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Rechtsprechung
   VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56589
VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196 (https://dejure.org/2014,56589)
VG München, Entscheidung vom 30.05.2014 - M 2 M 13.196 (https://dejure.org/2014,56589)
VG München, Entscheidung vom 30. Mai 2014 - M 2 M 13.196 (https://dejure.org/2014,56589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erinnerung; Antrag auf Festsetzung der Vergütung; nicht gebührenrechtliche Einwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • VG Regensburg, 10.01.2013 - RO 2 K 12.873

    Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahmegebot bei Hobbypferdehaltung (bis …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Rn. 1 Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem sein Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - betreffend das Klageverfahren M 2 K 12.873 wegen Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten abgelehnt wurde.

    Zum andern hatte die ... Wasserkraft GmbH gegen die Stadt ... Klagen wegen des Ersatzes von Fischereischäden (M 2 K 12.824) und wegen des Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten (M 2 K 12.873) erhoben.

    Zusätzlich trat er auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner auf (nicht hingegen als Bevollmächtigter des Herrn ..., der von Herrn ... vertreten wurde).

    Rn. 4 Mit Schriftsatz vom 28. September 2012 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Verfahren M 2 K 12.873 gemäß § 11 RVG eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.127,97 EUR gegen seine Auftraggeber festzusetzen.

    Rn. 5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 wies der Antragsgegner zu 1) bezüglich der Anträge in allen vier Verfahren u.a. darauf hin, dass der Antragsteller vom Antragsgegner zu 1) und auch von den anderen Fischereiberechtigten ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 bevollmächtigt gewesen sei.

    Unzutreffend sei, dass er ausschließlich in den Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 bevollmächtigt gewesen sei, nicht aber in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873.

    Die Behauptung, in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 habe keine Bevollmächtigung vorgelegen, werde bereits durch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Juli 2012 widerlegt.

    Diese hätten gegen eine Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 keine Einwände erhoben.

    Rn. 10 Am 4. Januar 2013 beantragte der Antragsteller im Verfahren M 2 K 12.873 sowie in den anderen drei Verfahren die Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2012 (Erinnerung).

    Die Erinnerung wird bezüglich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 geführt.

    Im Verfahren M 2 K 12.873 sei der dem Rechtsanwalt zustehende Vergütungsanspruch auf jeweils 1.780,89 EUR festzusetzen.

    Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass sich seine Bevollmächtigung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, sei darauf hinzuweisen, dass dies nur deshalb der Fall sei, weil sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eigenmächtig darauf berufen habe.

    Rn. 14 Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 durch Herrn ... als Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von Herrn ... und Herrn ... vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Rn. 15 Mit Telefax vom 24. Februar 2013 erklärten die Antragsgegner zu 16) bis 29) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließen.

    Rn. 16 Mit Telefax vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 4) für sich selbst und unter Vorlage einer Vollmacht auch im Namen der Antragsgegner zu 5) bis 7) hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953, dass er sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... ebenfalls in vollem Umfang anschließe.

    Rn. 17 Die Antragsgegner zu 12) bis 15) ließen unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Rn. 18 Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11) jeweils unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Unabhängig davon sei am Terminstag mit den anwesenden Vertretern der Fischereiberechtigen ... und ... über die anwaltliche Vertretung der Fischereiberechtigten auch in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 gesprochen worden.

    Die Vertreter der Fischereiberechtigten seien damit einverstanden gewesen, so dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Vertretung in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 angezeigt habe.

    Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass eine Bevollmächtigung hinsichtlich der nicht anwesenden Fischereiberechtigten in den Verfahren M 2 K 12.824 und M 2 K 12.873 strittig sein könnte, so läge jedenfalls unproblematisch eine entsprechende Bevollmächtigung hinsichtlich der im Termin anwesenden Antragsgegner zu 27), zu 3) - vertreten durch Herrn ... - sowie zu 7) - vertreten durch Bürgermeister ... - vor.

    Im Verfahren M 2 K 12.873 müsse der Vergütungsanspruch gegen diese Antragsgegner auf jeweils 2.185,02 EUR festgesetzt werden, wobei insgesamt als Obergrenze nicht mehr als 3.127,97 verlangt werden könne.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.873 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

    Rn. 24 Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 21. Dezember 2012 über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG betreffend das Klageverfahren M 2 K 12.873 wegen Ausgleichs von Turbinenschäden bei Aalen und sonstigen Fischarten ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

    Rn. 25 Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass sich die Erinnerung hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 nur gegen die im Rubrum genannten 29 Antragsgegner richtet, nicht hingegen zusätzlich auch gegen Herrn .

    Letztgenannter ist in dem Klageverfahren M 2 K 12.873 unstreitig nicht vom Antragsteller, sondern von Herrn ... vertreten worden (so auch der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. November 2012).

    Rn. 26 Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Urkundsbeamte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 zu Recht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat.

    Rn. 28 1. Die Antragsgegner haben gegen den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 insbesondere eingewandt, bezüglich dieses Verfahrens hätten sie den Antragsteller weder beauftragt noch bevollmächtigt (Schreiben vom 28., 29. und 30. Oktober 2012, Scheiben vom 21. Februar 2013, mehrere Schreiben/Telefaxe vom 24./25. Februar und 5. März 2013, Schreiben vom 12. März 2013).

    Jedenfalls ist durch die verschiedenen Schreiben/Telefaxe der jeweiligen Antragsgegner vom 24./25. Februar 2013 und 5. März 2013 im Erinnerungsverfahren, in denen jeweils u.a. auf die Einwendungen des Herrn ... (Antragsgegner zu 27)) Bezug genommen wird, zweifelsfrei klargestellt, dass alle Antragsgegner u.a. hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 den Einwand eines fehlenden Vertragsverhältnisses erheben.

    Rn. 31 Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieses Vorbringens der Antragsgegner sprechen: Unstreitig war der Antragsteller u.a. im Klageverfahren M 2 K 12.873 bis zur mündlichen Verhandlung nicht als Bevollmächtigter der Antragsgegner aufgetreten.

    Dies lässt den Einwand der Antragsgegner, der Antragsteller sei nur in den Verfahren beauftragt gewesen, in denen die Fischereiberechtigten als Kläger aufgetreten waren, nicht hingegen in jenen wie u.a. dem Klageverfahren M 2 K 12.873, in denen die Fischereiberechtigten beigeladen waren, durchaus plausibel erscheinen.

    Rn. 32 Die vom Antragsteller angeführten Belege für seine Beauftragung auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 führen nicht dazu, dass der Einwand der Antragsgegner derart entkräftet wäre, dass von einer offensichtlich haltlosen Einwendung gesprochen werden könnte: Der Umstand, dass der Antragsteller in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Juli 2012 u.a. auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 als Bevollmächtigter der Antragsgegner aufgeführt wird, schließt nicht aus, dass der Antragsteller zwar in der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigter aufgetreten war, dem aber zivilrechtlich kein Auftragsverhältnis zugrunde lag.

    Den Vortrag des Antragstellers, es sei am Terminstag mit den anwesenden Vertretern der Fischereiberechtigten über die anwaltliche Vertretung u.a. auch im Klageverfahren M 2 K 12.873 gesprochen worden, diese seien damit einverstanden gewesen, haben die Antragsgegner bestritten.

    Rn. 33 Nach alldem ist festzustellen: Ob der Antragsteller von den Antragsgegnern u.a. auch hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 12.873 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ist zumindest offen und bedarf einer näheren Sachprüfung.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.194

    Erinnerung; Antrag auf Festsetzung der Vergütung; nicht gebührenrechtliche …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Rn. 12 Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 äußerte sich Herr ... unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 vor allem zur Frage einer Erhöhungsgebühr.

    Ergänzend teilte Herr ... mit Schreiben vom 23. Februar 2013 wiederum unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 mit, seine Einwendungen bezögen sich auf die Verfahren M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

    Rn. 13 Herr ... (Antragsgegner zu 27)) äußerte sich mit Schreiben vom 21. Februar 2013 "im Auftrag aller betroffenen Fischereiberechtigten der Donau- und ...fischer" unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 neben Vorbringen hinsichtlich einer Erhöhungsgebühr u.a. wie folgt: Der Auftrag sei ausschließlich auf die Klagen gegen die Stadt ... beschränkt gewesen.

    Rn. 14 Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ließ die Antragsgegnerin zu 3) unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 durch Herrn ... als Bevollmächtigten mitteilen, dass sie sich den von Herrn ... und Herrn ... vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aktenzeichen M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließe.

    Rn. 17 Die Antragsgegner zu 12) bis 15) ließen unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklären, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Rn. 18 Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 erklärte der Antragsgegner zu 1), mit Telefax vom 5. März 2013 der Antragsgegner zu 2) sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Antragsgegner zu 8) bis 11) jeweils unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194, dass sie sich den Einwendungen von Herrn ... und Herrn ... hinsichtlich der Verfahren M 2 K 12.824, M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953 in vollem Umfang anschließen.

    Rn. 19 Mit Schriftsatz vom 5. März 2013 nahm der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 zu den Ausführungen der Antragsgegner u.a. wie folgt Stellung: Die erteilten Vollmachten hätten sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art, somit auch auf die Verfahren hinsichtlich der Beiladungen erstreckt.

    Rn. 20 Hiergegen wandte Herr ... (Antragsgegner zu 27)) "im Auftrag aller Donau- und ...fischer" mit Schreiben vom 30. März 2013 unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 u.a. ein, dass es sich bei den beiden Klagen der ... Kraftwerks GmbH nicht um Neben- oder Folgesachen, sondern um völlig eigenständige Hauptsacheverfahren mit gänzlich anderem Streitgegenstand handele.

    Rn. 21 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 ergänzte der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens M 2 M 13.194 sein Vorbringen u.a. wie folgt: Die Behauptung, Herr ... (Antragsgegner zu 27)) sei bei der mündlichen Verhandlung weder Vertreter der Fischereiberechtigten gewesen, noch als ein solcher aufgetreten, sei unwahr.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.873 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

    Unschädlich ist, dass die Antragsgegner auf ihren Schreiben teilweise nur das Aktenzeichen des Parallelverfahrens M 2 M 13.194 aufgeführt haben, da sich diese Schreiben inhaltlich zweifelsohne auf alle vier Erinnerungsverfahren beziehen und damit auch auf das vorliegende Verfahren M 2 M 13.196 (auch der Antragsteller hat in seinen Schriftsätzen vom 5. März und 17. Oktober 2013 nur das Aktenzeichen M 2 M 13.194 genannt, obwohl sich auch diese Schriftsätze inhaltlich auf alle vier Verfahren beziehen).

  • VGH Bayern, 02.04.2009 - 13 M 09.322

    Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Aufhebung eines …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn der nicht gebührenrechtliche Einwand offensichtlich haltlos, also gleichsam "aus der Luft gegriffen" ist (…BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B. v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 13 f.;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage 2012, § 11 RVG Rn. 141 ff.).

    Dieser Einwand betrifft nicht das Gebührenrecht, sondern die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem jeweiligen Antragsgegner zustande gekommen ist (BayVGH, B. v. 2.4.2009, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 11 RVG Rn. 158).

    Der bloße Vortrag einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung reicht, um die Titulierung des geltend gemachten anwaltlichen Vergütungsanspruchs im Festsetzungsverfahren auszuschließen (BayVGH, B. v. 2.4.2009, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.;… BayVGH, B. v. 30.1.2008 - 10 C 07.2693 - juris Rn. 4;… Sächs. OVG, B. v. 29.12.2011, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 29.12.2011 - 1 E 123/10

    Beschwerde, Erinnerung, Vergütungsfestsetzungsverfahren, gebührenrechtliche …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Dies ist bei einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten über einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG nicht der Fall: Diese ergeht nicht im vorbereitenden Verfahren, sondern stellt die abschließende Sachentscheidung dar, auf welche das Verfahren gerichtet ist (Sächs. OVG, B. v. 29.12.2011 - 1 E 123/10 - juris Rn. 1 m.w.N.).

    Der bloße Vortrag einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung reicht, um die Titulierung des geltend gemachten anwaltlichen Vergütungsanspruchs im Festsetzungsverfahren auszuschließen (…BayVGH, B. v. 2.4.2009, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.;… BayVGH, B. v. 30.1.2008 - 10 C 07.2693 - juris Rn. 4; Sächs. OVG, B. v. 29.12.2011, a.a.O., juris Rn. 4).

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.197

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.873 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.198

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.873 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 22 C 12.1418

    Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung; Beachtlichkeit des Einwandes …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn der nicht gebührenrechtliche Einwand offensichtlich haltlos, also gleichsam "aus der Luft gegriffen" ist (BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20 m.w.N.;… BayVGH, B. v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 13 f.;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage 2012, § 11 RVG Rn. 141 ff.).
  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 10 C 07.2693

    Nicht gebührenrechtliche Einwendung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Der bloße Vortrag einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung reicht, um die Titulierung des geltend gemachten anwaltlichen Vergütungsanspruchs im Festsetzungsverfahren auszuschließen (…BayVGH, B. v. 2.4.2009, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B. v. 30.1.2008 - 10 C 07.2693 - juris Rn. 4;… Sächs. OVG, B. v. 29.12.2011, a.a.O., juris Rn. 4).
  • LG Kaiserslautern, 30.03.2006 - 1 T 212/05

    Festsetzung der Vergütung gem. § 19 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte …

    Auszug aus VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.196
    Daran gemessen kann sich entgegen dem Antragsteller eine Unrichtigkeit des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 21. Dezember 2012 nicht daraus ergeben, dass nur ein Teil der Antragsgegner die nicht gebührenrechtliche Einwendung erhoben hätte (vgl. dazu etwa LG Kaiserslautern, B. v. 30.3.2006 - 1 T 212/05 - juris).
  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.194

    Erinnerung; Antrag auf Festsetzung der Vergütung; nicht gebührenrechtliche …

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.196, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.824 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.196, M 2 M 13.197 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.873, M 2 K 12.952 und M 2 K 12.953.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.197

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.953 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.198 geführt.

    Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.197 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.952 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.196 und M 2 M 13.198 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.953.

  • VG München, 30.05.2014 - M 2 M 13.198

    Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber (verneint)

    In den anderen Verfahren wird die Erinnerung hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.824 unter dem Aktzeichen M 2 M 13.194, hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.873 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.196 sowie hinsichtlich des Verfahrens M 2 K 12.952 unter dem Aktenzeichen M 2 M 13.197 geführt.

    Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Erinnerungsverfahren M 2 M 13.198 sowie im Klageverfahren M 2 K 12.953 (einschließlich der Beiakte Kosten) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten in den übrigen Erinnerungsverfahren M 2 M 13.194, M 2 M 13.196 und M 2 M 13.197 sowie in den übrigen Klageverfahren (einschließlich der Beiakten Kosten) M 2 K 12.824, M 2 K 12.873 und M 2 K 12.952.

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