012 - M 1 K 12.1046 (https://dejure.org/2012,38532)
VG München, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 (https://dejure.org/2012,38532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Aufnahme von Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzwerte in einen Luftreinhalteplan. Er ist befugt, diesen Anspruch vor den Verwaltungsgerichten geltend zu ...

  • duh.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • russfrei-fuers-klima.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Umweltverbände siegen im Streit um saubere Luft in München

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert; …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Er ist ein Handlungsplan mit nur verwaltungsinterner Bindungswirkung, der weder für einzelne Bürger noch für Anlagenbetreiber Rechte oder Pflichten begründet (BVerwG vom 11.7.2012 3 B 79.11 juris RdNr. 10; vom 29.3.2007 7 C 9.06 juris RdNr. 27).

    Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Erlass eines Luftreinhalteplans mit weitergehenden Maßnahmen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (BVerwG vom 29.3.2007 7 C 9.06 juris RdNr. 18).

    Bei der Auswahl der Maßnahmen und der von ihnen negativ Betroffenen verfügt die Behörde aber über einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch des von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Betroffenen ebenso wie eines Umweltverbandes auf Ergreifen einer bestimmten Maßnahme regelmäßig ausschließt (BVerwG vom 11.7.2012 3 B 78/11 juris RdNr. 11; vom 29.3.2007 7 C 9/06 juris RdNr. 27; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2011 OVG 1 B 4.10 juris Ls. 2 und RdNr. 25).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Der Luftreinhalteplan werde den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2008 (Rs. C-237/07 - Janecek) nicht gerecht, weil er für PM10 und NO2 keine geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung der Gefahr der Grenzwertüberschreitung aufzeige.

    Weiter sind die Mitgliedsstaaten auch nicht verpflichtet, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, das es zu keinerlei Überschreitung der Grenzwerte mehr kommt (EuGH vom 25.7.2008 C-237/08 - Janecek - NVwZ 2008, 984).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Rn. 10 Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, letztere in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011 (Rs. C-240/09), klagebefugt.

    Dennoch ist eine Klagebefugnis des Klägers als anerkanntem Umweltschutzverband im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (C-240/09, NVwZ 2011, 673 ff.) zu bejahen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 1 B 4.10

    Oberverwaltungsgericht bestätigt die Einrichtung der Umweltzone in Berlin

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Bei der Auswahl der Maßnahmen und der von ihnen negativ Betroffenen verfügt die Behörde aber über einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch des von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Betroffenen ebenso wie eines Umweltverbandes auf Ergreifen einer bestimmten Maßnahme regelmäßig ausschließt (BVerwG vom 11.7.2012 3 B 78/11 juris RdNr. 11; vom 29.3.2007 7 C 9/06 juris RdNr. 27; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2011 OVG 1 B 4.10 juris Ls. 2 und RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 18.05.2006 - 22 BV 05.2462

    Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10; Verpflichtung …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Die vorliegende allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart bei pflichtwidrigem Unterlassen einer Luftreinhalteplanung (BayVGH vom 18.5.2006 22 BV 05.2462 juris RdNr. 15).
  • VG Wiesbaden, 16.08.2012 - 4 K 165/12

    Zur Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    22 Das bedeutet für die entscheidende Kammer, dass das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, in dem Sinne auszulegen ist, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich sein muss, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Europäischen Union steht, vor einem nationalen Gericht anzufechten (ebenso VG Wiesbaden vom 10.10.2011 4 K 757/11.WI(1); vom 16.8.2012 4 K 165/12.WI).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 3 B 79.11

    Klärungsbedürftigkeit der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    Er ist ein Handlungsplan mit nur verwaltungsinterner Bindungswirkung, der weder für einzelne Bürger noch für Anlagenbetreiber Rechte oder Pflichten begründet (BVerwG vom 11.7.2012 3 B 79.11 juris RdNr. 10; vom 29.3.2007 7 C 9.06 juris RdNr. 27).
  • VG Wiesbaden, 10.10.2011 - 4 K 757/11

    Zur Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen und zum Anspruch auf …

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046
    22 Das bedeutet für die entscheidende Kammer, dass das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, in dem Sinne auszulegen ist, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich sein muss, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Europäischen Union steht, vor einem nationalen Gericht anzufechten (ebenso VG Wiesbaden vom 10.10.2011 4 K 757/11.WI(1); vom 16.8.2012 4 K 165/12.WI).
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Vollstreckung des Urteils, das das Bayerische Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 auf eine Klage des Klägers - einer anerkannten Vereinigung im Sinn von § 3 UmwRG - hin erlassen hat.

    dem Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Erfüllung der aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen unter Fristsetzung ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,.

    gegen das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Erfüllung der aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen.

    Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro angedroht.

    Mehr noch fällt ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar zuvor - nämlich in den Randnummern 54 f. der Entscheidungsgründe des gleichen Urteils - die Ordnungsgemäßheit des Klageantrags, der dem in jenem Revisionsverfahren zu überprüfenden Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 (…4 K 165/12.WI - juris Rn. 15) zugrunde lag (er stimmt mit dem in der Streitsache M 1 K 12.1046 gestellten Klageantrag - abgesehen von der hier vorgenommenen zusätzlichen Einbeziehung der Immissionsgrenzwerte nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV - praktisch wortgleich überein), als dem Bestimmtheitserfordernis genügend bezeichnet hat.

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Auf seine Klage hin erließ das Verwaltungsgericht M. am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem jetzigen Vollstreckungsschuldner ein Urteil, dessen Tenor - soweit vorliegend noch von Belang - wie folgt lautet:.
  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro angedroht.

    Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltschutzverband, begehrt die Vollstreckung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), durch das der Antragsgegner zur Änderung des für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplans verpflichtet wurde.

    Auf die am 1. März 2012 erhobene Klage des Antragstellers wurde der Antragsgegner mit seit 8. April 2014 rechtskräftigem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) verpflichtet, den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/cbm, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 200 µg/cbm bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 µg/cbm bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Bezüglich der Begründung wird auf das Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046 - juris) verwiesen.

    dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Erfüllung der aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen unter Fristsetzung ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu zehntausend Euro anzudrohen,.

    hilfsweise, gegen das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Erfüllung der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen.

  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Rn. 1 1. Auf die Klage des nunmehrigen Vollstreckungsgläubigers - einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung - hin erließ das Bayerische Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem damaligen Beklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldner folgendes Urteil:.

    Rn. 5 3. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hin drohte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203 - DVBl 2016, 1133) dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Beschlusses nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro an.

    Sollte das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Februar 2018 mit diesen Rechtsfragen befassen werde, der Argumentation des Vollstreckungsgläubigers sowie der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart nicht folgen, würden der Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) und die Vollstreckung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ihre Grundlage verlieren.

    Eine derartige Fallgestaltung steht hier inmitten, da die Beigeladene in gleicher Position bereits am Verfahren M 1 K 12.1046 beteiligt war.

    Die Effektivität der Vollstreckung des bereits am 9. Oktober 2012 in der Sache M 1 K 12.1046 erlassenen und am 8. April 2014 rechtskräftig gewordenen Urteils, die bereits dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, dass der Vollstreckungsschuldner die beiden von ihm am 8. März 2018 eingelegten Beschwerden erst mit Schriftsätzen seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 begründet hat, würde hierdurch ohne hinreichend gewichtigen Grund zusätzlich geschwächt.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des …

    Rn. 3 Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antragsgegner, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 μg/m³, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 μg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 μg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Rn. 13 Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) weiterhin nicht nachgekommen.

    Rn. 33 aa) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ist vollstreckbar.

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.5714

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Bei pflichtwidrigem Unterlassen einer Luftreinhalteplanung ist die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart (vgl. VG München, U. v. 9.10.2012 - M 1 K 12.1046 - juris Rn. 18;… BayVGH, U. v. 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 - juris Rn. 15;… BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 18).

    Vielmehr wurde in dem am 9. Oktober 2012 entschiedenen Verfahren zum Luftreinhalteplan München (M 1 K 12.1046 - juris) schon eine Grenzwerteinhaltung in den Jahren 2015 bzw. 2020 nicht mehr als "schnellstmöglich" betrachtet.

    Auch wurde der Beklagte schon im Jahr 2012 gerichtlich zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung geeigneten Maßnahmen verpflichtet (VG München, U. v. 9.10.2012 - M 1 K 12.1046 - juris).

    (3) Vor diesem Hintergrund, dass eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung aufgrund der Diesel-Problematik wohl nicht (mehr) - wie zunächst angenommen (VG München, U. v. 9.10.2012 - M 1 K 12.1046 - juris) - vor dem Jahr 2020 erreicht werden kann, andererseits der Schutz hochrangiger Rechtsgüter, nämlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, im Raum stehen und die Grenzwertüberschreitung schon seit 2010 behoben sein müsste, wird die Prognose des Beklagten, dass eine Grenzwerteinhaltung nicht vor 2025 bzw. 2030 möglich ist, nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung gerecht.

    Unter Berücksichtigung des Schutzes von Gesundheit und Umwelt sind im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten einschneidende Maßnahmen erforderlich, um die Überschreitung schnellstmöglich zu beenden (vgl. auch VG München, U. v. 10.2012 - M 1 K 12.1046 - juris Rn. 32 f.).

    Bei der Auswahl der Maßnahmen und der von ihnen negativ Betroffenen verfügt die Behörde nämlich über einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch des von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Betroffenen ebenso wie eines Umweltverbandes auf Ergreifen einer bestimmten Maßnahme regelmäßig - so auch vorliegend - ausschließt (vgl. VG München, U. v. 9.10.2012 - M 1 K 12.1046 - juris Rn. 34 m. w. N.).

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Dieselfahrverbote in Luftreinhalteplan - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen …

    Rn. 3 Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antragsgegner, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 μg/m³, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 μg/m³, bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 μg/m³, bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Rn. 25 a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ist vollstreckbar.

  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Rn. 1 Auf die Klage des Vollstreckungsgläubigers hin erließ das Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem damaligen Beklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldner folgendes Urteil:.

    Rn. 4 Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hin drohte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2016 - M 1 V 15.5203 - dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Beschlusses nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an.

    Rn. 47 2. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 11. des Tenors des vorgenannten Beschlusses vom 27. Februar 2017 bezog sich laut den dortigen Entscheidungsgründen (…dort Rn. 185) auf die Erstellung eines Konzepts durch den Vollstreckungsschuldner, "aus dem sich ergibt, in Bezug auf welche Straßen im Stadtgebiet der [damaligen] Beigeladenen, an denen es zu Überschreitungen des in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Immissionsgrenzwerts kommt, er Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan für M. aufnehmen wird, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der [damaligen] Beigeladenen, die im Jahresmittel unzulässig hoch mit Stickstoffdioxid belastet sind, er von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots in den Luftreinhalteplan mit welcher Begründung abzusehen gedenkt." Zugrunde liegt die im Urteil vom 9. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - (…juris Rn. 33) ausgesprochene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vollstreckungsschuldner Maßnahmen zur Verfügung stehen, die grundsätzlich tatsächlich und rechtlich geeignet sind, die Anforderungen aus § 47 BImSchG zu erfüllen und bei einer Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht außer Betracht bleiben dürfen; dies gilt, wie im Beschluss vom 27. Februar 2017 im Einzelnen dargelegt wurde, insbesondere auch für Fahrverbote.

  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat …

    Rn. 1 Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltschutzverband, begehrt gegen den Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- EUR zur Vollstreckung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 pg/cbm, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 pg/cbm bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 pg/cbm bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Rn. 4 Am ... August 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, gegen den Antragsgegner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro festzusetzen.

    Rn. 12 a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) statuiert eine Verpflichtung des Antragsgegners, deren Inhalt und Umfang sich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, in Ansehung dessen dieses Ziel zu verwirklichen ist, sowie hinsichtlich eines einzelnen zu diesem Zweck zu ergreifenden Mittels - nämlich der Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München - im Weg der Auslegung eindeutig bestimmen lässt.

  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13

    Erfolgreiche Klage auf Änderung des Luftreinhalteplans der Freien und Hansestadt …

    Dabei ist das Gericht wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten darauf beschränkt, sie zu verpflichten Maßnahmen zu treffen, mit denen die schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsschutzziele gewährleistet wird (…vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312; VG München, Urt. v. 9.10.2012, M 1 K 12.1046, juris;… vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2014, C-404/13, juris), wie es dem Antrag der Kläger entspricht.
  • VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047

    Luftreinhalteplan München - Umweltverbandsklage

  • VGH Bayern, 13.07.2023 - 22 S 20.128

    Kein Rechtschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei einem …

  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 19.5192

    Das BayUIG ist kein Instrument der Überwachung und Ausforschung der …

  • VG Augsburg, 13.02.2013 - Au 2 S 13.143

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Klagebefugnis von …

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2014 - 1 MB 5/13

    Der Vorhabenbegriff im UVPG; Umweltverträglichkeit einer Asphaltmischanlage

  • VG München, 12.10.2017 - M 19 K 16.1993

    Anspruch auf Änderung eines Luftreinhalteplans

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12

    Zur Zulässigkeit einer Verbandsklage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen …

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 8/16

    Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 12 MN 300/12

    Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands zur Stellung eines …

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