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Rechtsprechung
   VG München, 04.09.2012 - M 10 S 12.1652   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36794
VG München, 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 (https://dejure.org/2012,36794)
VG München, Entscheidung vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 (https://dejure.org/2012,36794)
VG München, Entscheidung vom 04. September 2012 - M 10 S 12.1652 (https://dejure.org/2012,36794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 17.03.2003 - 4 EO 269/02

    Kommunale Steuern; Einstweiliger Rechtsschutz für die Aussetzung der Vollziehung …

    Auszug aus VG München, 04.09.2012 - M 10 S 12.1652
    Rn. 48 Vor diesem Hintergrund sieht der wohl überwiegende Teil der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in den Fällen, in denen vorläufiger Rechtschutz gegen die bedingte Vollziehung eines Folgebescheids begehrt wird, nicht ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthafte Antragsart an (vgl. OVG NRW vom 19.11.2010 Az. 14 B 995/10 ; vom 24.2.2012 KStZ 2012, 119; ThürOVG vom 17.3.2003 NVwZ-RR 2004, 206).

    Rn. 57 Mit diesen Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann er im vorliegenden Verfahren gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO nicht gehört werden (vgl. z.B. OVG NRW vom 19.11.2010 a.a.O., ThürOVG vom 17.3.2003 a.a.O.).

    Insofern gelten inhaltlich die gleichen Maßstäbe und Anforderungen an die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie unter Ziffer 2.1 dargestellt (vgl. z.B. OVG NRW vom 19.11.2010 a.a.0.;… vom 24.2.2012 a.a.O.; ThürOVG vom 17.3.2003 a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2010 - 14 B 995/10

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs …

    Auszug aus VG München, 04.09.2012 - M 10 S 12.1652
    Rn. 48 Vor diesem Hintergrund sieht der wohl überwiegende Teil der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in den Fällen, in denen vorläufiger Rechtschutz gegen die bedingte Vollziehung eines Folgebescheids begehrt wird, nicht ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthafte Antragsart an (vgl. OVG NRW vom 19.11.2010 Az. 14 B 995/10 ; vom 24.2.2012 KStZ 2012, 119; ThürOVG vom 17.3.2003 NVwZ-RR 2004, 206).

    Rn. 57 Mit diesen Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann er im vorliegenden Verfahren gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO nicht gehört werden (vgl. z.B. OVG NRW vom 19.11.2010 a.a.O., ThürOVG vom 17.3.2003 a.a.O.).

    Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten wird, dass die Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung nur dann in Betracht komme, wenn das Ermessen der hebeberechtigten Kommune bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend auf "Null" reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss (OVG NRW vom 19.11.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 33.68

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen …

    Auszug aus VG München, 04.09.2012 - M 10 S 12.1652
    Dass Widerspruch und Klage gegen eine Aussetzung der Vollziehung oder deren Ablehnung unzulässig sind, ist ständige Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. schon BVerwG vom 21.10.1968 NJW 1969, 202) und wohl unbestritten.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 2 S 1190/18

    Pflicht der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne …

    Vielmehr lässt sich der Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO, wonach über eine Sicherheitsleistung bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden ist, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, entnehmen, dass die Konnexität zwischen dem Grundlagenbescheid und dem Folgebescheid hinsichtlich der Forderung einer Sicherheitsleistung eingeschränkt ist, eine solche also grundsätzlich - so auch vorliegend, weil das Finanzamt Mannheim-Stadt in seiner AdV-Entscheidung vom 07.07.2017 die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat - von der hebeberechtigten Antragsgegnerin angeordnet werden konnte (…vgl. OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 58 f.; VG Arnsberg…, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 9 ff.;… Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 490;… Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 137;… Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 361, Rn. 32).

    Dementsprechend ist die Antragstellerin zu einer hinreichenden Darlegung ihres Anordnungsanspruches im Beschwerdeverfahren gehalten, nicht nur - mögliche - Ermessensfehler der Antragsgegnerin aufzuzeigen, sondern ebenfalls, dass nur die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei wäre (…vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, juris, Rn. 4; VG Arnsberg…, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 11; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 62).

    Denn mit den Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, das auf die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung gerichtet ist, nicht gehört werden (…vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 23.04.2014 - 14 B 1487/13 -, juris, Rn. 16 m.w.N.;… OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 04.09.2012 - M 10 S 12.1652 -, juris, Rn. 57), wovon zuletzt auch die Antragstellerin ausgeht.

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