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Rechtsprechung
   VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20748
VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513 (https://dejure.org/2016,20748)
VG München, Entscheidung vom 24.05.2016 - M 12 K 16.30513 (https://dejure.org/2016,20748)
VG München, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - M 12 K 16.30513 (https://dejure.org/2016,20748)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12, wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedsstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (VG Augsburg, B. v. 3.12.2014 -Au 7 S 14.50321 - juris).

    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (BVerfG, U.v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten "nicht unbekannt sein kann", also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.;… U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

    In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, on anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.;… U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern (BVerfG, U.v. 14.5. 1996 -2 BvR 1938/93 - juris).

    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (BVerfG, U.v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten "nicht unbekannt sein kann", also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (…EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.;… U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (BVerfG, U.v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten "nicht unbekannt sein kann", also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (…EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

    In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, on anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (…EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    EGMR; Dublin II VO; Abschiebung nach Italien: Keine systemische Mängel

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Staat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (EGMR, U.v. 21.1. 2011 - 30969/09 - juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A- juris).
  • EGMR, 15.10.2015 - 16330/09

    MURA ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (EGMR, U.v. 21.1. 2011 - 30969/09 - juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A- juris).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhaltens im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen (VG Düsseldorf, B.v. 15.4. 2013 - 17 L 660/13.A - juris).
  • VG Düsseldorf, 27.06.2013 - 6 K 7204/12

    Flüchtling anerkannter Flüchtling Drittstaat sicherer Drittstaat Diskriminierung …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auswärtiges Amt v. 21.1. 2013, Ziff. 5.5.7; VG Düsseldorf, U.v. 27.6. 2013 - 6 K 7204/12.A - juris; VG Berlin, U.v. 25.1. 2016 - 34 K 162.15 A - juris).
  • VG Berlin, 25.01.2016 - 34 K 162.15

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig und Abschiebung nach Italien

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auswärtiges Amt v. 21.1. 2013, Ziff. 5.5.7; VG Düsseldorf, U.v. 27.6. 2013 - 6 K 7204/12.A - juris; VG Berlin, U.v. 25.1. 2016 - 34 K 162.15 A - juris).
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …

    Auszug aus VG München, 24.05.2016 - M 12 K 16.30513
    Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12, wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedsstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (VG Augsburg, B. v. 3.12.2014 -Au 7 S 14.50321 - juris).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …

  • VG Augsburg, 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321

    (Keine) Versäumung der Antragsfrist

  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 20 B 15.30047

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes …

  • VG Aachen, 05.03.2015 - 8 L 739/14

    Systemische Mängel; Dublin; Sicherer Drittstaat; Rumänien

  • VG Düsseldorf, 06.11.2014 - 17 L 2289/14

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Rumänien als sicherem Drittstaat

  • VG Göttingen, 26.04.2017 - 3 B 267/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte; …

    Rn. 12 Das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren kann aber ohnehin - für sich genommen - noch nicht die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK auch in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte rechtfertigen (vgl. VG München, Urteil vom 24.05.2016 - M 12 K 16.30513 -, juris, Rn. 35 sowie VG Berlin…, Beschluss vom 17.02.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
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