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   BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 258/03   

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https://dejure.org/2004,3265
BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 258/03 (https://dejure.org/2004,3265)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2004 - VIII ZR 258/03 (https://dejure.org/2004,3265)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 258/03 (https://dejure.org/2004,3265)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Voraussetzungen eines selbstständigen neben dem Kaufvertrag stehenden Beratungsvertrages nach umfassenden Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles; Bestimmung der Verjährungsfrist hinsichtlich eines Beratungsvertrages eines Verkäufers

  • Judicialis

    BGB § 477 Abs. 1 a.F.

  • RA Kotz

    Kaufvertrag - Abgrenzung zum Beratungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 477 Abs. 1 (a.F.)
    Abgrenzung eines selbständigen Beratungsvertrages von einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung: Beratung als Nebenpflicht und Beratungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Verkäufers wegen Beratungsfehlern: Vorliegen eines selbstständigen Beratungsvertrages neben dem Kaufvertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 1792
  • MDR 2004, 1174
  • DB 2004, 2472
  • JR 2005, 244
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 238/96

    Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Verletzung einer Beratungspflicht

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 258/03
    Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an Senatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227) meint es, die Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche seien nicht erfüllt.

    Richtig sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den wesentlichen Merkmalen eines selbständigen Beratungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 c).

    Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 b); dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Höhe des eingetretenen Schadens sich - wie hier von dem Beklagten behauptet - für den Käufer existenzbedrohend auswirken kann.

    Für die gebotene Prüfung der Einzelfallumstände hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 23. Juli 1997 aaO, vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 und 3, und vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 unter II 2, zur Veröffentlichung vorgesehen) Leitlinien entwickelt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat.

  • BGH, 23.06.1999 - VIII ZR 84/98

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 258/03
    Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an Senatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98).

    Für die gebotene Prüfung der Einzelfallumstände hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 23. Juli 1997 aaO, vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 und 3, und vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 unter II 2, zur Veröffentlichung vorgesehen) Leitlinien entwickelt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat.

  • BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 303/03

    Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 258/03
    Für die gebotene Prüfung der Einzelfallumstände hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 23. Juli 1997 aaO, vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 und 3, und vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 unter II 2, zur Veröffentlichung vorgesehen) Leitlinien entwickelt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat.
  • LG Paderborn, 07.10.2009 - 3 O 364/08

    Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Empfehlung und Lieferung des

    Dabei kann entscheidend sein, wie groß der Wissensvorsprung des als Fachmann in Anspruch genommenen Verkäufers/Beraters gegenüber dem ratsuchenden Käufer ist, wie intensiv die Beratung erfolgt ist und wie bedeutsam sie für die Kaufentscheidung des Beratenen und deren erkennbare wirtschaftliche Folgen ist (vgl. BGH MDR 2004, 1174 ff).
  • LG Siegen, 20.01.2012 - 7 O 64/08

    Pflichtenkreis eines zusätzlichen Beratungsvertrags zwischen Verkäufer und Käufer

    Dort ist an eine Haftung aus Beratungsvertrag nur zu denken, wenn sich die beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie gewissermaßen als eine andersartige, auf eigener tatsächlicher und rechtlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint und als vertragliche Verpflichtung eigener Art neben dem Kaufvertrag steht (BGH MDR 2004, 1174).
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