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| VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372 |
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11
Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem …
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Ist der Rechtsanwalt also - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris). - BVerwG, 23.07.2003 - 7 KSt 6.03
Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeiten im vorläufigen Rechtsschutz in …
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 - juris). - VG Sigmaringen, 30.03.2011 - 5 K 3036/10
Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Rn. 16 Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, bleibt davon auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 unberührt (…BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris, Rn. 15; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 199).
- VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.670
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Rn. 16 Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, bleibt davon auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 unberührt (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris, Rn. 15; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 199). - VG Münster, 08.05.2014 - 6 L 776/13
Kein erneutes Entstehen einer Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris). - VG Berlin, 31.10.2012 - 35 KE 32.12
Rechtsanwaltsvergütung - keine gesonderte Kostenerstattung für …
Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zu Grunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen (vgl. VG Berlin, B.v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12, 334 L 222.11 A - juris).
- VG München, 04.04.2019 - M 12 M 18.30420
Unbegründete Kostenerinnerung
Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672; VGH München, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040). - VG München, 15.05.2019 - M 12 M 18.50220
Keine Verfahrensgebühr für Abänderungsverfahren
Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040). - VG München, 26.10.2020 - M 15 M 20.32762
Keine erneute Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren
Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672). - VG München, 19.02.2019 - M 1 M 19.50087
Gebühren in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal …
Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672). - VG München, 29.06.2020 - M 23 M 20.30017
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372 - juris; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672 - juris).
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