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Rechtsprechung
   VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44326
VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381 (https://dejure.org/2022,44326)
VG München, Entscheidung vom 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381 (https://dejure.org/2022,44326)
VG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - M 7 SN 22.5381 (https://dejure.org/2022,44326)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3; AVBayJG § 15 Abs. 3; BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 2; BJagdG § 21 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 4
    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des Abschussplans für Gamswild

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29 ff.).

    Die Kontrolle des Schalenwildbestands ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 55).

    Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 56).

    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80 mit Verweis auf Dr. S2. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten;… BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Rn. 58 Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 89).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.;… U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.;… VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

    Allerdings kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht festgestellt werden, ob durch den Abschussplan als Gebietserhaltungsmaßnahme i.S.d. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 73 ff.).

    Da eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - wie ausgeführt - noch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingeholt werden kann und auch einer etwa vorhandenen erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 73), sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Abschussplans nicht so schwerwiegend, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ohne weiteres angenommen werden könnte.

  • VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895

    Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (…vgl. VG Neustadt/W2.straße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist der im Streit stehende Abschussplan ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird (vgl. zum Streitstand ausführlich VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 66 ff. m.w.N., wonach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen ist, dass er jedenfalls auch Entscheidungen nach § 21 BJagdG erfasst, soweit dort Wildarten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen, dort in Anhang V als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und bei denen im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans eine nur kleine Population vorkommt).

    Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Da der Antragsteller kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist und daher auch keine eigenen subjektiven Rechte gelten machen kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 84), war eine Bekanntgabe des Abschussplans sowie der Vollziehbarkeitsanordnung jedenfalls im Rahmen des Abschussplanverfahrens an ihn nicht geboten.

    Weder aus der Einwertung auf der Vorwarnliste der Roten Liste, noch aus derjenigen der Roten Liste Bayern ergeben sich derzeit Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Bestands (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 119 ff.).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (…vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.;… U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.; VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Rn. 42 Die Forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96;… U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56).

    Rn. 46 Da sich der Wildbestand nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZV 17.1601 - juris Rn. 32; U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96, 102), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (…vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59; U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96).

    Rn. 48 Im Rahmen der Abwägung kommt dem Interesse am Schutz des Walds wegen dessen überragender Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (…vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v.19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94).

    Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung gewährleisten (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94).

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Rn. 42 Die Forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (…vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56).

    Auf welche Art und Weise die ergänzenden Revierweisen Aussagen zu erstellen sind, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. für die Forstlichen Gutachten BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53).

    Rn. 46 Da sich der Wildbestand nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZV 17.1601 - juris Rn. 32;… U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96, 102), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59;… U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96).

    Dementsprechend ist es deshalb auch nicht Aufgabe der Forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32; U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung …

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80 mit Verweis auf Dr. S2. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten; BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Diese Entwicklung der Gamswildstrecken spricht dafür, dass sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie befindet und widerlegt die Behauptung einer bestandssenkenden Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecken führen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (…vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.; U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.;… VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Dementsprechend ist es deshalb auch nicht Aufgabe der Forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32;… U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59).

    Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist jedoch der Wildverbiss, weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestands mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und …

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Zugunsten der beigeladenen Revierinhaberin sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Rn. 48 Im Rahmen der Abwägung kommt dem Interesse am Schutz des Walds wegen dessen überragender Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45;… BayVGH, U.v.19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89

    Jagdrecht - Abschußfestsetzung - Verpflichtung zur Interessenabwägung - …

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand wäre daher auch dann nicht zielführend, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27 f.).
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.1278

    Naturschutzrechts (Festlegung der Gebiete zur Entnahme von Fischottern)

    Auszug aus VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381
    Es genügt, wenn die Bestimmungen wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278 u.a. - juris Rn. 32).
  • VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20

    Anwendung des § 1 Abs 4 UmwRG auf § 32 Abs 1 S 3 LJG (juris: JagdG RP 2010

  • VG München, 03.11.2025 - M 7 SN 25.5925

    Umweltvereinigung, Abschussplan Gamswild, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug

    Rn. 31 Im Übrigen wurde der unteren Naturschutzbehörde auch nochmals nachträglich förmlich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche mit E-Mail vom 11. September 2025 erfolgt ist (…vgl. zu der Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG - eine solche nachträgliche Heilung ist jedenfalls bis zum Eintritt einer Erledigung möglich, vgl. BayVGH, U.v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 - juris Rn. 41 m.w.N.;… vgl. hierzu auch VG München, B.v. 20.3.2023 - M 7 SN 23.270 - juris Rn. 37; B.v. 8.12.2022 - M 7 SN 22.5381 - juris Rn. 34).

    Rn. 47 Da sich der Wildbestand nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZV 17.1601 - juris Rn. 32;… U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96, 102; vgl. auch Nr. 11.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Hegerichtlinie), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (…vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59;… U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; VG München, B.v. 8.12.2022 - M 7 SN 22.5381 - juris Rn. 45 f.).

    Es ist darauf zu achten, dass diese Flächen vom Schalenwild möglichst freigehalten werden (vgl. Nr. 1.1.2.1 der Hegerichtlinie; vgl. auch VG München, B.v. 8.12.2022 - M 7 SN 22.5381 - juris Rn. 48).

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