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Rechtsprechung
   VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30574
VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589 (https://dejure.org/2014,30574)
VG München, Entscheidung vom 28.08.2014 - M 12 K 13.5589 (https://dejure.org/2014,30574)
VG München, Entscheidung vom 28. August 2014 - M 12 K 13.5589 (https://dejure.org/2014,30574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bestattungskosten; notwendige Kosten; Kosten der Trauerfeier; schickliche Bestattung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten …

    Auszug aus VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589
    Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - juris).

    Auch der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert sei und eine würdige Totenbestattung verlange, ziele nur auf die Bestattung als solche (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2001 - 1 S 974/01

    Auswahl der Bestattungsform im pflichtgemäßen Ermessen der Ortspolizeibehörde

    Auszug aus VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589
    Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - juris).

    Rn. 49 Soweit die zuständige Behörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr in eigener Regie und in dem nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Kostenrahmen grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber …

    Auszug aus VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589
    Rn. 37 Nachdem es sich bei dieser Auswahlentscheidung um ein nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen handelt, bedarf diese Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris).
  • VG München, 30.09.2004 - M 10 K 04.2800
    Auszug aus VG München, 28.08.2014 - M 12 K 13.5589
    Rn. 37 Nachdem es sich bei dieser Auswahlentscheidung um ein nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen handelt, bedarf diese Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris).
  • VG Regensburg, 07.05.2025 - RN 3 K 19.450

    Bestattungspflicht, Kostenerstattung, Auswahlermessen, Gesamtschuldnerschaft, …

    Im Umkehrschluss aus diesen speziell für eine Feuerbestattung geltenden Vorgaben und mangels expliziter Regelungen für den Nachweis eines Willens zu einer Erdbestattung ergibt sich, dass für die Feststellung eines Willens zugunsten einer Erdbestattung gerade keine besonderen Formvorgaben gelten und es genügt, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf den Willen eines Verstorbenen geschlossen werden kann (so auch VG München, U.v. 28.8.2014 - M 12 K 13.5589 - beckonline), was vorliegend den Schluss auf einen Willen der verstorbene Schwester der Klägerin zu einer Erdbestattung zulässt.

    Das Recht, eine bestimmte Bestattungsart zu bestimmen, geht in solchen Fällen allerdings nicht nur dann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV auf die Gemeinde über, wenn auch der Wille Angehöriger nicht nachweisbar ist, sondern auch dann, wenn Angehörige eines Verstorbenen - wie hier die Klägerin - ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen (…vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2021 - 4 BV 20.3110 - beckonline Rn. 27), weil sich Angehörige ihres Bestimmungsrechts, das Ausfluss des Totenfürsorgerechts ist, gerade dadurch begeben, dass sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und damit darauf verzichten, selbst die Durchführung einer Bestattung nach ihrem Willen zu veranlassen (vgl. hierzu ausführlich VG München, U.v. 28.8.2014 - M 12 K 13.5589 - beckonline).

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