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Rechtsprechung
   VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,57854
VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372 (https://dejure.org/2018,57854)
VG München, Entscheidung vom 19.07.2018 - M 8 M 18.51372 (https://dejure.org/2018,57854)
VG München, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - M 8 M 18.51372 (https://dejure.org/2018,57854)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem …

    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Ist der Rechtsanwalt also - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris).
  • BVerwG, 23.07.2003 - 7 KSt 6.03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeiten im vorläufigen Rechtsschutz in …

    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 - juris).
  • VG Sigmaringen, 30.03.2011 - 5 K 3036/10

    Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Rn. 16 Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, bleibt davon auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 unberührt (…BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris, Rn. 15; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 199).
  • VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.670
    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Rn. 16 Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, bleibt davon auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 unberührt (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris, Rn. 15; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 199).
  • VG Münster, 08.05.2014 - 6 L 776/13

    Kein erneutes Entstehen einer Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris).
  • VG Berlin, 31.10.2012 - 35 KE 32.12

    Rechtsanwaltsvergütung - keine gesonderte Kostenerstattung für …

    Auszug aus VG München, 19.07.2018 - M 8 M 18.51372
    Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zu Grunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen (vgl. VG Berlin, B.v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12, 334 L 222.11 A - juris).
  • VG München, 04.04.2019 - M 12 M 18.30420

    Unbegründete Kostenerinnerung

    Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672; VGH München, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040).
  • VG München, 15.05.2019 - M 12 M 18.50220

    Keine Verfahrensgebühr für Abänderungsverfahren

    Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040).
  • VG München, 26.10.2020 - M 15 M 20.32762

    Keine erneute Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren

    Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672).
  • VG München, 19.02.2019 - M 1 M 19.50087

    Gebühren in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal …

    Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672).
  • VG München, 29.06.2020 - M 23 M 20.30017

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris; VG München, B.v. 19.7.18 - M 8 M 18.51372 - juris; VG München, B.v. 22.7.2015 - M 22 M 15.50672 - juris).
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