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| VG München, 02.03.2009 - M 8 SN 09.216 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gebot der Rücksichtnahme; Situierung eines Müllhauses außerhalb des Bauraums
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus VG München, 02.03.2009 - M 8 SN 09.216
Rn. 39 Da sich die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB somit nicht auf die Verletzung unmittelbar nachbarschützender Vorschriften im Bebauungsplan bezieht, kann mit Blick auf die Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen in dieser Vorschrift weitergehender Drittschutz allein nach Maßgabe der Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme gewährt werden (BVerwG vom 19.09.1986 NVwZ 1987, 409). - BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung haben grds. keine nachbarschützende …
Auszug aus VG München, 02.03.2009 - M 8 SN 09.216
Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit aber das Rücksichtnahmegebot ausreichend (BVerwG vom 23.06.1995 BauR 1995, 823).
- OVG Thüringen, 13.04.2011 - 1 EO 560/10
Zumutbarkeit von Lärm aus Kindertagesstätten
Ein Anspruch darauf, dass ein Bauherr sein Vorhaben optimal für einen Nachbarn platziert, lässt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ohnehin nicht ableiten (vgl. VG München, Beschlüsse vom 19.11.2007 - M 8 SN 07.4411 - und vom 02.03.2009 - M 8 SN 09.216 -).
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